VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 30/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1 - ZPO, § 321 a |
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Schlagworte: | - Verfristung der Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger Anhörungsrüge | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 30/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 30/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. R.,
wegen des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 16. Februar 2012 und des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 22. März 2012, Az. 26 C 589/11
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,
Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 6. Juli 2012
b e s c h l o s s e n:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2012 wendet, ist sie nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben. Auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 30. Mai und 31. Mai 2012 bleibt es dabei, dass die Gehörsrüge der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht zum Gegenstand hatte und damit offensichtlich unzulässig war. Für die Berechnung der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist nicht auf den Zugang des auf die Gehörsrüge ergangenen Beschlusses vom 22. März 2012 abzustellen, sondern auf den Zugang des Urteils vom 16. Februar 2012. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer die Frist von zwei Monaten zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben.
Für den Fall der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2012 wäre sie als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Auf das Schreiben vom 30. April 2012 wird Bezug genommen.
II.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss vom 22. März 2012 wendet, ist sie nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Der genannte Beschluss enthält gegenüber dem Urteil vom 16. Februar 2012 keine eigenständige Beschwer.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |