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VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 29/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Begründungsanforderungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 29/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   N.,

 

 

Beschwerdeführer,

           

 

wegen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. April 2012 (Aktenzeichen 5 K 1783/06 und 5 K 2248/07)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 6. Juli 2012

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde war nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2012 nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg – LV -) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) nicht hinreichend dargelegt hat (§§ 20, 46 VerfGGBbg). Es fehlt nach wie vor an einer Sachverhaltsschilderung, die eine Grundrechtsverletzung möglich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass das Verwaltungsgericht Potsdam die Rechtsstreitigkeiten nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an die ordentliche Gerichtsbarkeit hätte verweisen müssen, da die Verfahren zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hätten und der Landkreis A. außerhalb seiner hoheitsrechtlichen Befugnisse gehandelt habe. Konkrete Umstände, aus denen sich dies ergeben könnte und die dem Verfassungsgericht eine Prüfung auf eine Grundrechtsverletzung hin ermöglichen würden, beschreibt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Ebenso wenig legt er den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen dar, diese sind dem Gericht weiterhin nicht bekannt.

 

Die bereits im Hinweis vom 25. April 2012 geäußerten Bedenken, dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist, bestehen ebenfalls fort. Gegen Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG, die den Rechtsweg für zulässig oder unzulässig erklären, hätte dem Beschwerdeführer die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG i. V. m. § 146 Verwaltungsgerichtsordnung zugestanden. Ebenso ist ein Rechtsmittel statthaft, wenn das Gericht sofort in der Hauptsache entschieden hätte, obwohl der Beschwerdeführer die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat (Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2011,
§ 41, § 17a GVG Rn. 29).

 

Das Verfassungsgericht musste mit seiner Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die Ankündigung des Beschwerdeführers, er werde eine weitere Begründung nachreichen, zuwarten. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist abgelaufen. In dieser Frist hätte der wesentliche Teil der Begründung vorgenommen werden müssen.

 

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt