VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 63/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde - nicht ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 63/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 63/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Dr. M.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010, Az. 13 K 13240/09, und des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 30. August 2011, Az. IV B 89/10
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,
Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 6. Juli 2012
b e s c h l o s s e n:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat.
Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011 bleibt es dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg begründet worden ist. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen dar, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen das angegriffene Urteil nicht genügt und inwieweit dadurch seine Grundrechte verletzt sein sollen; der von ihm geschilderte Sachverhalt steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufzählung der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte und sonstigen Bestimmungen der Landesverfassung.
Ferner bleibt es dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Er hat die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (§ 116 FGO) nicht schlüssig begründet, wie sich schon aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 30. August 2011 ergibt. Dieser hat die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unzulässig verworfen. In einem solchen Fall ist die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 96, 345, 372). Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 24. November 2011 Bezug genommen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |