In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Ihlow,
vertreten durch das Amt Märkische Schweiz,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Hauptstraße 1,
15377 Buckow,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
M.,
wegen: |
kommunaler Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Ihlow (Amt Märkische Schweiz) in
die amtsangehörige Gemeinde Oberbarnim |
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof.
Dr. Will
am 09. Februar 2006
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem
Amt Märkische Schweiz angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre
Eingliederung in die weiterhin amtsangehörige Gemeinde Oberbarnim.
I.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde
im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte zum nach dem
sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Märkische Schweiz mit Sitz der
Amtsverwaltung in der Stadt Buckow. Das im Landkreis Märkisch-Oderland
gelegene Amt wird umgeben von den Ämtern Neuhardenberg, Barnim-Oderbruch,
Rüdersdorf und Grünheide (Landkreis Oder-Spree) sowie den amtsfreien Städten
Müncheberg und Strausberg. Das Amtsgebiet gehört zum Naturpark Märkische
Schweiz.
Das Amt war 1992 zunächst aus elf Gemeinden gebildet worden. Durch den
Zusammenschluß der Gemeinden Garzau und Garzin zur neuen Gemeinde
Garzau-Garzin sowie der Gemeinden Bollersdorf, Grunow und Klosterdorf zur
neuen Gemeinde Oberbarnim reduzierte sich die Zahl der amtsangehörigen
Gemeinden zum 31. Dezember 2001 auf acht. Das Amt bestand fortan aus den
Gemeinden Garzau-Garzin, Oberbarnim, Waldsieversdorf, Werder, Zinndorf,
Rehfelde, der Beschwerdeführerin und der Stadt Buckow.
Bei einer unter dem Landesdurchschnitt
(161 km²) liegenden Fläche von ca. 154 km² und 8.811 Einwohnern (Stichtag
31. Dezember 2001) wies das Amt eine Bevölkerungsdichte von ca. 56
Einwohnern pro km² (Landesdurchschnitt 87 Einwohner pro km², äußerer
Entwicklungsraum 49 Einwohner pro km²) auf. In Rehfelde lebten ca. 3.460
Einwohner, in Buckow ca. 1.690, in Oberbarnim ca. 1.290, in Waldsieversdorf
ca. 910, in Garzau-Garzin ca. 500, in Werder ca. 430, in Zinndorf ca. 360
und in der Beschwerdeführerin ca. 160. Die Einwohnerzahl der im Amt westlich
gelegenen Gemeinden nahm seit 1992 deutlich zu. Dadurch erhöhte sich die
Einwohnerzahl des Amtes insgesamt beständig, obwohl in den nordöstlich
gelegenen Gemeinden des Amtes (Buckow; Oberbarnim, Ortsteil Bollersdorf;
Beschwerdeführerin) ein Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen war.
2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern
Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der
beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur
Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die
Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des
Landkreises Märkisch-Oderland versandt. Mit Beschluß vom Mai 2002 lehnte die
Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin eine Eingliederung in die Gemeinde
Oberbarnim ab. Die Einwohner der Beschwerdeführerin sprachen sich im Rahmen
einer Unterschriftenaktion überwiegend gegen die Gemeindegebietsreform aus.
3. Im September/Oktober desselben Jahres
brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten
Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 9 des Entwurfes zum Fünften
Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz,
Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin in
die Gemeinde Oberbarnim vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die
Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23.
Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur
Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 16. Dezember 2002
wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Das Gesetz wurde sodann im
Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 9 des 5. GemGebRefGBbg vom 24.
März 2003 (GVBl I S. 84), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26.
Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg),
lautet:
§ 9
Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz
(1) Die Gemeinde Ihlow wird in die
Gemeinde Oberbarnim eingegliedert.
(2) Die Gemeinden Werder und Zinndorf werden in die Gemeinde Rehfelde
eingegliedert.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 26. Mai 2003
kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die
Neugliederungsmaßnahme sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die
Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als
Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsfehler seien
„absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an.
Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe,
250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zur Wehr setzten, sei
bereits ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der
gesetzlichen Regelung“. Es fehle am Nachweis, daß die Beschwerdeführerin
ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen.
Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft.
Die Beschwerdeführerin beantragt
festzustellen:
§ 9 des Fünften Gesetzes zur
landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim,
Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.
GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren
verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.
III.
Der Landtag Brandenburg, die
Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde
Oberbarnim hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt
ohne Erfolg.
I.
Sie ist nur in begrenztem Umfang
zulässig.
1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist
insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die - hier in § 9 Abs. 2 des 5.
GemGebRefGBbg bestimmte - Auflösung der bisherigen Gemeinden Werder und
Zinndorf richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt.
2. Im übrigen ist die kommunale
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des
Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des
Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen
Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach
feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung
gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend.
Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das Amt vertreten. II.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst
als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich
unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen
Grenzen sind hier nicht verletzt.
1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind
eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von
Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend
vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteile vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom 16. Juni 2005 -
VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und
118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen.
2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim
bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.
a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre
körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen
des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes
„öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen,
dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten
Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem
Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.
Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat.
Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg];
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).
Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten
Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr
einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die
Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an
die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu
beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und
Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder
eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung
widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige
Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen,
als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene
Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig
ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer
Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen
ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der
Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a.
Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N.,
vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –,[Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd.
13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -,
a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 –und vom 15.
September 2005 - VfGBbg 113/03 -).
b) In Anwendung dieser Grundsätze
hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß
für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim
Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im
einzelnen:
aa) Der Gesetzgeber hat sich
ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.
(1) Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der
Beschwerdeführerin, der Nachbargemeinden wie auch des Amtes sind in den
Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog.
Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5020, S. 231 ff.). Er hat
berücksichtigt, daß die Einwohnerzahlen im Gebiet der Beschwerdeführerin in
den Jahren von 1992 bis 2001 um ca. 15 % zurückgegangen sind und auch die
Bevölkerungsdichte nur ca. 13 Einwohner je km² beträgt. Daß die
Beschwerdeführerin mit einem Ensemble von Schloß, Kirche, Park,
Feldsteinscheunen und Weihern einen besonderen Reiz, insbesondere auch auf
Zuzügler aus der Stadt ausübt, hat der Gesetzgeber gesehen. Der
Bevölkerungsrückgang konnte dadurch jedoch nicht kompensiert werden. Die
Beschwerdeführerin, deren Gebiet zu einem Drittel aus Waldfläche und zu zwei
Dritteln aus Ackerfläche besteht, erhielt im Jahr 2000 die Auszeichnung als
Naturparkgemeinde in der Märkischen Schweiz. Sie ist am Nordrand dieses
Naturparks und zugleich des Amtes gelegen und grenzt - bei fehlender
baulicher Verflechtung - südwestlich an die Gemeinde Oberbarnim. Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Oberbarnim gehören dem Nahbereich
der amtsfreien Städte Strausberg und Wriezen an. Der Gesetzgeber erfaßte,
daß die Beschwerdeführerin über zwei Kreisstraßen erreichbar ist und von den
drei Ortsteilen der Gemeinde Oberbarnim 3 km bis 10 km entfernt liegt. Durch
zwei Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs ist die
Beschwerdeführerin mit den umliegenden Gemeinden verbunden. Die Wasserver-
bzw. Abwasserentsorgung erfolgt durch den Wasserverband Märkische Schweiz,
dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Oberbarnim
angehören. Berücksichtigt wurde vom Gesetzgeber auch, daß die Einwohner der
amtsangehörigen Gemeinden ihren Warengrundbedarf in der Stadt Buckow und der
Gemeinde Rehfelde decken, die als einzige Kleinzentren im Amt ausgewiesen
sind. Die medizinische Versorgung nehmen die in Buckow oder außerhalb des
Amtsgebietes, in Strausberg oder Wriezen, niedergelassenen Ärzte wahr. Da
die Beschwerdeführerin über keine Kinderbetreuungseinrichtung verfügt,
nutzen ihre Einwohner die Kindergärten in Oberbarnim - Ortsteil Bollersdorf,
Buckow, Rehfelde, Waldsieversdorf und Zinndorf sowie in der zum Amt
Neuhardenberg gehörenden Gemeinde Reichenberg. Die in der Beschwerdeführerin
lebenden Schüler besuchen die Grundschule in der zum Amt Barnim-Oderbruch
gehörenden Gemeinde Prötzel. Dorthin, wie auch nach Strausberg und Wriezen,
besteht Schulbusverkehr.
Auch wenn im Gebiet der Beschwerdeführerin durch zwei mittelständische
Unternehmen, einen Förderverein bzw. - in geringem Umfang - die
Landwirtschaft Arbeitsplätze geschaffen werden, pendeln viele Einwohner nach
Berlin, Strausberg, Buckow oder Wriezen zur Arbeit.
Das kulturelle Leben in der Beschwerdeführerin sah der Gesetzgeber
hauptsächlich durch die Freiwillige Feuerwehr getragen, zu der auch eine
Jugendwehr gehört. Die Tätigkeit des Fördervereins „Landschaft Europa e. V.
- Verein für lebenslanges Lernen in Landschaftsarchitektur, Landschaftsbau
und Umweltmanagement“ im und für das Schloßgebäude hat er ebenfalls
berücksichtigt.
Einen großen Teil der zum Gebiet der Beschwerdeführerin gehörenden
Ackerflächen bewirtschaftet die Agrargenossenschaft Reichenberg. Daß
historische Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Ortsteil Reichenberg der
Gemeinde Märkische Höhe (Amt Neuhardenberg) bereits aufgrund der ehemaligen
gemeinsamen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) Pflanzen-
und Tierproduktion Reichenberg bestehen, ist vom Gesetzgeber ebenso erfasst
worden wie der Umstand, dass die Kirchengemeinde Ihlow gemeinsam mit der
Kirchengemeinde Reichenberg zum Pfarrsprengel Reichenberg gehören.
Bei der haushaltswirtschaftlichen Betrachtung stellte der Gesetzgeber fest,
daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch die aufnehmende Gemeinde
Oberbarnim eine weitgehend stabile haushaltswirtschaftliche Situation auf
niedrigem Niveau aufweisen. Gleichwohl vermochte er aber auch eine
auffällige Steuerschwäche sowie mangelnde Investitionskraft bei beiden
Gemeinden zu erkennen.
(2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten
Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche
tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt
hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der
Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter
Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung
des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt
richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn
die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird
und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten
abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine
Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE
10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 -
VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige
Tatsachen sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von
Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim überwindet die bisherige
Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer
Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft sich der Gesetzgeber darauf, daß
Ämter als örtliche Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum weiter
bestehen sollen, soweit nicht nach dem Leitbild eine amtsfreie Gemeinde
gebildet werden kann. Das Amt soll nicht weniger als 5.000 und
amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben.
Auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen
- aus mindestens drei und nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen
(LT-Drucksache 3/5020, S. 238, S. 41 ff. Leitbild I. 2. b) aa), bb) und cc).
Eine diesem Leitbild teilweise widersprechende Ausgangssituation hat der
Gesetzgeber vorgefunden.
(1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und
Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen
Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das
Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem
Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18.
Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum
vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der
Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl.
Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Eine kommunale
Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen
Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende
Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere
Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004
- VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -).
Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der
Leitbildbestimmungen.
(2) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Amt Märkische Schweiz generell zu
erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar
legt der Gesetzgeber dar, daß eine ausgeprägte Zentralörtlichkeit einer
Gemeinde im Amtsbereich, welche Kristallisationspunkt für eine amtsfreie
Gemeinde sein könnte, fehlt. Statt dessen gibt es zwei deutlich
auseinanderliegende Kleinzentren, die Gemeinden Buckow und Rehfelde, in
deren Umfeld sich jeweils eine differenzierte Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur entwickelt hat. Während sich bei der Gemeinde Rehfelde
die Anbindung an den engeren Verflechtungsraum bemerkbar macht, ist das sehr
dünn besiedelte Gebiet um Buckow ländlich und touristisch geprägt
(LT-Drucksache 3/5020 S. 239, Leitbild I. 2. a) bb) Sätze 1, 3).
(3) Auch die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt
angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge
eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll (I. 2. b) aa) Sätze 3 und 4
des Leitbildes) - ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes
Neugliederungsziel. Selbst nach einer Reihe vertraglicher
Gemeindezusammenschlüsse wies das Amt Märkische Schweiz vor der gesetzlichen
Neugliederung acht Gemeinden aus, darunter nur noch die Beschwerdeführerin
sowie die Gemeinden Werder und Zinndorf mit weniger als 500 Einwohnern. Die
Vorgabe einer Mindestgröße für das Amt als Verwaltungseinheit im Leitbild
(2. b) aa) und bb)) des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes
Neugliederungsziel. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es
möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche
erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Nachvollziehbar ist
insoweit auch das Argument des Gesetzgebers, daß die Effizienz der
Verwaltungstätigkeit unter einer zu kleinteiligen Amtsstruktur leidet.
(4) Auch soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich
darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von
500 Einwohnern deutlich unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 239 und
ebd. sein Leitbild unter I. 2. b) cc), S. 24), ist hiergegen
verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Landesverfassung steht der
Einschätzung, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde
typisierend Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit der
Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der
Gesetzgeber war nicht gehalten, die bisherige Leistungskraft der
Beschwerdeführerin als alleiniges und zwingendes Indiz für ihre künftige
Leistungsfähigkeit zu werten. Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz
für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen
Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde im
Land Brandenburg nicht selber Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die
Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung
durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das
Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen
Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche
Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen
Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O., und
Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –, a.a.O., m.w.N.).
Im übrigen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geprüft, ob
geographische, historische oder soziokulturelle Gesichtspunkte ein Abweichen
von der Regelmindesteinwohnerzahl rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß
dies nicht der Fall sei (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 239), ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
cc) Zur Erreichung der Reformziele ist die Eingliederung der
Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim nicht offensichtlich
ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß
das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die
Eingliederung der Beschwerdeführerin eindeutig verfehlt würde.
dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim ist
auch nicht unverhältnismäßig.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der
Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den
Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar
überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH
OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale
Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen
ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen
der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht
ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der
Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne
Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der
Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die
Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der
örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten
(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002
- VfGBbg 34/01 -, a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens
hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu
einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen
die für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim
sprechenden Gründe das größere Gewicht.
(1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber
gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit
auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs
(s. LT-Drucksache 3/5020, S. 229 f.). Auf der anderen Seite hat er als
gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise die geringe Größe
der Beschwerdeführerin und die Anzahl der amtsangehörigen Gemeinden
berücksichtigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bildung einer größeren
Verwaltungseinheit durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die
Gemeinde Oberbarnim bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl
amtsangehöriger Gemeinden notwendig ist. Besonderheiten, die einen
Fortbestand der Beschwerdeführerin als eigenständige Gemeinde gebieten,
mußten sich dem Gesetzgeber nicht aufdrängen.
Derartige Besonderheiten sind auch nicht geltend gemacht worden oder
ersichtlich. Daß die Beschwerdeführerin eine weitgehend stabile
haushaltswirtschaftliche Situation auf niedrigem Niveau aufweist, genügt
nicht, zumal ihre Steuerschwäche und die mangelnde Investitionskraft
auffällig sind. Die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers erscheint
insoweit vertretbar, soweit er mit der Schaffung größerer
Verwaltungseinheiten insbesondere die Erhöhung der Investitionskraft
beabsichtigt.
(2) Eine vorzugswürdige leitbildgerechte Alternative ist bereits aufgrund
der Randlage im Amt nicht gegeben. Einen Wechsel in das Amt Neuhardenberg
durfte der Gesetzgeber ablehnen. Nachvollziehbar verweist er darauf, daß
eine Neubildung der Gemeinde regelmäßig in den Grenzen der bisherigen Ämter
erfolgen soll. Abweichend davon sollen das Amtsgebiet übergreifende
Zusammenschlüsse zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher
Leistungskraft in Betracht kommen (LT-Drucksache 3/5020, S. 240, Leitbild I.
2. d) bb) ebd. S. 25). Das ca. 5.200 Einwohner zählende Amt Neuhardenberg
ist auf die nur 163 Einwohner zählende Beschwerdeführerin nicht angewiesen.
Berücksichtigt hat der Gesetzgeber insbesondere, daß die Beschwerdeführerin
trotz vorhandener Verbindungen zur Gemeinde Reichenberg (Amt Neuhardenberg)
weiterhin an einem Verbleib im Amt Märkische Schweiz interessiert ist.
ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine
Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.
(1) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen
an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim
gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne
des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie
entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die
meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den
Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner
Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten
entspricht. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf
Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle
zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der
günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann
Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn
Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den
Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige
Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung
nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und
damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen
Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer,
sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des
Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.
(2) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie
der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Im
Rahmen der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin wurden keine
Stellungnahmen abgegeben. Das Ergebnis der Willensbildung der
Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Neugliederung
war dem Gesetzgeber bekannt und ist in das Gesetzgebungsverfahren
eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 257 ff.). An das sich daraus
ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Die
Beschlußfassung der Gemeindevertretung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter
weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des
öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers
von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch
darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche
Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der
einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der
Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem
Beschluß der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin gefolgt ist, sondern
den für die Eingliederung in die Gemeinde Oberbarnim sprechenden Umständen
mit dem Ziel, die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie
seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat.
(3) Dem von der Beschwerdeführerin befürchteten Verlust an
kommunalpolitischen Mitwirkungsmöglichkeiten und an Identität hat der
Gesetzgeber den zutreffenden Verweis auf die in den §§ 54 ff.
Gemeindeordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte für Ortsteile
entgegengehalten. § 35 des 5. GemGebRefGBbg eröffnet darüber hinaus
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen zu den weiteren Folgen
des Gemeindezusammenschlusses.
C.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
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