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VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 63/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
- nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 63/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     Dr. M.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010, Az. 13 K 13240/09, und des Beschlusses des Bu­n­des­fi­n­anz­hofes vom 30. August 2011, Az. IV B 89/10

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,

Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 6. Juli 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­­­ge­setz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwer­­deführer mit Schreiben vom 24. November 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hin­­­­­gewiesen wor­den ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.

 

Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwer­­de­füh­­rers vom 13. Dezember 2011 bleibt es dabei, dass die Ver­fas­­sungsbeschwerde nicht ent­sprech­end § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg begründet worden ist. Der Beschwer­deführer legt nicht im Einzelnen dar, welchen ver­fas­sungs­­recht­li­chen Anfor­de­rungen das angegriffene Urteil nicht genügt und inwieweit dadurch seine Grundrechte verletzt sein sollen; der von ihm geschil­derte Sachverhalt steht nicht in einem unmit­tel­baren Zusam­­m­enhang mit der Aufzählung der von ihm als ver­letzt gerüg­­ten Grundrechte und sonstigen Bestim­mungen der Lan­­des­­verfassung.

 

Ferner bleibt es dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzu­lässig ist, weil der Beschwerdeführer den Rechts­weg nicht ord­nungs­gemäß erschöpft hat. Er hat die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 Fin­­­anzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nicht­zu­las­sungs­­­­­­­be­schwerde zum Bundesfinanzhof (§ 116 FGO) nicht schlüs­sig begrün­­­­­det, wie sich schon aus dem Beschluss des Bun­des­fin­­­anz­ho­fes vom 30. August 2011 ergibt. Dieser hat die Nicht­zu­las­sungs­­beschwerde daher als unzulässig verworfen. In einem sol­chen Fall ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus­ge­schlos­sen (vgl. BVerfGE 96, 345, 372). Im Übrigen wird auf das Schrei­­ben vom 24. November 2011 Bezug genommen.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt