Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 9. August 2001 - VfGBbg 20/01 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. August 2001 - VfGBbg 20/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.-E.,

Beschwerdeführer,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Zweigstelle Finsterwalde - vom 29.10.1998 sowie das Schreiben des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Zweigstelle Finsterwalde - vom 25.5.2001

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 9. August 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2001 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 25. Juli 2001 nicht ausgeräumt hat. Insoweit nimmt das Gericht Veranlassung zu dem ergänzenden Hinweis, daß der Lauf der – hier versäumten - Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht etwa davon abhängt, daß über die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde und die hierfür geltende Frist belehrt worden ist.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. MackeProf. Dr. Harms-Ziegler
HavemannDr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz