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Pressemitteilung vom 23. Juni 2011

Verfassungsgericht räumt dem letzten Nationalpark-Programm der DDR Bestandsschutz ein

- Erschienen am 27.06.2011

Auf Betreiben des nachmaligen Trägers des Alternativen Nobelpreises  Michael Succow hatte der Ministerrat der DDR auf einer seiner letzten Sitzungen vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ein Nationalpark-Programm beschlossen, mit dem etwa sieben Prozent der Fläche des Beitrittsgebiets unter strengen Naturschutz gestellt wurde. Eine der dazu erlassenen Rechtsverordnungen betrifft das „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“. Sie gilt im Land Brandenburg als Landesrecht.

In einer der durch die Verordnung festgelegten Schutzzonen wollte ein Waldeigentümer Douglasien anpflanzen und beantragte dazu die Genehmigung. Sie wurde ihm letzthin mit der Begründung verweigert, es sei mit einer nach der Verordnung zu untersagenden Veränderung des Gebietscharakters zu rechnen. Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam und Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Daraufhin erhob der Waldeigentümer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Er vertrat die Auffassung, die Untersagung der Anpflanzung greife unzulässigerweise in seine Grundfreiheiten ein, weil sie sich auf eine unwirksame Verbotsnorm stütze. Die Verordnung sei nichtig und das Biosphärenreservat deshalb rechtlich nicht existent. Die Verordnung sei nach DDR-Recht nicht wirksam zustande gekommen und im Zuge des Einigungsprozesses nicht wirksam in gesamtdeutsches Recht übergeleitet worden.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (Aktenzeichen VfGBbg 20/10) - vor einigen Tagen den Beteiligten zugestellt - die Verfassungsbeschwerde verworfen. Es hat die Frage, ob die Rechtsverordnung im Einklang mit dem damals geltenden Recht der DDR zustande gekommen ist, auf sich beruhen lassen. Die Verordnung sei bereits durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 in Kraft gesetzt worden und sei seit der Wiedervereinigung Deutschlands Brandenburger Recht. Auf die formelle Rechtmäßigkeit nach DDR-Recht komme es  nicht an. Die Überleitung in das hiesige Landesrecht begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Kretschmann, Telefon: 0331 - 600 698 22