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VerfGBbg, Beschluss vom 7. März 1996 - VfGBbg 5/96 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 3
Schlagworte: - Zivilrecht, materielles
- Beistand
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 7. März 1996 - VfGBbg 5/96 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/96 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

der K.,

Antragstellerin,

Beistand: Herr J.,

wegen Auflösung ihrer Wohnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 7. März 1996

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin wendet sich - vor dem Hintergrund einer von ihr u.a. gegen die Anordnung ihrer Betreuung erhobenen Verfassungsbeschwerde - mit Schriftsatz vom 27. Februar 1996, bei Gericht eingegangen am 28. Februar 1996, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die durch ihren Betreuer betriebene Auflösung ihrer Wohnung. Sie macht geltend, ein insoweit bei dem Amtsgericht Bernau gestellter Antrag auf Einschreiten gegen den Betreuer sei ebenso ohne Erfolg geblieben wie das vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) durchgeführte Beschwerdeverfahren; über ihre darauf am 26. Februar 1996 bei dem Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde habe dieses bislang nicht entschieden. Die Auflösung der Wohnung stehe in diesen Tagen bevor.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Obwohl der Bevollmächtigte der Antragstellerin die für einen Verfahrensbevollmächtigten nach § 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, läßt das Gericht ihn für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zunächst gemäß § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand der Antragstellerin zu.

2. Indessen liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Lage des Falles nicht vor. Eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Folgen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei sind regelmäßig nur irreversible Nachteile in die Abwägung einzustellen und müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (“schwerer Nachteil”) bzw. keinen gleichwertigen “anderen” Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Die Gründe, die in der Sache selbst für die Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen in diesem Abwägungsprozeß grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, weil in dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Frage der Verfassungsmäßigkeit als solche noch nicht Prüfungsgegenstand ist, sondern der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleibt. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung “zum gemeinen Wohl” und “dringend” “geboten” sein (vgl. zu alledem Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.11.1993 - VfGBbg 3/93 EA - OLG-NL 1994, 73, vom 22.12.1993 - VfGBbg 9/93 EA - OLG-NL 1994, 74 f. und vom 15.12.1994 - VfGBbg 14/94 EA - zur Veröffentlichung in LVerfGE 2, Teil Brandenburg Nr. 18 vorgesehen).

Hiernach war nach der Art der zugrundeliegenden Situation der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Antragstellerin die von ihr bis November 1994 benutzte Wohnung künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Die Antragstellerin gerät aber nicht etwa in eine Situation, in der sie “kein Dach über dem Kopf” hätte. Sie ist bereits seit November 1994 in einem Heim untergebracht, in dem sie offenbar bleiben kann. Im übrigen ist - wenn auch mehr am Rande - zu bedenken, daß für die Wohnung Kosten anfallen (Nutzungsentgelt, Nebenkosten), die sich für den - immerhin denkbaren - Fall, daß die Antragstellerin zu Recht unter Betreuung gestellt worden ist und es bei ihrer Unterbringung im Heim verbleibt, als Belastung ihres Vermögens erweisen würden. Unter Abwägung alles dessen

hält das Gericht die strengen Voraussetzungen, unterdenen nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung ergehen kann, nicht für gegeben und weist den Antrag deshalb zurück.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Schröder Weisberg-Schwarz