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VerfGBbg, Beschluss vom 7. Januar 2000 - VfGBbg 40/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Rechtsmittelverzicht
- Strafvollstreckungsrecht
- Strafprozeßrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 7. Januar 2000 - VfGBbg 40/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 1995 und gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 17. November 1999

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 7. Januar 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Das Landgericht P. verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Oktober 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 6 Jahren. Der Beschwerdeführer verzichtete nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Die Haftzeit des Beschwerdeführers endet - unter Einrechnung der Untersuchungshaft - am 23. April 2001. Am 23. April 1999 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe abgebüßt. Mit Beschluß vom 17. November 1999 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P. die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ab. Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit der am 6. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 16. Oktober 1995, das er für inhaltlich falsch hält, und gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 17. November 1999. Er sieht sich als unschuldig an, wirft dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft nachlässige Arbeit vor und will zumindest die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung erreichen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zu den Normalgerichten erhoben werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat weder gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 16. Oktober 1995 noch gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 17. November 1999 (Ablehnung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung) den ihm zu Gebote stehenden Rechtsweg ausgeschöpft. Durch den Verzicht auf Rechtsmittel unmittelbar nach der Urteilsverkündung hat er sich selbst um die Möglichkeit gebracht, das Urteil des Landgerichts überprüfen zu lassen. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer läuft noch das Rechtsmittelverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.

Soweit es dem Beschwerdeführer um strafrechtliche Ermittlungen gegen seine geschiedene Ehefrau geht, liegt ebenfalls noch keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbare Entscheidung vor.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz