VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 17/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Darlegung - Beschwerdefrist - Anspruch auf Strafverfolgung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 17/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen des Vorwurfs der „Missachtung des Strafgesetzbuches“ und Begünstigung von Straftätern
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 13. April 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch nicht durch seine Stellungnahme vom 2. März 2012 ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Ein Grundrecht des Beschwerdeführers, welches durch die seiner Auffassung nach unzureichenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verletzt sein könnte, ist weiterhin nicht einmal ansatzweise erkennbar. Es gibt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 -, zitiert nach juris).
Der Verfassungsbeschwerde fehlt es zudem nach wie vor an einer den Anforderungen des Brandenburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der Sachverhalt wird durch den Beschwerdeführer aber nur vage beschrieben, behördliche und gerichtliche Maßnahmen werden nur dem Aktenzeichen nach bezeichnet, ohne deren Grundrechtsverletzung in Bezug auf den Beschwerdeführer darzustellen. Auf dieser Grundlage kann das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Maßnahmen nicht prüfen. Es kann auch nicht beurteilt werden, ob – was der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. März 2012 nur pauschal behauptet - er den Rechtsweg erschöpft und die Zweimonatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingehalten hat (§ 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 VerfGGBbg). Hieran bestehen ganz erhebliche Zweifel, weil der Beschwerdeführer schildert, schon seit 1993 stelle die „StA Cottbus samt LG Cottbus“ „alle Sachen auf den Kopf“; weiter geht es ihm offenbar um Vorgänge aus den Jahren 2005, 2006 bzw. 2009. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |