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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 128/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 128/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 128/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Ihlow,
vertreten durch das Amt Märkische Schweiz,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Hauptstraße 1,
15377 Buckow,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunaler Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Ihlow (Amt Märkische Schweiz) in die amtsangehörige Gemeinde Oberbarnim

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 09. Februar 2006

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Märkische Schweiz angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Eingliederung in die weiterhin amtsangehörige Gemeinde Oberbarnim.

I.

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte zum nach dem sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Märkische Schweiz mit Sitz der Amtsverwaltung in der Stadt Buckow. Das im Landkreis Märkisch-Oderland gelegene Amt wird umgeben von den Ämtern Neuhardenberg, Barnim-Oderbruch, Rüdersdorf und Grünheide (Landkreis Oder-Spree) sowie den amtsfreien Städten Müncheberg und Strausberg. Das Amtsgebiet gehört zum Naturpark Märkische Schweiz.

Das Amt war 1992 zunächst aus elf Gemeinden gebildet worden. Durch den Zusammenschluß der Gemeinden Garzau und Garzin zur neuen Gemeinde Garzau-Garzin sowie der Gemeinden Bollersdorf, Grunow und Klosterdorf zur neuen Gemeinde Oberbarnim reduzierte sich die Zahl der amtsangehörigen Gemeinden zum 31. Dezember 2001 auf acht. Das Amt bestand fortan aus den Gemeinden Garzau-Garzin, Oberbarnim, Waldsieversdorf, Werder, Zinndorf, Rehfelde, der Beschwerdeführerin und der Stadt Buckow.

Bei einer unter dem Landesdurchschnitt (161 km²) liegenden Fläche von ca. 154 km² und 8.811 Einwohnern (Stichtag 31. Dezember 2001) wies das Amt eine Bevölkerungsdichte von ca. 56 Einwohnern pro km² (Landesdurchschnitt 87 Einwohner pro km², äußerer Entwicklungsraum 49 Einwohner pro km²) auf. In Rehfelde lebten ca. 3.460 Einwohner, in Buckow ca. 1.690, in Oberbarnim ca. 1.290, in Waldsieversdorf ca. 910, in Garzau-Garzin ca. 500, in Werder ca. 430, in Zinndorf ca. 360 und in der Beschwerdeführerin ca. 160. Die Einwohnerzahl der im Amt westlich gelegenen Gemeinden nahm seit 1992 deutlich zu. Dadurch erhöhte sich die Einwohnerzahl des Amtes insgesamt beständig, obwohl in den nordöstlich gelegenen Gemeinden des Amtes (Buckow; Oberbarnim, Ortsteil Bollersdorf; Beschwerdeführerin) ein Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen war.

2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland versandt. Mit Beschluß vom Mai 2002 lehnte die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin eine Eingliederung in die Gemeinde Oberbarnim ab. Die Einwohner der Beschwerdeführerin sprachen sich im Rahmen einer Unterschriftenaktion überwiegend gegen die Gemeindegebietsreform aus.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 9 des Entwurfes zum Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 16. Dezember 2002 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 9 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 84), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 9
Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz

(1) Die Gemeinde Ihlow wird in die Gemeinde Oberbarnim eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Werder und Zinndorf werden in die Gemeinde Rehfelde eingegliedert.
 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 26. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Neugliederungsmaßnahme sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zur Wehr setzten, sei bereits ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle am Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 9 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde Oberbarnim hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

 Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die - hier in § 9 Abs. 2 des 5. GemGebRefGBbg bestimmte - Auflösung der bisherigen Gemeinden Werder und Zinndorf richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt.

2.  Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das Amt vertreten.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen.


2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N., vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –,[Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 –und vom 15. September 2005 - VfGBbg 113/03 -).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt.

(1)  Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin, der Nachbargemeinden wie auch des Amtes sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog. Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5020, S. 231 ff.). Er hat berücksichtigt, daß die Einwohnerzahlen im Gebiet der Beschwerdeführerin in den Jahren von 1992 bis 2001 um ca. 15 % zurückgegangen sind und auch die Bevölkerungsdichte nur ca. 13 Einwohner je km² beträgt. Daß die Beschwerdeführerin mit einem Ensemble von Schloß, Kirche, Park, Feldsteinscheunen und Weihern einen besonderen Reiz, insbesondere auch auf Zuzügler aus der Stadt ausübt, hat der Gesetzgeber gesehen. Der Bevölkerungsrückgang konnte dadurch jedoch nicht kompensiert werden. Die Beschwerdeführerin, deren Gebiet zu einem Drittel aus Waldfläche und zu zwei Dritteln aus Ackerfläche besteht, erhielt im Jahr 2000 die Auszeichnung als Naturparkgemeinde in der Märkischen Schweiz. Sie ist am Nordrand dieses Naturparks und zugleich des Amtes gelegen und grenzt - bei fehlender baulicher Verflechtung - südwestlich an die Gemeinde Oberbarnim. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Oberbarnim gehören dem Nahbereich der amtsfreien Städte Strausberg und Wriezen an. Der Gesetzgeber erfaßte, daß die Beschwerdeführerin über zwei Kreisstraßen erreichbar ist und von den drei Ortsteilen der Gemeinde Oberbarnim 3 km bis 10 km entfernt liegt. Durch zwei Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs ist die Beschwerdeführerin mit den umliegenden Gemeinden verbunden. Die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung erfolgt durch den Wasserverband Märkische Schweiz, dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Oberbarnim angehören. Berücksichtigt wurde vom Gesetzgeber auch, daß die Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden ihren Warengrundbedarf in der Stadt Buckow und der Gemeinde Rehfelde decken, die als einzige Kleinzentren im Amt ausgewiesen sind. Die medizinische Versorgung nehmen die in Buckow oder außerhalb des Amtsgebietes, in Strausberg oder Wriezen, niedergelassenen Ärzte wahr. Da die Beschwerdeführerin über keine Kinderbetreuungseinrichtung verfügt, nutzen ihre Einwohner die Kindergärten in Oberbarnim - Ortsteil Bollersdorf, Buckow, Rehfelde, Waldsieversdorf und Zinndorf sowie in der zum Amt Neuhardenberg gehörenden Gemeinde Reichenberg. Die in der Beschwerdeführerin lebenden Schüler besuchen die Grundschule in der zum Amt Barnim-Oderbruch gehörenden Gemeinde Prötzel. Dorthin, wie auch nach Strausberg und Wriezen, besteht Schulbusverkehr.

Auch wenn im Gebiet der Beschwerdeführerin durch zwei mittelständische Unternehmen, einen Förderverein bzw. - in geringem Umfang - die Landwirtschaft Arbeitsplätze geschaffen werden, pendeln viele Einwohner nach Berlin, Strausberg, Buckow oder Wriezen zur Arbeit.

Das kulturelle Leben in der Beschwerdeführerin sah der Gesetzgeber hauptsächlich durch die Freiwillige Feuerwehr getragen, zu der auch eine Jugendwehr gehört. Die Tätigkeit des Fördervereins „Landschaft Europa e. V. - Verein für lebenslanges Lernen in Landschaftsarchitektur, Landschaftsbau und Umweltmanagement“ im und für das Schloßgebäude hat er ebenfalls berücksichtigt.

Einen großen Teil der zum Gebiet der Beschwerdeführerin gehörenden Ackerflächen bewirtschaftet die Agrargenossenschaft Reichenberg. Daß historische Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Ortsteil Reichenberg der Gemeinde Märkische Höhe (Amt Neuhardenberg) bereits aufgrund der ehemaligen gemeinsamen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) Pflanzen- und Tierproduktion Reichenberg bestehen, ist vom Gesetzgeber ebenso erfasst worden wie der Umstand, dass die Kirchengemeinde Ihlow gemeinsam mit der Kirchengemeinde Reichenberg zum Pfarrsprengel Reichenberg gehören.

Bei der haushaltswirtschaftlichen Betrachtung stellte der Gesetzgeber fest, daß sowohl die Beschwerdeführerin als auch die aufnehmende Gemeinde Oberbarnim eine weitgehend stabile haushaltswirtschaftliche Situation auf niedrigem Niveau aufweisen. Gleichwohl vermochte er aber auch eine auffällige Steuerschwäche sowie mangelnde Investitionskraft bei beiden Gemeinden zu erkennen.

(2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim überwindet die bisherige Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft sich der Gesetzgeber darauf, daß Ämter als örtliche Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum weiter bestehen sollen, soweit nicht nach dem Leitbild eine amtsfreie Gemeinde gebildet werden kann. Das Amt soll nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben. Auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus mindestens drei und nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5020, S. 238, S. 41 ff. Leitbild I. 2. b) aa), bb) und cc). Eine diesem Leitbild teilweise widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber vorgefunden.

(1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(2) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Amt Märkische Schweiz generell zu erhalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachvollziehbar legt der Gesetzgeber dar, daß eine ausgeprägte Zentralörtlichkeit einer Gemeinde im Amtsbereich, welche Kristallisationspunkt für eine amtsfreie Gemeinde sein könnte, fehlt. Statt dessen gibt es zwei deutlich auseinanderliegende Kleinzentren, die Gemeinden Buckow und Rehfelde, in deren Umfeld sich jeweils eine differenzierte Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur entwickelt hat. Während sich bei der Gemeinde Rehfelde die Anbindung an den engeren Verflechtungsraum bemerkbar macht, ist das sehr dünn besiedelte Gebiet um Buckow ländlich und touristisch geprägt (LT-Drucksache 3/5020 S. 239, Leitbild I. 2. a) bb) Sätze 1, 3).

(3) Auch die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll (I. 2. b) aa) Sätze 3 und 4 des Leitbildes) - ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Selbst nach einer Reihe vertraglicher Gemeindezusammenschlüsse wies das Amt Märkische Schweiz vor der gesetzlichen Neugliederung acht Gemeinden aus, darunter nur noch die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinden Werder und Zinndorf mit weniger als 500 Einwohnern. Die Vorgabe einer Mindestgröße für das Amt als Verwaltungseinheit im Leitbild (2. b) aa) und bb)) des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Nachvollziehbar ist insoweit auch das Argument des Gesetzgebers, daß die Effizienz der Verwaltungstätigkeit unter einer zu kleinteiligen Amtsstruktur leidet.

(4) Auch soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern deutlich unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 239 und ebd. sein Leitbild unter I. 2. b) cc), S. 24), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Landesverfassung steht der Einschätzung, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit der Gemeinde ergeben, nicht entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die bisherige Leistungskraft der Beschwerdeführerin als alleiniges und zwingendes Indiz für ihre künftige Leistungsfähigkeit zu werten. Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde im Land Brandenburg nicht selber Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 -, a.a.O., und Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –, a.a.O., m.w.N.).

Im übrigen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geprüft, ob geographische, historische oder soziokulturelle Gesichtspunkte ein Abweichen von der Regelmindesteinwohnerzahl rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß dies nicht der Fall sei (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 239), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

cc) Zur Erreichung der Reformziele ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die Eingliederung der Beschwerdeführerin eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim ist auch nicht unverhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen die für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim sprechenden Gründe das größere Gewicht.

(1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5020, S. 229 f.). Auf der anderen Seite hat er als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise die geringe Größe der Beschwerdeführerin und die Anzahl der amtsangehörigen Gemeinden berücksichtigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bildung einer größeren Verwaltungseinheit durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl amtsangehöriger Gemeinden notwendig ist. Besonderheiten, die einen Fortbestand der Beschwerdeführerin als eigenständige Gemeinde gebieten, mußten sich dem Gesetzgeber nicht aufdrängen.

Derartige Besonderheiten sind auch nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Daß die Beschwerdeführerin eine weitgehend stabile haushaltswirtschaftliche Situation auf niedrigem Niveau aufweist, genügt nicht, zumal ihre Steuerschwäche und die mangelnde Investitionskraft auffällig sind. Die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers erscheint insoweit vertretbar, soweit er mit der Schaffung größerer Verwaltungseinheiten insbesondere die Erhöhung der Investitionskraft beabsichtigt.

(2) Eine vorzugswürdige leitbildgerechte Alternative ist bereits aufgrund der Randlage im Amt nicht gegeben. Einen Wechsel in das Amt Neuhardenberg durfte der Gesetzgeber ablehnen. Nachvollziehbar verweist er darauf, daß eine Neubildung der Gemeinde regelmäßig in den Grenzen der bisherigen Ämter erfolgen soll. Abweichend davon sollen das Amtsgebiet übergreifende Zusammenschlüsse zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft in Betracht kommen (LT-Drucksache 3/5020, S. 240, Leitbild I. 2. d) bb) ebd. S. 25). Das ca. 5.200 Einwohner zählende Amt Neuhardenberg ist auf die nur 163 Einwohner zählende Beschwerdeführerin nicht angewiesen. Berücksichtigt hat der Gesetzgeber insbesondere, daß die Beschwerdeführerin trotz vorhandener Verbindungen zur Gemeinde Reichenberg (Amt Neuhardenberg) weiterhin an einem Verbleib im Amt Märkische Schweiz interessiert ist.

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen  an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Oberbarnim gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar.

(2) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Im Rahmen der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Das Ergebnis der Willensbildung der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Neugliederung war dem Gesetzgeber bekannt und ist in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 257 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Die Beschlußfassung der Gemeindevertretung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Beschluß der Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung in die Gemeinde Oberbarnim sprechenden Umständen mit dem Ziel, die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat.

(3) Dem von der Beschwerdeführerin befürchteten Verlust an kommunalpolitischen Mitwirkungsmöglichkeiten und an Identität hat der Gesetzgeber den zutreffenden Verweis auf die in den §§ 54 ff. Gemeindeordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte für Ortsteile entgegengehalten. § 35 des 5. GemGebRefGBbg eröffnet darüber hinaus Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will