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VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 17/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Darlegung
- Beschwerdefrist
- Anspruch auf Strafverfolgung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 17/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   M.,

 

 

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Vorwurfs der „Missachtung des Strafgesetzbuches“ und Begünstigung von Straftätern

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 13. April 2012

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) zu verwerfen, nach­dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfas­sungsbe­schwerde hingewiesen worden ist und diese auch nicht durch seine Stellungnahme vom 2. März 2012 ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

 

Ein Grundrecht des Beschwerdeführers, welches durch die seiner Auffassung nach unzureichenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verletzt sein könnte, ist weiterhin nicht einmal ansatzweise erkennbar. Es gibt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 -, zitiert nach juris).

 

Der Verfassungsbeschwerde fehlt es zudem nach wie vor an einer den Anforderungen des Brandenburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes genügenden Begründung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1, § 46 VerfGGBbg ist in der Verfas­sungs­be­schwerde das (Lan­des)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der Sachverhalt wird durch den Beschwerdeführer aber nur vage beschrieben, behördliche und gerichtliche Maßnahmen werden nur dem Aktenzeichen nach bezeichnet, ohne deren Grundrechtsverletzung in Bezug auf den Beschwerdeführer darzustellen. Auf dieser Grundlage kann das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Maßnahmen nicht prü­fen. Es kann auch nicht beurteilt werden, ob – was der Be­schwerdeführer im Schreiben vom 2. März 2012 nur pauschal behauptet - er den Rechtsweg erschöpft und die Zweimonatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde eingehalten hat (§ 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 VerfGGBbg). Hieran beste­hen ganz erhebliche Zweifel, weil der Beschwerdeführer schildert, schon seit 1993 stelle die „StA Cottbus samt LG Cottbus“ „alle Sachen auf den Kopf“; weiter geht es ihm offenbar um Vorgänge aus den Jahren 2005, 2006 bzw. 2009. Es ist nicht Sache des Ver­fassungs­gerichts, durch eigene Nach­for­schun­gen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt