Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 3. April 2014 - VfGBbg 4/14 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 22
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- BbgKWahlG, § 28 ff; BbgKWahlG, § 37; BbgKWahlG, § 55
Schlagworte: - Wahlrechtsgrundsätze
- Kommunalwahl
- Wahlvorschläge
- Unterstützungsunterschriften
- Wahlausschuss
- Wahlprüfung
- Exklusivität der Wahlprüfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 3. April 2014 - VfGBbg 4/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/14 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

1. Kreisverband Havelland der Piratenpartei Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden Raimond Heydt,
Mittelstraße 47,
14641 Nauen,                                                                            

                                          Antragsteller zu 1,

 

2. die Kandidaten der Wahlvorschläge für die
Stadt­ver­­ordnetenversammlung Falkensee

        

a)   …

b)   …

 

                                          Antragsteller zu 2,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.,

 

 

wegen der Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Stadt­­­­verordnetenversammlung Falkensee am 25. Mai 2014

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dresen, Nitsche und Schmidt

 

am 3. April 2014

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfas­sungs­be­schwerde (VfGBbg 21/14) unzulässig ist. Das Ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits in seinem auf Antrag des Antragstellers zu 1 ergan­genen Beschluss vom 19. März 2014 (VfGBbg 3/14 EA) darauf hin­­­ge­­wie­sen, dass nach § 55 Abs. 4 Brandenburgisches Kom­mu­nal­wahl­­­­ge­­setz (BbgKWahlG) Ent­schei­dungen und Maß­­nah­men, die sich unmit­­­­­­tel­bar auf das Wahl­ver­fah­ren bezie­­hen, nur mit den Rechts­­­­­­­­be­­hel­fen, die im Bran­den­bur­gi­schen Kom­­­mu­nal­wahl­ge­­setz oder in einer aufgrund dieses Geset­zes erlas­­se­­­nen Ver­ord­­nung vor­­­­­ge­se­hen sind, sowie im – nach Ab­schluss der Wahl eröff­­n­eten – Wahl­­­­­­­­­prü­fungs­ver­fah­ren angefoch­ten wer­den können. Die Zurück­­­wei­­­s­­­­ung von Wahlvorschlägen durch den Wahl­­­­­aus­schuss bzw. Kreis­­­­­­­­­­wahlausschuss nach § 37 BbgKWahlG, welche die Antrag­stel­ler angrei­­­­­fen, gehört zu den Ent­­schei­dun­gen und Maß­nahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, in: Kom­men­tar zum Kom­mu­nal­ver­fas­sungs­recht Bran­den­burg, Lose­blatt, Stand Feb­­ruar 2014, § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Im Anwen­dungs­be­reich des Wahl­prü­­­­­­­fungs­­­ver­fah­­­rens ist die Verfassungsbeschwerde - auch für Par­­­­­­teien und ihre Untergliederungen - aus­­­­­g­e­schlos­­sen (Grund­­­­­­satz der Exklu­si­­vi­tät der Wahl­prü­fung; vgl. zu § 68 Bran­­­­­­­­den­bur­­­­gisches Lan­des­­wahlgesetz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. Sep­tem­ber 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bun­des­ver­­fassungsgerichts zu § 49 Bun­des­wahl­gesetz, Art. 41 Grund­ge­setz, vgl. zur Nicht­zu­las­sung von Wahl­vor­­schlä­gen: Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f).

 

B.

Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg einmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dresen
   
Nitsche Schmidt