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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 4/07 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VfGBbg 4/07 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/07 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

H.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.

gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg
und Prof. Dr. Schröder

am 12. Juli 2007

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.
Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (s. etwa: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - VfGBbg 226/03 - sowie vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 37/00 - und vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 49/01 - [letztere zum vormaligen Mindestwert i.H.v. 8.000,00 DM]) war hier der Gegenstandswert auf 4.000,00 € festzusetzen. Weder die Bedeutung für den Antragsteller noch die - lediglich eingeschränkte - allgemeine Bedeutung der Sache rechtfertigen eine Abweichung hiervon. Der Antragsteller steht subjektiv einem Beschwerdeführer gleich, der im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen eine ihn belastende Gerichtsentscheidung obsiegt. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Anhebung des Gegenstandswerts über den gesetzlichen Mindestwert hinaus, da der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde für sich genommen nur im Ausnahmefall eine Anhebung des Gegenstandswertes über den Mindestwert hinaus rechtfertigen kann. Anhaltspunkte dafür sind hier nicht ersichtlich.


 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder