In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Gahro,
vertreten durch das Amt Amt Kleine Elster (Niederlausitz),
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Turmstraße 5,
03238 Massen-Niederlausitz,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
M.,
wegen: |
kommunaler Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Gahro [Amt Kleine Elster
(Niederlausitz)] in die amtsangehörige Gemeinde Crinitz |
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof.
Dr. Will
am 09. Februar 2006
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem
Amt Kleine Elster (Niederlausitz) angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen
ihre Eingliederung in die weiterhin amtsangehörige Gemeinde Crinitz.
I.
1. 1. Die Beschwerdeführerin, eine
Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte zum
nach dem sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
mit Sitz der Amtsverwaltung in Massen-Niederlausitz. Das im Landkreis
Elbe-Elster gelegene Amt grenzt im Westen an die Stadt Finsterwalde und das
Amt Sonnewalde, die zum selben Landkreis gehören, sowie im Norden an die
Ämter Heideblick und Luckau des Landkreises Dahme-Spreewald. Im Osten
begrenzt der Landkreis Oberspreewald-Lausitz mit dem Amt Calau, den Städten
Großräschen und Lauchhammer sowie der Gemeinde Schipkau das Amtsgebiet.
Nachdem das Amt 1992 zunächst aus elf Gemeinden gebildet worden war und ihm
1994 weitere drei Gemeinden zugeordnet worden waren, reduzierte sich die
Anzahl der amtsangehörigen Gemeinden in den Jahren 1997, 1998 und 2001 durch
freiwillige Zusammenschlüsse von 14 auf sechs. Das Amt bestand fortan aus
den Gemeinden Crinitz, Göllnitz, Lichterfeld-Schacksdorf,
Massen-Niederlausitz, Sallgast und der Beschwerdeführerin.
Das mit einer Fläche von ca. 172 km² über dem Landesdurchschnitt (161 km²)
und einer Bevölkerungsdichte von ca. 41 Einwohnern pro km² unter dem
Landesdurchschnitt (87 Einwohner pro km²) liegende Amt hatte 7.052 Einwohner
(Stichtag 31. Dezember 2001). Von diesen lebten 2.430 in
Massen-Niederlausitz, ca. 1.470 in Sallgast, ca. 1.340 in Crinitz, ca. 1.290
in Lichterfeld-Schacksdorf, ca. 320 in Göllnitz und ca. 200 in der
Beschwerdeführerin. Einem Bevölkerungsanstieg in den Jahren 1992 bis 1998
folgte ein Bevölkerungsrückgang, der nach statistischen Erhebungen zu einem
Absinken der Einwohnerzahl bis 2015 um 10% auf ca. 6.400 Einwohner führen
soll. Von touristischer Bedeutung für das Amt ist das in der Renaissancezeit
errichtete Wasserschloß Sallgast und die Abraumförderbrücke F 60, die von
der Gemeinde Lichterfeld-Schacksdorf erworben wurde und in ein
Besucherbergwerk umgebaut werden soll.
2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern
Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der
beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur
Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die
Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des
Landkreises Elbe-Elster versandt.
3. Bereits 1997 wurde in der Beschwerdeführerin ein Bürgerentscheid über
einen Zusammenschluß mit der Gemeinde Crinitz durchgeführt, der ein
positives Ergebnis hatte. Die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin
lehnte im Rahmen der Anhörung zum Neugliederungsentwurf des Ministeriums des
Innern eine Eingliederung oder einen Zusammenschluß ab; das Ergebnis des
Bürgerentscheides setzte sie nicht um.
4. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs
Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein.
Art. 1 § 12 des Entwurfs zum Sechsten Gemeindegebietsreformgesetz, zugleich
Art. 1 § 12 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend
die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz,
Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah - zum Tag der nächsten
landesweiten Kommunalwahlen - die Eingliederung der Beschwerdeführerin in
die weiterhin dem Amt Kleine Elster (Niederlausitz) angehörende Gemeinde
Crinitz vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach
der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab
eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der
Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 16. Januar 2003 wurde deren
ehrenamtliche Bürgermeisterin eingeladen. Das Gesetz wurde sodann im
Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. Art. 1 § 12 des 6. GemGebRefGBbg
vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen
(26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes),
lautet:
§ 12
Verwaltungseinheit
Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
(1) Die Gemeinde Gahro wird in die
Gemeinde Crinitz eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Göllnitz wird in die Gemeinde Sallgast eingegliedert.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juni
2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die
Neugliederungsmaßnahme sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die
Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als
Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsfehler seien
„absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an.
Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe,
250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zur Wehr setzten, sei
bereits ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der
gesetzlichen Regelung“. Es fehle am Nachweis, daß die Beschwerdeführerin
ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen.
Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft.
Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
§ 12 des Sechsten Gesetzes zur
landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und
Spree-Neiße vom 24. März 2003 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren
verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.
III.
Der Landtag Brandenburg, die
Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde
Crinitz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt
ohne Erfolg.
I.
Sie ist nur in begrenztem Umfang
zulässig.
1. Die kommunale
Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die -
hier in Art. 1 § 12 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte - Auflösung der
bisherigen Gemeinde Göllnitz richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin
nicht beschwerdebefugt.
2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§
12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg)
statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin
ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung
beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für
die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten
Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die
Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch
das Amt vertreten.
II.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst
als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich
unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen
Grenzen sind hier nicht verletzt.
1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind
eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von
Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend
vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteile vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom 16. Juni 2005 -
VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und
118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen.
2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz bleibt
auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.
a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre
körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen
des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes
„öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen,
dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten
Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem
Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.
Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat.
Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg];
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).
Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten
Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr
einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die
Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht
nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf
zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und
Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder
eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung
widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige
Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen,
als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene
Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig
ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer
Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen
ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N.,
vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –,[Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd.
13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -,
a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 –und vom 15.
September 2005 - VfGBbg 113/03 -).
b) In Anwendung dieser Grundsätze
hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß
für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz Gründe
des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im
einzelnen:
aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend
mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.
(1) Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der
Beschwerdeführerin, der Nachbargemeinden wie auch des Amtes sind in den
Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog.
Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 260 ff.). Insbesondere
erfaßte der Gesetzgeber die Einwohnerzahlen, die wirtschaftliche Lage sowie
die Entfernungsverhältnisse und Verkehrsverbindungen: Er sah, daß die
Gemeinden Lichterfeld-Schacksdorf, Massen-Niederlausitz (mit Ausnahme der
ehemaligen Gemeinde Babben), Sallgast und Göllnitz nach raumordnerischen
Gesichtspunkten zum Nahbereich des Mittelzentrums Finsterwalde gehören. Nach
dem Teilregionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald
ist die Gemeinde Crinitz als einziger zentraler Ort mit der Funktion eines
Kleinzentrums im Amt Kleine Elster (Niederlausitz) ausgewiesen. Dort sind u.
a. ein Einzelhandelsmarkt, zwei Bäcker, ein Fleischer, mehrere Autohäuser,
Arztpraxen und eine Sparkassenfiliale angesiedelt. Zudem ist Crinitz Träger
einer Grundschule, einer Kita und eines Freizeitbades. Zum Nahbereich der
Gemeinde Crinitz gehört die Beschwerdeführerin, deren Einwohner dort Waren
des täglichen Bedarfs erwerben und Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Auch
besuchen die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin die Schule in
Crinitz. Die Landesstraße L 56 verbindet Crinitz und die Beschwerdeführerin
unmittelbar miteinander, deren Ortskerne nur 3 km voneinander entfernt
liegen. Der öffentliche Personennahverkehr befördert von der
Beschwerdeführerin nach Crinitz 12 mal täglich und nach Sonnewalde 5 mal
täglich. Das evangelische Pfarramt in Fürstlich Drehna betreut sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Crinitz. Darüber hinaus sind beide
Gemeinden auch durch einen gemeinsamen Sportverein miteinander verbunden.
Der Gesetzgeber erfaßte, daß die Beschwerdeführerin seit 1998 keinen
genehmigten Haushalt hat. Im Zeitraum von 1997 bis 2001 hatte sie
durchgängig wesentlich niedrigere Einnahmen als Ausgaben; ihre Steuerkraft
ist sehr gering und liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt dieser
Gemeindegrößenklasse.
(2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten
Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche
tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt
hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der
Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter
Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung
des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt
richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn
die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird
und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten
abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine
Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE
10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 -
VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige
Tatsachen sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von
Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz überwindet die bisherige
Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer
Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft sich der Gesetzgeber darauf, daß
Ämter als örtliche Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum weiter
bestehen sollen, soweit nicht nach dem Leitbild eine amtsfreie Gemeinde
gebildet werden kann. Amtsfreie Gemeinden sollen im äußeren Entwicklungsraum
dann gebildet werden, wenn es ausgeprägte Zentralorte als
Kristallisationskerne größerer Gemeindestrukturen und entsprechende
Zentralort-Umland-Verflechtungen gibt. Ein solcher Regelfall liegt in den
Fällen vor, in denen amtsangehörige Zentralorte der Kategorie Grundzentrum
bestehen, die in ihrer Regelausstattung den Grundzentren mit Teilfunktion
eines Mittelzentrums nahe kommen und die eine vergleichsweise hohe, von den
übrigen dem Amt angehörenden Gemeinden deutlich unterschiedliche
Einwohnerzahl aufweisen (LT-Drucksache 3/5021, S. 263, Leitbild I. 2. a) bb)
Sätze 1, 3). Das Amt soll nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige
Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben. Auch sollten
Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus nicht
mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5021, S. 263 f., S. 25
Leitbild I. 2 b) aa), bb) und cc)). Eine diesem Leitbild teilweise
widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber vorgefunden.
(1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und
Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen
Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das
Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem
Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum
vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der
Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl.
Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Eine kommunale
Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen
Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende
Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere
Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004
- VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -).
Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der
Leitbildbestimmungen.
(2) Ein Neugliederungsbedarf ergab sich bereits aus der geringen
Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von unter 500. Soweit der Gesetzgeber
seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die
Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern deutlich
unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 264 und ebda. sein Leitbild
unter I. 2. b) cc), S. 25), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts
einzuwenden. Die Landesverfassung steht der Einschätzung, daß sich aus einer
geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf die
(verminderte) Leistungsfähigkeit der Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl.
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 –
VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz für
die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen Gemeinden
unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde im Land
Brandenburg nicht selber Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die
Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung
durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das
Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen
Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche
Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen
Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O., und
Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –, a.a.O., m.w.N.).
Im übrigen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geprüft, ob
geographische, historische oder soziokulturelle Gesichtspunkte ein Abweichen
von der Regelmindesteinwohnerzahl rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß
dies nicht der Fall sei (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 264 f.), ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
(3) Auch soweit der Gesetzgeber darauf abstellt, daß mit einer
Effizienzsteigerung und einer damit einhergehenden Stärkung der
Verwaltungskraft des Amtes zu rechnen ist, wenn die Verwaltung anstelle der
jetzt sechs amtsangehörigen Gemeinden nur vier Gemeinden zu betreuen hat
(LT-Drucksache 3/5021, S. 266), ist dies nachvollziehbar.
cc) Zur Erreichung der Reformziele ist die Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz <I>nicht offensichtlich
ungeeignet</I>. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß
das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die
Eingliederung der Beschwerdeführerin eindeutig verfehlt würde.
dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz ist
auch nicht unverhältnismäßig.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der
Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den
Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar
überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH
OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale
Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen
ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen
der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht
ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der
Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne
Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der
Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die
Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der
örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten
(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002
- VfGBbg 34/01 -, a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens
hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu
einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen
die für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz
sprechenden Gründe das größere Gewicht.
(1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber
gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit
auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs
(s. LT-Drucksache 3/5021, S. 257 ff.) und dem Protokoll zur Anhörung vom 16.
Januar 2003 (Ausschußprotokoll 3/708, S. 96). Auf der anderen Seite hat er
als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise die geringe
Größe der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß
die Bildung einer größeren Verwaltungseinheit durch Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz notwendig ist. Besonderheiten,
die einen Fortbestand der Beschwerdeführerin als eigenständige Gemeinde
gebieten, mußten sich dem Gesetzgeber nicht aufdrängen. Derartige
Besonderheiten sind auch nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Die
Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers erscheint insoweit vertretbar, soweit
er mit der Schaffung größerer Verwaltungseinheiten insbesondere die Erhöhung
der Investitionskraft beabsichtigt.
(2) Der Gesetzgeber verweist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise darauf, daß die zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde
Crinitz bestehenden Verflechtungen nicht nur darauf beschränkt sind, daß
beide Gemeinden aneinander grenzen. Vielmehr sind sie auch durch die
gemeinsame Nutzung der Grundschule in Crinitz und die Versorgungsfunktion
der Gemeinde Crinitz für die Beschwerdeführerin verbunden. Ebenso ist es
nicht verfehlt, wenn der Gesetzgeber seiner Neugliederungsentscheidung
zugrundelegt, daß die Beschwerdeführerin durch eine Landesstraße sowie den
öffentlichen Personennahverkehr mit der Gemeinde Crinitz verbunden ist. Ein
in beiden Gemeinden aktiver Sportverein und der Umstand, daß beide Gemeinden
von einem Pfarramt betreut werden, lassen die Eingemeindung gleichfalls als
sachgerecht - jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unvertretbar
erscheinen (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 262).
(3) Eine vorzugswürdige leitbildgerechte Alternative ist nicht gegeben.
Einen Zusammenschluß aller Gemeinden das Amtes Kleine Elster (Niederlausitz)
zu einer amtsfreien Gemeinde durfte der Gesetzgeber unter Verweis auf die
Bestimmungen des Leitbildes I. 2. a) bb) Sätze 1 und 3 als nicht geboten
ansehen. Dem zwar im äußeren Entwicklungsraum gelegenen Amt fehlt es
diesbezüglich an einem Zentralort als Kristallisationskern größerer
Gemeindestrukturen. Die insofern zwar im Amtsgebiet als zentraler Ort
ausgewiesene Gemeinde Crinitz verfügt nicht über die Bedeutung eines
Grundzentrums mit Teilfunktion eines Mittelzentrums oder gar eines
Mittelzentrums (LT-Drucksache 3/5021, S. 24, 261, 264).
Angesichts der Tatsache, daß die Stadt Finsterwalde sowohl Mittelzentrum als
auch regionales Entwicklungszentrum ist, hat der Gesetzgeber als weitere
Neugliederungsvariante eine Eingliederung der zum Amt Kleine Elster
(Niederlausitz) gehörenden Gemeinden, insbesondere der baulich verflochtenen
ehemaligen Gemeinde Massen, in die amtsfreie Stadt Finsterwalde in Betracht
gezogen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß er davon
jedoch unter Verweis auf die Bestimmungen seines Leitbildes I. 2. b) bb), d)
bb) Abstand nahm. Danach verfügt das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) über
mehr als 5.000 Einwohner, was als eines der Kriterien für Leistungsfähigkeit
und Verwaltungseffizienz gilt. Unter diesem Gesichtspunkt konnte es dem
Gesetzgeber als möglich und ausreichend erscheinen, Gemeindezusammenschlüsse
innerhalb der Grenzen des Amtes zu vollziehen. Dagegen würde durch eine
Eingliederung einzelner amtsangehöriger Gemeinden in die Stadt Finsterwalde
die Verwaltungseinheit Amt Kleine Elster (Niederlausitz) geschwächt. Auch
würde dies weiteren Umgliederungsbedarf auslösen, da eine Eingliederung der
Gemeinde Massen-Niederlausitz eine Auflösung des Amtes Kleine Elster
(Niederlausitz) sowie eine Zuordnung der Gemeinde Crinitz zu der sich
bildenden Gemeinde Sonnewalde erforderlich machen würde.
Die Entwicklung eines - ggf. eine Eingliederung erforderlich machenden -
Stadt-Umland-Problems zwischen der Stadt Finsterwalde und der Gemeinde
Massen-Niederlausitz hat der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Erwägungen
ausgeschlossen. So verweist er darauf, daß Massen-Niederlausitz aufgrund
seiner unmittelbaren Nähe zu Finsterwalde kaum Aussichten haben dürfte, sich
zu einem eigenständigen konkurrierenden Zentrum zu entwickeln. Ferner kommt
innerhalb des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz) nur der Gemeinde Crinitz
die Bedeutung als zentraler Ort zu, die von der Stadt Finsterwalde weit
genug entfernt liegt, um eine Konkurrenzsituation dauerhaft zu vermeiden.
Des weiteren hat der Gesetzgeber einen Zusammenschluß der Ämter Kleine
Elster (Niederlausitz) und Sonnewalde erwogen (LT-Drucksache 3/5021, S. 267)
sowie dabei die Vor- und Nachteile eines Ämterzusammenschlusses
nachvollziehbar dargelegt und gegeneinander abgewogen. Als vorteilhaft
bewertet er, daß durch die organisatorische Zusammenlegung beider
Amtsverwaltungen langfristig Einsparungen zu erzielen wären. Dagegen
beurteilt er es als überwiegend nachteilig, daß ein großes Amt die Stadt
Finsterwalde in weiten Teilen umfassen würde und dadurch Konfliktpotential
geschaffen werde. Überdies hätte die Ämterzusammenlegung erhebliche
Entfernungen zum Amtssitz in Sonnewalde - bis zu 24 km - zur Folge. Hinzu
kommt, daß eine Konzentration der Haushalte und damit die Möglichkeit
schwerpunktbezogener Investitionen ausgeschlossen wäre. Bei der Bildung
eines großen Amtes wäre auch die Übereinstimmung mit der landesplanerischen
Zuordnung nicht mehr gegeben, da wesentliche Flächen des Nahbereiches
Finsterwalde von einem Amt Sonnewalde/Kleine Elster (Niederlausitz)
verwaltet werden würden.
ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine
Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.
(1) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer
Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Crinitz gehindert. Für
die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs.
1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend,
welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile
bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten
neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber
hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht.
Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa
einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und
Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden
Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls
teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen
unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden
zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht
vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt
werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der
Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und
Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern
veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des
Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.
(2) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der
Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Das
Ergebnis der Willensbildung der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin
zur beabsichtigten Neugliederung war dem Gesetzgeber bekannt und ist in das
Gesetzgebungsverfahren eingeflossen(vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 257 ff.).
An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht
gebunden. Die Beschlußfassung der Gemeindevertretung stellt vielmehr nur ein
Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der
Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des
Gesetzgebers von Bedeutung sind. So konnte er insbesondere auch den im Jahr
1997 in der Beschwerdeführerin erfolgreich durchgeführten Bürgerentscheid
berücksichtigen und davon ausgehen, daß eine deutliche Abwehrhaltung der
Bürgerschaft in der Beschwerdeführerin einem Zusammenwachsen mit der
Gemeinde Crinitz nicht auf Dauer entgegenstehen wird. Letztlich geht es bei
einer allgemeinen Gebietsreform auch darum, größere Räume neu zu gliedern,
so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des
Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen.
Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner
Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Beschluß der
Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin gefolgt ist, sondern den für die
Eingliederung in die Gemeinde Crinitz sprechenden Umständen mit dem Ziel,
die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie seine
Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat.
C.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
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