Presseerklärung vom 28. Dezember 2006
- Erschienen amDVU vor Verfassungesgericht ohne Erfolg
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 21. Dezember 2006 über die Verfassungsbeschwerden der DVU sowie des ihr nahestehenden Vereins „Bildungspolitische Vereinigung Brandenburg gestalten e. V. „ beraten und entschieden. Das Verfahren richtete sich gegen das Haushaltsgesetz 2005/2006. Dort waren vom Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von staatlichen Zuschüssen für die politische Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen festgelegt und im Vergleich zum Haushaltsgesetz 2004 verschärft worden. Folge dessen war, daß der Antrag des DVU-nahen Vereins auf staatliche Zuschüsse für seine Bildungsarbeit für die Jahre 2005 und 2006 vom Innenministerium abgelehnt wurde. Hiergegen war vom Verein - noch vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde - bereits Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden.
Weder die DVU noch der Verein hatten vor dem Verfassungsgericht Erfolg, da sich ihre Verfassungsbeschwerden bereits als unzulässig erwiesen. Im Fall der DVU stellte das Landesverfassungsgericht fest, daß die Verfassungsbeschwerde bereits nicht statthaft sei, da die DVU die von ihr verfolgten Parteien-Rechte auf Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot statt mit einer Verfassungsbeschwerde nur im Wege eines Organstreitverfahrens hätte geltend machen können. Die für die Einleitung eines Organstreitverfahrens geltende Frist war jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, bereits verstrichen, so daß die Verfassungsbeschwerde auch nicht in einen Antrag auf Durchführung eines Organstreitverfahrens umgedeutet werden konnte.
Die Verfassungsbeschwerde des der DVU nahestehenden Vereins erachtete das Landesverfassungsgericht aus anderem Grund als unzulässig. Ihr stand der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Verein sei danach gehalten, vor Anrufung des Landesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten, hier also - wie bereits vom Verein veranlaßt - den Verwaltungsrechtsweg, zu beschreiten. Besondere Umstände für eine nur im Ausnahmefall statthafte Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges seien weder vom Verein vorgetragen worden noch für das Landesverfassungsgericht sonst ersichtlich.
Die aktuellen Entscheidungen sind ausgefertigt und können in den nächsten Tagen unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.
Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Dr. Werner, Tel. 0331 - 600 698 21
Potsdam, 28. Dezember 2006
Beschluß vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -