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Presseerklärung vom 21. Januar 2010

- Erschienen am 26.01.2010

Gedenkstätte „Ziegenhals" durch Verfassungsbeschwerde nicht zu retten

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 21. Januar 2010 die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Freundeskreises Ernst-Thälmann-Gedenkstätte e.V. und einer interessierten Anwohnerin zurückgewiesen, die den Erhalt der Ernst-Thälmann-Gedenkstätte in Königs-Wusterhausen, Ortsteil Niederlehme/Ziegenhals erstreben.

Die Gedenkstätte erinnert an den letzten Tagungsort der KPD unter Leitung ihres Vorsitzenden Ernst Thälmann im Jahr 1933. Die Beschwerdeführer befürchten den vollständigen Verlust, nachdem der jetzige Eigentümer des Geländes aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs berechtigt ist, die Gedenkstätte von ihrem Standort zu entfernen. Sie machten geltend, die Verfassung des Landes Brandenburg gewährleistete den Schutz des kulturellen Erbes als umfassendes und vorbehaltloses Grundrecht. In dieses Grundrecht werde eingegriffen, da es nur unzulänglich im Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz und der Verwaltungspraxis umgesetzt worden sei. Der Eingriff sei nicht durch Eigentümerinteressen gerechtfertigt. Jedenfalls hätte die Gedenkstätte im Wege der Enteignung als Ort des Erinnerns an den Beginn des Widerstandes gegen den Faschismus und an das DDR-Kulturleben erhalten werden können.

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg.

Das Verfassungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde sei die mögliche Verletzung in einem in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrecht. Bei dem Schutz des kulturellen Erbes handele es sich aber nicht um ein Grundrecht. Die weitgehend unbestimmte Formulierung der Verfassung lasse keinen Raum für die Annahme, der Zweck gehe dahin, subjektive Rechte des Einzelnen oder einer gesellschaftlichen Gruppe gegen den Staat - etwa auf Schutz der Kunst und der Kulturdenkmäler - zu begründen. Vielmehr liege eine Staatszielbestimmung vor.

Staatszielbestimmungen begründen keine Rechte für Privatpersonen, halten den Staat aber an, sich bei seinem Handeln daran auszurichten. Solches hätte hier in einer Enteignung zum Erhalt der Gedenkstätte bestehen können. Dazu hat das Verfassungsgericht den Staat aber nicht verpflichten können.

Die Entscheidung (VfGBbg 54/09 / VfGBbg 12/09 EA) kann unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.



Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Stüker-Fenski, Tel. 0331/600 698 21.

Potsdam, 25. Januar 2010

Beschluss vom 21. Januar 2010 (VfGBbg 54/09 / VfGBbg 12/09 EA)