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VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 30/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
- ZPO, § 321 a
Schlagworte: - Verfristung der Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 30/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     P.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. R.,

                           

                           

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 16. Februar 2012 und des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 22. März 2012, Az. 26 C 589/11

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,

Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 6. Juli 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2012 wendet, ist sie nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­­­ge­setz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen wor­den sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben. Auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Beschwer­deführer vom 30. Mai und 31. Mai 2012 bleibt es dabei, dass die Gehörs­rüge der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf recht­­­­liches Gehör nicht zum Gegenstand hatte und damit offen­sicht­­­­­­lich unzulässig war. Für die Berech­nung der Frist des     § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist nicht auf den Zugang des auf die Gehörsrüge ergan­genen Beschlus­ses vom 22. März 2012 abzu­stel­len, sondern auf den Zugang des Urteils vom 16. Feb­ruar 2012. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer die Frist von zwei Monaten zur Erhebung der Verfassungs­be­schwerde nicht ein­­ge­hal­­ten haben.

 

Für den Fall der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2012 wäre sie als offensichtlich unbe­­grün­det zurückzuweisen. Auf das Schreiben vom 30. April 2012 wird Bezug genommen.

 

 

 

II.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gehörsrüge zurück­­weisenden Beschluss vom 22. März 2012 wendet, ist sie nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu ver­­­­­­werfen. Der genannte Beschluss enthält gegen­über dem Urteil vom 16. Feb­ruar 2012 keine eigenständige Beschwer.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt