VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 48/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGbbg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - Rechtsschutzbedürfnis - zügiges Verfahren |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 48/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 48/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
V.,
Äußerungsberechtigter,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,
wegen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Frankfurt(Oder) vom 10. August 2010 und 16. September 2010 (jeweils 5 K 217/07) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juli 2011 - OVG 9 M 14.11 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 22. Oktober 2011, ausgeräumt hat.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Einwand des Beschwerdeführers, in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses vom 27. Juli 2011 sei auf die Gehörsrüge nicht hingewiesen worden, nicht zur Zulässigkeit führt. Es handelt sich bei der Gehörsrüge um einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur für den Fall des Gehörsverstoßes. Eines Hinweises darauf bedarf es – wie auch auf die Verfassungsbeschwerde – nicht.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2011 weiter vorträgt, es sei unwahrscheinlich, dass das Oberverwaltungsgericht auf die Anhörungsrüge anders entschieden hätte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Anhörungsrüge gehört zwar dann nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, wenn sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Ein solcher Fall ist hier indes ersichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht eine eigenständige Gehörsverletzung des Oberverwaltungsgerichts geltend und rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass er die Kalkulationsunterlagen nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Mit der Einsicht in die Kalkulation hat sich das Gericht in dem angegriffenen Beschluss zwar auseinandergesetzt, zu seiner Sehbehinderung, auf die der Beschwerdeführer eigens hingewiesen hat, hat es sich aber nicht verhalten.
Die im Schreiben vom 22. Oktober 2011 erklärte Rücknahme der Rüge des Gehörsverstoßes, „wenn die Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdepunkt ‚Anspruch auf rechtliches Gehör’ unzulässig ist“, ist als bedingte Prozesserklärung unwirksam.
Schließlich fehlt es für die Rüge der überlangen Dauer des Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) nach wie vor am Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann grundsätzlich nur während des laufenden Verfahrens erhoben werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Rechtsweg insoweit nicht ausgeschöpft werden muss. Für den Fall der Untätigkeit des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidungen keinen ordentlichen Rechtsbehelf. Auch sein Einwand, er sei nur wegen der Überlänge des Prozesskostenhilfeverfahrens zu der Anfechtung der Bescheide für die Folgejahre gezwungen worden und müsse erhöhte Kosten tragen, ermöglicht keine nachträgliche Feststellung des Verfassungsgerichts der - bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits beendeten - Untätigkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |