Verfahren: Antrag und Entscheidung
Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg regelt sich im einzelnen nach dem Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Jedes der Verfahren vor dem Verfassungsgericht hat Besonderheiten, aber für alle gilt:
Ein Verfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der zu begründen ist. Eine Übermittlung als E-Mail ist unzulässig. Dies gilt auch für Prozesserklärungen und schriftsätzliches Vorbringen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Wer Beteiligter ist, hängt von dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens ab. Allgemein gilt, dass Beteiligter ist, wer ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht in Gang setzt oder gegen den sich das Verfahren richtet. Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen oder registrierten Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Anwaltszwang besteht nicht.
Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Eine Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben, das Verfassungsgericht sie einstimmig nicht für erforderlich hält oder über Verfassungsbeschwerden entschieden wird. Ein Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn das Verfassungsgericht vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen hat.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist gerichtskostenfrei. Bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen kann das Gericht dem Antragsteller allerdings eine Gebühr bis zu 500 € und bei missbräuchlichen Anträgen eine Gebühr bis zu 2.500 € auferlegen. Die notwendigen Auslagen (z. B. Rechtsanwaltskosten) sind ganz oder teilweise zu erstatten, wenn eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat. In den übrigen Fällen kann das Gericht volle oder teilweise Auslagenerstattung anordnen.