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VerfGBbg, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - VfGBbg 13/23 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1
- ZPO, § 765a
Schlagworte: - Antrag unzulässig
- Grundsatz der Subsidiarität
- fachgerichtlicher Rechtsschutz vorrangig
- Darlegungsanforderungen nicht erfüllt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - VfGBbg 13/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 13/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

Dr. G.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:              G.
                                                           Rechtsanwälte,

 

wegen

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 6. Oktober 2023

durch die Verfassungsrichter Dr. Strauß, Müller und Richter

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


 

Gründe:

Der vom Antragsteller am 2. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (VfGBbg 29/23) bereits zum wiederholten Male gestellte Antrag,

einstweilig die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 15. März 2023 (2 K 118/21) einzustellen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig.

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 5. September 2023 (VfGBbg 8/23 EA). Die zivilprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 2. Oktober 2023 (vgl. für die Verfassungsbeschwerde Beschluss vom 19. März 2021 ‌‑ VfGBbg 11/21 ‑,‌ Rn. 19, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) nach wie vor nicht ausgeschöpft. Der Antragsteller hat gegen den auf seinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Zivilprozessordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam (48 M 1433/23) vom 2. Oktober 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er war gehalten, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Gründe, aus denen ihm dies ausnahmsweise unzumutbar und eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts deshalb nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) geboten gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren kurzfristig vor der für den 9. Oktober 2023 angekündigten Räumung ergehen und dem Antragsteller eine Anrufung des Verfassungsgerichts nach Durchlaufen des Instanzenzugs deshalb aus Zeitgründen nicht mehr möglich sein könnte, vermochte eine Vorabentscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Verfassungsgericht ist keine weitere Fachinstanz. Allein der Umstand, dass das Landgericht inzwischen über die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschieden hat, macht den unzulässigen Antrag nicht im Nachhinein zulässig.

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargetan, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg dringend geboten sein könnte. Dies ist auch bei einer drohenden Räumung nicht ohne weiteres der Fall. Die durch nichts unterlegte Behauptung, er verfüge über keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten, erfüllt die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht. Auch die schlichte Behauptung der Verfassungswidrigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Zuschlagsbeschlusses genügt den Darlegungsanforderungen im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren nicht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen, § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Er ist unanfechtbar.

 

 

Dr. Strauß

Müller

Richter