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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 35/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Anspruch auf rechtliches Gehör
- Begründungserfordernis
- Behandlung eines Ablehnungsgesuchs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 35/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   S.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt St.

 

 

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen vom 14. März 2014 (6 F 84/14) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2014 (13 WF 74/14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 12. Dezember 2014

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

A.

Der Beschwerdeführer begehrt die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Zurückweisung eines in einem familiengerichtlichen Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuchs.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die aus einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe hervorgegangen sind. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem heutigen Ehemann der Kindesmutter kam es am 3. Juli 2013 anlässlich  eines Anhörungstermins in einem  Sorgerechtsstreit, der gleichfalls Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist (VfGBbg 23/14), in den Räumen des Amtsgerichts Zossen zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die Prozessbevollmächtigte der Kindesmutter wandte sich zwei Tage später unter dem Aktenzeichen des Sorgerechtsverfahrens an das Amtsgericht, schilderte neuerlich das Ereignis vom 3. Juli 2013 und stellte verschiedene Strafanträge. Weiter bat sie, den Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und dabei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Abschrift zur Kenntnis gegeben werden müsse. Dem kam die Amtsrichterin nach, ohne den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers darüber zu unterrichten. Dieser erlangte erst durch Einsicht in die Akten des Strafverfahrens davon Kenntnis.

 

Der Beschwerdeführer hat nachfolgend ein Verfahren in Umgangs-sachen beim Amtsgericht Zossen anhängig gemacht, das noch nicht abgeschlossen ist. Nachdem ihm bekannt geworden war, dass dieselbe Amtsrichterin für die Entscheidung über die neuen Anträge zuständig ist, lehnte er die Richterin im Hinblick auf die unterlassene Übersendung des Schriftsatzes vom 5. Juli 2013 wegen Besorgnis der Befangenheit im Umgangsverfahren ab. Das Amtsgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 14. März 2014 (6 F 84/14) als unbegründet zurück. Objektive Gründe, an der Unparteilichkeit der Amtsrichterin zu zweifeln, seien nicht ersichtlich. Der Schriftsatz vom 5. Juli 2013 sei als Strafanzeige lediglich an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten gewesen. Die sofortige Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. April 2014 (13 WF 74/14) zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Das Verhalten der Richterin sei nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre objektive Einstellung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu begründen. Die Amtsrichterin habe ihre Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verletzt, die sich nur auf Verfahrensstoff beziehe, der die Entscheidung beeinflussen könne. Das sei bei den weitergeleiteten Ergänzungen zur Strafanzeige nicht der Fall gewesen.

 

II.

Der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, die Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen vom 14. März 2014 (6 F 84/14) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2014 (13 WF 74/14) würden durch die Behandlung seines Ablehnungsgesuches der Tragweite der Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. Landesverfassung –LV-) und ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) nicht gerecht. Das Gericht treffe eine umfassende Informationspflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Es müsse  der anderen Partei zu jeder zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme Gelegenheit zur Äußerung verschaffen. Insofern habe ihm die abgelehnte Richterin Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es sei unzweifelhaft, dass die Behauptungen der Kindesmutter zu der tätlichen Auseinandersetzung am 3. Juli 2013 für die gerichtliche Entscheidung relevant gewesen seien. Aus diesem Unterlassen folge die fehlende Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin, was auch auf das noch anhängige Verfahren wegen Umgangs durchschlage.

 

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen; sie ist unzulässig.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt, denn es ist auf der Grundlage seines wegen des Begründungserfordernisses aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg maßgeblichen Vorbringens nicht erkennbar, dass er durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in den von ihm angegebenen Grundrechten verletzt sein könnte.

 

Schon nach seinem eigenen Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) verletzt haben oder unter Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) zustande gekommen sein könnten. So lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, inwiefern Amts- und Oberlandesgericht das Recht des Beschwerdeführers verletzt haben könnten, sich vor Erlass der Entscheidungen zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers betrifft offenbar nicht die hier allein zur Überprüfung gestellten Beschlüsse über den Befangenheitsantrag, sondern ausschließlich den Lebenssachverhalt, der dem Befangenheitsantrag zugrunde lag. Dass Amts- und Oberlandesgericht diesen Sachverhalt bei ihren Entscheidungen etwa nicht zur Kenntnis genommen oder sonst übergangen hätten, bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Er geht zudem nicht darauf ein, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse sonst auf einer unfairen Verfahrensgestaltung beruhen könnten.

 

C.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt