VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 32/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | ||
Schlagworte: | - Befangenheit - rechtsmissbräuchlich - Gehörsrüge - Gegenvorstellung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 32/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,
gegen die Urteile des Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 2010 – 5 O 100/08 - und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 – 13 U 83/10 –
hier: Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2011
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
1. Der Befangenheitsantrag wird verworfen.
2. Die Gehörsrüge wird zurückgewiesen.
3. Die Gegenvorstellung wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts, mit dem seine Verfassungsbeschwerde verworfen worden war.
Gegen den Beschluss vom 18. November 2011, durch welchen das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wegen fehlender Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) verworfen hatte, hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 Gehörsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung erhoben, gleichzeitig zudem alle Verfassungsrichter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die willkürliche Entscheidung des Verfassungsgerichts sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Das Gericht habe sich nicht vollständig mit den gerügten Verstößen auseinandergesetzt. Außerdem habe es der fachgerichtlichen Entscheidung zu einer neuen Begründung verholfen, die das Ausgangsgericht so gar nicht gegeben habe. Dieses Vorgehen könne nur so erklärt werden, dass die angegriffene Entscheidung als willkürlich erkannt worden sei, die Verfassungsrichter aber, um diese Willkürlichkeit nicht feststellen zu müssen, sich eine neue, „bessere“ Begründung zurechtgelegt hätten, die das Urteil als noch vertretbar erscheinen lassen solle.
B.
Das Ablehnungsgesuch, die Anhörungsrüge sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung haben keinen Erfolg.
1. Das Verfassungsgericht darf über die Anträge unter Mitwirkung der mit dem Befangenheitsgesuch abgelehnten Richter entscheiden, weil die pauschale Ablehnung aller Verfassungsrichter, die an dem die Verfassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss mitgewirkt haben, rechtsmissbräuchlich ist.
Die Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag für sich genommen nicht zu der Annahme führen, dass das Gericht gegenüber dem Beschwerdeführer unsachlich oder parteilich eingestellt ist. Selbst bei Annahme eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot folgt daraus nicht zwingend, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (Beschluss vom 10. März 2005 - VfGBbg 82/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 -, NVwZ-RR 2010, 545; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Juni 2009 – XI S 4/09 -, Rn. 3, juris).
Der Beschwerdeführer macht vorliegend keinerlei Gründe geltend, aus denen Zweifel an der Unparteilichkeit der Verfassungsrichter hergeleitet werden können mit Ausnahme der Behauptung, die Entscheidung habe seinen Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt und der Beschluss des Oberlandesgerichts werde falsch dargestellt. Dies genügt offensichtlich nicht.
2. Die zulässige Anhörungsrüge (vgl. allgemein: Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) ist zurückzuweisen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 18. November 2011 verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) versäumt hatte. Über die verfassungsprozessualen Auswirkungen einer versäumten Anhörungsrüge hat das Gericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2011 ausdrücklich informiert. Dieser hatte nach diesem Hinweis ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern, mit Schreiben vom 15. August 2011 hat er dies auch ausführlich getan.
Das Verfassungsgericht ist in seinem Beschluss weiter der Frage nachgegangen, ob die Anhörungsrüge ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, weil konkrete Hinweise auf die Voreingenommenheit der befassten Richter bestünden. Anhaltspunkte hierfür hat das Gericht aber nicht gesehen. Auf die Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung kam es dabei nur insoweit an, als aus ihnen auf eine Voreingenommenheit der Richter geschlossen werden konnte. Solche Hinweise hat das Verfassungsgericht aber nicht zu erkennen vermocht.
Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, das Gericht habe sich „mit keinem Wort“ mit der Rüge auseinandergesetzt, das Brandenburgischen Oberlandesgerichts sei willkürlich vorgegangen, verkennt er, dass eine inhaltliche Befassung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraussetzt. Daran fehlte es hier.
3. Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel (Beschlüsse vom 18. September 2003 – VfGBbg 199/03 – und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |