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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 50 Abs. 2 Satz 1
- AsylVfG, § 78
Schlagworte: - Asylrecht
- Verwaltungsprozeßrecht
- zügiges Verfahren
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Tenor
- Auslagenerstattung
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg) in einem Verfahren über die Zulassung der Berufung in einem Asylrechtsfall.

2. Die Verpflichtung des Antragstellers, den Berufungszulassungsantrag binnen zwei Wochen zu stellen und auch zu begründen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 Asylverfahrensgesetz) korrespondiert mit der Verpflichtung des Berufungsgerichts, über den Zulassungsantrag beschleunigt zu entscheiden.

3. Durch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht in der Vorinstanz verdichtet sich die Pflicht des Rechtsmittelgerichts, das Verfahren nachhaltig zu beschleunigen und binnen kürzester Zeit einer Beendigung zuzuführen. Das zuständige Gericht hat daher - unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit - im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes Verfahren anderen – nach der Reihenfolge des Eingangs zunächst vorrangigen – vorzuziehen ist.
Fundstellen: - LVerfGE 15, 146
- JMBl 2005, 25
- AuAS 2005, 67
- LKV 2005, 354
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T.,

gegen die Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Verfahren ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Dezember 2004

b e s c h l o s s e n :

1. Der andauernde Verfahrensstillstand in dem vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg zu Aktenzeichen ... anhängigen Berufungszulassungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg).

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die vor dem Landesverfassungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer macht zu dem beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg zu Aktenzeichen ... anhängigen Berufungszulassungsverfahren die Verletzung seines Rechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht geltend.

I.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers kolumbianischer Staatsangehörigkeit wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nachdem das Verwaltungsgericht trotz mehrfacher Sachstandsanfragen des Beschwerdeführers wegen einer Vielzahl ebenso dringender älterer Sachen keinen Termin zur mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt hatte, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Das Landesverfassungsgericht stellte fest, daß der andauernde Verfahrensstillstand in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren verletze (Beschluß vom 30. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, JMBl 2003, 44 = LKV 2003, 427 = NVwZ 2003, 1379). Das Verwaltungsgericht wies durch Urteil vom 04. Juni 2003, dem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am 03. Juli 2003, die Klage ab.

Der Beschwerdeführer beantragte am 16. Juli 2003 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Zulassung der Berufung. Diesen Antrag gab das Oberverwaltungsgericht dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit der Anheimgabe einer Stellungnahme bis Anfang September 2003 zur Kenntnis. Der Verfahrensbevollmächtigte wandte sich in der Folgezeit mit weiteren Schriftsätzen - eingegangen am 14. August, 30. Oktober und 27. Dezember 2003 - an das Oberverwaltungsgericht, die dem Bundesamt ebenfalls mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben wurden. Mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 08. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und verwies auf den durch die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht durch das Landesverfassungsgericht bereits festgestellten Verstoß gegen die Landesverfassung. Die Wiedervorlage der Verfahrensakte wurde sodann nach jeweils erneuter Vorlage nochmals um zwei Monate, weitere zwei Monate, weitere vier Wochen und weitere drei Wochen verfügt. Mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 06. Juli 2004 eingegangenen Schriftsatz bat der Beschwerdeführer abermals um eine „baldmögliche Entscheidung“. Das Oberverwaltungsgericht teilte daraufhin mit, daß ein Entscheidungstermin noch nicht in Aussicht gestellt werden könne, ergänzend, daß „... der bisher für die Verfahren von Asylantragstellern aus dem Herkunftsland Kolumbien zuständige Berichterstatter mit Ablauf des Monats Juni aus dem Senat ausgeschieden ist, ohne dass ein anderer Richter hinzugetreten oder der Senat sachlich entlastet worden wäre“. Die Wiedervorlage der Verfahrensakte wurde abermals um zwei Monate und weitere zwei Monate - schließlich zur Wiedervorlage am 08. November 2004 - verfügt.

II.

Mit der am 20. Juli 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -). Die Verfahrensdauer sei nicht mehr hinnehmbar. Er unterliege bislang den üblichen Restriktionen eines Asylbewerbers (Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft, örtlich beschränkte Aufenthaltsgestattung, Genehmigungserfordernis für Arbeitsaufnahme). Diese Beschränkungen sowie die andauernde Ungewißheit über die Fortdauer des Asylverfahrens würden ihn psychisch belasten und seine Lebensplanung beeinträchtigen. Überdies gebiete das für Asylverfahren spezialgesetzlich geregelte Berufungszulassungsverfahren eine zügige Entscheidung des Berufungsgerichts.

III.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat, was die Sache selbst angeht, von einer Stellungnahme abgesehen und ansonsten auf die Belastungssituation des Gerichts, „welche leider in sehr vielen Streitsachen keine Entscheidung innerhalb des von den Rechtsschutzsuchenden berechtigterweise erwarteten Zeitraums zuläßt“, verwiesen. Dieser Situation könne nur durch eine Verstärkung der richterlichen Arbeitskraft wirksam begegnet werden. Die Bemühungen um die Schaffung eines weiteren Senats seien im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die unzureichende Personalausstattung könne durch Maßnahmen des Präsidiums im Rahmen der Geschäftsverteilung nicht kompensiert werden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (§§ 45, 46, 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, sich gegen die von ihm als zu lang empfundene Verfahrensdauer mit durch die Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln oder -behelfen zur Wehr zu setzen (s. bereits bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - a.a.O.). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß hier die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 38/04 -) sind gegeben (s. bereits bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - a.a.O.).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der andauernde Verfahrensstillstand in dem Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.

1. Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - (a.a.O.) bereits ausgeführt:

"Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist ein Grundrecht (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 112 und Beschluß vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115 [Leitsatz 1], 116). Es konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff.).

... Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - a.a.O., vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers - etwa wenn er durch verzögernde Anträge (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - a.a.O.) zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.) - nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 30. April 1992 - 1 BvR 406/89 - zitiert nach juris) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, daß die Gründe außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen oder z.B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände der Fall sein kann. Dagegen ist - im Land Brandenburg nach der Umstrukturierung der Justizorganisation im Rahmen der Wiedervereinigung (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.) - die besondere Situation des angerufenen Gerichts, etwa seine Überlastung, nach nunmehr über 10 Jahren nicht mehr beachtlich. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine funktionsfähige Rechtsprechung, zu der eine angemessene Ausstattung der Gerichte gehört (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O. m.w.N.).“

Hieran ist festzuhalten.

2. Vorliegend läßt sich die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens gemessen an dem Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht nicht mehr rechtfertigen. Das Verfahren war beim Oberverwaltungsgericht bis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde rund ein Jahr lang anhängig. Während dieser Zeit ist das Zulassungsverfahren - wie auch nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde - nicht nennenswert gefördert worden. Gemessen an den hier im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkten ist diese Verfahrensdauer zu lang.

a) Vorliegend ist jedenfalls die Zeit mit in den Blick zu nehmen, die seit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung bei Gericht insgesamt verstrichen ist.

Dies folgt zunächst aus dem sich aus der spezialgesetzlichen Regelung des Berufungszulassungsverfahrens in Asylsachen (§ 78 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) ergebenden Beschleunigungsgebot (vgl. zu diesem: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz [GK], Rn. 560 zu § 78). Dies dient nicht ausschließlich der Entlastung der Berufungsgerichte. Denn die Verpflichtung des Antragstellers, den Berufungszulassungsantrag binnen zwei Wochen zu stellen und zu begründen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylVfG) und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den maßgeblichen Zulassungsgrund im Einzelnen darzulegen, was das Berufungsgericht in die Lage versetzt, anhand der vorgetragenen Gründe über die Zulassung der Berufung entscheiden zu können, ohne den gesamten Streitstoff durchdringen und ohne weitere Ermittlungen anstellen zu müssen (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage 2003, Rn. 465 zu § 78), korrespondiert mit der Verpflichtung des Berufungsgerichts, über den Zulassungsantrag beschleunigt zu entscheiden (vgl. GK, Rn. 560 zu § 78). Auch der Asylbewerber soll bald möglich Gewißheit darüber erlangen, ob seiner erstinstanzlich abgewiesenen Klage in der Berufungsinstanz überhaupt noch Aussicht auf Erfolg zukommt.

Überdies hatte bereits das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. März 2003 – VfGBbg 108/02 – a.a.O.). Unbeschadet der Frage, ob und ggf. wie ein Verfassungsverstoß in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell zu berücksichtigen sein könnte (vgl. zu diesem Problemkreis: Bien/Guillaumont, EuGRZ 2004, 451, 457), verdichtet sich jedenfalls durch einen Verfassungsverstoß in der Vorinstanz die Pflicht des Rechtsmittelgerichts, das Verfahren nachhaltig zu beschleunigen und binnen kürzester Zeit einer Beendigung zuzuführen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3320, 3321). Das zuständige Gericht hat daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes Verfahren anderen – nach der Reihenfolge des Eingangs zunächst vorrangigen – vorzuziehen ist. Für eine derartige Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist nichts erkennbar.

b) Die dem Bundesamt nach Eingang des Zulassungsantrags gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. die seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Schriftsätze stehen der unzureichenden Förderung des Verfahrens nicht entgegen. Denn die Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren darf ein nicht nur vorübergehendes Abwarten des Gerichts nicht zur Folge haben. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe durch zu den Gerichtsakten gereichte Schriftstücke das Verfahren verkompliziert und den Bearbeitungsaufwand erhöht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 – VfGBbg 2/01 –, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 7). Vielmehr betreffen die von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten - zumindest teilweise aktuellen - Zeitungsausschnitte, Auszüge aus dem Internet und sonstigen schriftsätzlichen Zusammenstellungen die Situation in Kolumbien und damit unmittelbar den verfahrensgegenständlichen Asylgrund. Unabhängig davon ist seit dem 08. Januar 2004 die Wiedervorlage der Verfahrensakte - jeweils ohne verfahrensfördernde Maßnahmen - wiederholt verfügt worden. Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben sich in diesem Zeitraum zur Sache schriftsätzlich geäußert oder auf das Verfahren verzögernd – und sei es nur durch Beweisanträge oder andere die Sachaufklärung betreffende Anträge – eingewirkt.

c) Schließlich ergeben sich für den Beschwerdeführer weiterhin – wie bereits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – erhebliche Auswirkungen auf seine tatsächliche Situation. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluß des erkennenden Gerichts vom 20. März 2003 – VfGBbg 108/02 – (a.a.O.) wird Bezug genommen.

3. Das Landesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - (a.a.O.) bereits ausgesprochen, daß es nicht darauf ankomme, worauf die Verfahrensverzögerung „letzten Endes“ zurückzuführen sei. Dies gilt auch vorliegend. Die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) festzustellende verfassungsverletzende „Handlung oder Unterlassung“ liegt in der verzögerten Bearbeitung des Zulassungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht. Es ist nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, etwaigen über den Tatbestand einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht hinausgehenden Ursachen und Hintergründen nachzugehen. Insbesondere unterliegt es nicht der verfassungsgerichtlichen Beurteilung, ob die Verfahrensverzögerung durch eine Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Oberverwaltungsgerichts oder aber nur durch eine Personalverstärkung hätte verhindert werden können.

Es ist Sache des Oberverwaltungsgerichts, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

C.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg die vor dem Landesverfassungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will