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VerfGBbg, Beschluss vom 7. April 2014 - VfGBbg 5/14 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 22
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- BbgKWahlG, § 28 ff; BbgKWahlG, § 37; BbgKWahlG, § 55
Schlagworte: - Wahlrechtsgrundsätze
- Kommunalwahl
- Wahlvorschläge
- Unterstützungsunterschriften
- Landeswahlausschuss
- Wahlprüfung
- Exklusivität der Wahlprüfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 7. April 2014 - VfGBbg 5/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/14 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

1. Kreisverband Havelland der Piratenpartei Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden Raimond Heydt,
Mittelstraße 47,
14641 Nauen,                                                                            

                                         Antragsteller zu 1.,

 

2. die Kandidaten der Wahlvorschläge des Antragstellers
zu 1. für den Kreistag Havelland            

        

a)   …

 …

e)   …

                  

                                         Antragsteller zu 2.,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.,

                           

wegen der Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Kreistag Havelland am 25. Mai 2014

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche

 

am 7. April 2014

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

 

2. Dem Antragsteller zu 1. wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Ob die Vertrauensperson der Antrag­stel­­ler zu 2. diese bei der Ertei­lung der Vollmacht für den Ver­­­­­fahrensbevollmächtigten wirk­­­sam vertreten hat, kann dahinstehen. Denn der Erlass der begehr­­ten einstweiligen Anordnung kommt jedenfalls nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfas­sungs­be­schwerde (VfGBbg 22/14) unzulässig ist. Das Ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits in seinen auf Antrag des Antragstellers zu 1. ergan­­­­­­genen Beschlüssen vom 19. März 2014 (VfGBbg 3/14 EA) und 3. April 2014 (VfGBbg 4/14 EA) darauf hin­­­ge­­wie­sen, dass nach  § 55 Abs. 4 Brandenburgisches Kom­mu­nal­wahl­­­­ge­­setz (BbgKWahlG) Ent­­­­­­­­schei­dungen und Maß­­nah­men, die sich unmit­­­­­­tel­bar auf das Wahl­­­­­­­­­­ver­fah­ren bezie­­hen, nur mit den Rechts­­­­­­­­be­­hel­fen, die im Bran­­­­­­­­den­bur­gi­schen Kom­­­mu­nal­wahl­ge­­setz oder in einer aufgrund die­­­­ses Geset­zes erlas­­se­­­nen Ver­ord­­nung vor­­­­­ge­se­hen sind, sowie im – nach Ab­schluss der Wahl eröff­­n­eten – Wahl­­­­­­­­­prü­fungs­ver­fah­ren ange­­­­foch­ten wer­den können. Die Zurück­­­wei­­­s­­­­ung von Wahl­vor­schlä­gen durch den Wahl­­­­­aus­schuss bzw. Landes­­­­­­­­­­wahlausschuss nach § 37 BbgKWahlG, welche die Antrag­stel­ler angrei­­­­­fen, gehört zu den Ent­­­­­­­­schei­dun­gen und Maß­nahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, in: Kom­men­tar zum Kom­mu­nal­ver­fas­sungs­­­­recht Bran­den­burg, Lose­blatt, Stand Feb­­ruar 2014, § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Im Anwen­dungs­be­reich des Wahl­prü­­­­­­­fungs­­­ver­fah­­­­­­­­­­rens ist die Verfassungsbeschwerde - auch für Par­­­­­­teien und ihre Unter­­­­­­gliederungen - aus­­­­­g­e­schlos­­sen (Grund­­­­­­satz der Exklu­si­­vi­tät der Wahl­prü­fung; vgl. zu § 68 Bran­­­­­­­­den­bur­­­­gisches Lan­des­­wahl­ge­setz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. Sep­tem­ber 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bun­des­ver­­fas­sungs­gerichts zu § 49 Bun­des­wahl­gesetz, Art. 41 Grund­ge­setz, vgl. zur Nicht­zu­las­sung von Wahl­vor­­schlä­gen: Beschluss vom   1. Sep­tember 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f).

 

B.

Die Entscheidung, dem Antragsteller zu 1. eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro aufzuerlegen, beruht auf § 32 Abs. 2 Ver­fas­sungs­­­­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Antragsteller zu 1. konnte im Hin­­­blick auf den Beschluss vom 19. März 2014, der bereits tra­­gend auf den Grundsatz der Exklusivität der Wahl­prüfung gestützt war, keine Zweifel an der Unzulässigkeit sei­nes neuer­­­­­lichen Antrags haben. Von der Auferlegung einer (höhe­­ren) Miss­­­­­­­brauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg hat das Gericht gleich­­wohl abgesehen.

 

C.

Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg ein­­­­stim­mig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.