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Pressemitteilung vom 26. September 2011

Hauptamtliche Bürgermeister dürfen nicht Mitglied "ihres" Kreistags sein

- Erschienen am 26.09.2011

Nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes darf nicht jeder Bedienstete einer Gemeinde, eines Amtes oder eines Kreises auch Mitglied der Gemeinde- oder Kreisvertretung sein (sog. Unvereinbarkeit). Dies betrifft insbesondere die hauptamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde, die nicht zugleich Mitglied des Kreistags sein dürfen.

Bei der Kreistagswahl im Jahr 2008 wurde der hauptamtliche Bürgermeister einer zum Landkreis Havelland gehörenden Gemeinde zum Kreistagsmitglied gewählt. Da er sich weigerte, das Bürgermeisteramt niederzulegen, stellte der Kreiswahlleiter fest, dass er wegen der Unvereinbarkeitsregelung nicht Kreistagsmitglied sei. Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam und Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Daraufhin erhob der Bürgermeister Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Er vertrat die Auffassung, die Unvereinbarkeitsregelung, die ihm die gleichzeitige Ausübung seines Amtes und die Mitgliedschaft im Kreistag untersage, greife in unzulässiger Weise in seine Grundrechte aus der Landesverfassung ein. Nach der Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger ab dem Jahr 2010 sei das nicht mehr gerechtfertigt. Gegenüber einer Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17. September 1998, in welcher die Regelung für verfassungsgemäß befunden wurde, habe sich der rechtliche Rahmen geändert. Der Gesetzgeber habe zudem versäumt, besonders zu begründen, weshalb er unter diesen veränderten Umständen  die Regelung beibehalte.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2011 (Aktenzeichen VfGBbg 6/11) - vor einigen Tagen den Beteiligten zugestellt - die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Es hat sich trotz seiner Entscheidung vom 17. September 1998 noch einmal der Frage angenommen, ob die Regelung im Kommunalwahlgesetz verfassungsgemäß ist, wonach hauptamtliche Bürgermeister nicht zugleich Mitglied des Kreistags sein können. Die Überprüfung führt jedoch auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte durch die Bürger seit dem 1. Januar 2010 zum gleichen Ergebnis wie im Jahr 1998. Die Interessenkollisionen, denen die betroffenen Personen bei der Ausübung von Amt und Mandat unterliegen könnten, seien noch immer groß genug, um in das von der Landesverfassung verbürgte passive Wahlrecht und die Wahlrechtsgleichheit einzugreifen. Dabei wurde – wie auch schon im Jahr 1998 – besonders berücksichtigt, dass auf Grund wirtschaftlicher Zwänge, welcher der Gewählte bei der Entscheidung zwischen dem Amt als Bürgermeister und dem Mandat als Kreistagsmitglied in der Regel unterliegen werde, die Unvereinbarkeitsregelung einem Ausschluss der Wählbarkeit zum Kreistag nahe komme. Dies sei jedoch hinzunehmen. Dass sich der Gesetzgeber auch nach Einführung der Direktwahl der Landräte für die Beibehaltung der Unvereinbarkeitsregelung entschieden hat, musste er im Gesetzgebungsverfahren nicht im Einzelnen begründen.

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Heinrich-Reichow, Telefon: 0331 - 600 698 0