VerfGBbg, Beschluss vom 7. April 2014 - VfGBbg 5/14 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 22 - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 - BbgKWahlG, § 28 ff; BbgKWahlG, § 37; BbgKWahlG, § 55 |
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Schlagworte: | - Wahlrechtsgrundsätze - Kommunalwahl - Wahlvorschläge - Unterstützungsunterschriften - Landeswahlausschuss - Wahlprüfung - Exklusivität der Wahlprüfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 7. April 2014 - VfGBbg 5/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/14 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Kreisverband Havelland der Piratenpartei Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden Raimond Heydt,
Mittelstraße 47,
14641 Nauen,
Antragsteller zu 1.,
2. die Kandidaten der Wahlvorschläge des Antragstellers
zu 1. für den Kreistag Havelland
a) …
…
e) …
Antragsteller zu 2.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.,
wegen der Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Kreistag Havelland am 25. Mai 2014
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche
am 7. April 2014
b e s c h l o s s e n:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
2. Dem Antragsteller zu 1. wird eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.
G r ü n d e:
A.
Ob die Vertrauensperson der Antragsteller zu 2. diese bei der Erteilung der Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten wirksam vertreten hat, kann dahinstehen. Denn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt jedenfalls nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 22/14) unzulässig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits in seinen auf Antrag des Antragstellers zu 1. ergangenen Beschlüssen vom 19. März 2014 (VfGBbg 3/14 EA) und 3. April 2014 (VfGBbg 4/14 EA) darauf hingewiesen, dass nach § 55 Abs. 4 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den Rechtsbehelfen, die im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind, sowie im – nach Abschluss der Wahl eröffneten – Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Die Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch den Wahlausschuss bzw. Landeswahlausschuss nach § 37 BbgKWahlG, welche die Antragsteller angreifen, gehört zu den Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Im Anwendungsbereich des Wahlprüfungsverfahrens ist die Verfassungsbeschwerde - auch für Parteien und ihre Untergliederungen - ausgeschlossen (Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung; vgl. zu § 68 Brandenburgisches Landeswahlgesetz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. September 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 Bundeswahlgesetz, Art. 41 Grundgesetz, vgl. zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen: Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f).
B.
Die Entscheidung, dem Antragsteller zu 1. eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro aufzuerlegen, beruht auf § 32 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Antragsteller zu 1. konnte im Hinblick auf den Beschluss vom 19. März 2014, der bereits tragend auf den Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung gestützt war, keine Zweifel an der Unzulässigkeit seines neuerlichen Antrags haben. Von der Auferlegung einer (höheren) Missbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg hat das Gericht gleichwohl abgesehen.
C.
Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.