Toolbar-Menü
Hauptmenü

Hinweis für die Medien

Eilantrag gegen Doppelhaushalt 2025/2026 abgelehnt

- Erschienen am 19.12.2025

VfGBbg 11/25 EA

Mit einem am 22. September 2025 gestellten Normenkontrollantrag wenden sich 30 Mitglieder des Landtags Brandenburg (alle Mitglied der AfD-Fraktion) gegen Festlegungen im Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sowie gegen § 18a Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Mit dem Eilverfahren haben sie die vorläufige Außervollzugsetzung der entsprechenden Regelungen beantragt. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Die in der Hauptsache zur Überprüfung gestellten Bestimmungen enthalten i.V.m. den verschiedenen Einzelplänen des Haushaltsplans die Veranschlagung von Globalen Minderausgaben (GMA) in Höhe von 440.493.100 Euro bei einem Gesamthaushalt von 16.840.355.700 Euro (2025) bzw. in Höhe von 426.895.900 Euro bei einem Gesamthaushalt von 17.428.143 500 Euro (2026). Das heißt, die eigentlich in den Titeln der Einzelpläne veranschlagten Mittel dürfen in dieser Höhe nicht von der Verwaltung ausgegeben werden, wobei es der Entscheidung der Verwaltung obliegt, wie genau die Einsparungen erwirtschaftet werden. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, der Haushaltsgesetzgeber habe sich durch die Festlegung der GMA teilweise seines Budgetrechts begeben, weil er die Entscheidung über wesentliche Fragen des Haushalts der Exekutive überlasse. Er verletzte damit den Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit. Dass die in Höhe von ca. 2,5% des Haushalts festgelegte GMA nicht den Betrag, der erwartbar nicht abgerufenen werde (Bodensatz), überschreite, habe der Haushaltsgesetzgeber nicht ausreichend ermittelt.

Der daneben angegriffene § 18a Abs. 3 LHO regelt die Berechnung der ex ante-Konjunkturkomponente. Diese Größe bestimmt, wie hoch die – trotz des grundsätzlich geltenden Verbots der Neuverschuldung (Art. 103 Abs. 1 LV) – bei einer von der Normallage abweichenden negativen konjunkturellen Entwicklung erlaubte Nettoneuverschuldung ausfallen kann. Der Landtag hatte mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 12]) die Berechnungsweise hierfür geändert. Für die Berechnung des Produktionspotentials wird nicht mehr auf die aktuellen Schätzungen, sondern auf den Durchschnitt der Schätzungen der letzten 10 Jahre abgestellt. Auf Grund dieser Berechnungen sieht das Haushaltsgesetz i. V. m. dem Haushaltsplan 2025/2026 Nettoneuverschuldungen in Höhe von über 900.000.000 Euro pro Haushaltsjahr vor. Legte man die Vorgängerregelung zu Grunde, dürfte die Neuverschuldung etwa nur in Höhe eines Drittels ausfallen. Die Antragsteller meinen, die in § 18a Abs. 3 LHO getroffene Regelung sei nicht geeignet, die Schuldenaufnahme bei positiver konjunktureller Entwicklung wieder auszugleichen und widerspreche damit dem in der Landesverfassung und im Grundgesetz verankerten sogenannten Symmetriegebot. Das Verfahren werde in der Praxis mit einiger Wahrscheinlichkeit zu dauerhaften Zusatzverschuldungsmöglichkeiten führen und das Symmetriegebot dadurch in seinem Kern verletzen. Das grundsätzliche Neuverschuldungsverbot werde systematisch unterlaufen.

Mit seinem Beschluss vom 18. Dezember 2025 hat das LVerfG den Eilantrag abgelehnt. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist noch nicht ergangen.

Das LVerfG hat seine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung getroffen. Die Anträge in der Hauptsache erwiesen sich weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Der Normenkontrollantrag werfe gewichtige und komplexe verfassungsrechtliche Fragen auf, die klärungsbedürftig seien und zu denen das LVerfG bislang noch keine Entscheidung getroffen habe. Derzeit erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die angegriffenen Regelungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht entsprächen. Im Rahmen der bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzustellenden Folgenabwägung seien die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Da es um die Außervollzugsetzung eines Gesetzes gehe, müssten die hierfür sprechenden Gründe ein besonderes Gewicht haben. Daran fehle es.

Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen und erwiese sich § 18a Abs. 3 LHO als verfassungswidrig, könnte im laufenden und bevorstehenden Haushaltsjahr die konjunkturelle Nettoneuverschuldung unter Verstoß gegen das Verbot der Neuverschuldung erfolgen und künftige Haushaltsgesetzgeber könnten aufgrund der durch die Kreditaufnahme ausgelösten Belastungen tatsächlich gebunden werden. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, würde in der Folge einem wesentlichen Teil des Haushaltsgesetzes 2025/2026 die rechtliche Grundlage entzogen. Ausgaben von über 900.000.000 Euro jährlich könnten nicht erfolgen. Der Haushaltsgesetzgeber wäre gezwungen, bereits getroffene Priorisierungsentscheidungen zu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren. Nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres könnten die dann unterbliebenen Ausgaben auch bei Fortgeltung des § 18a Abs. 3 LHO nicht mehr nachgeholt werden. Dies bedeutete einen erheblichen Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers. Bei dieser Sachlage würden die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Argumente nicht überwiegen.

Entsprechendes gelte für die Außervollzugsetzung der Regelungen zur GMA. Auch insoweit genügten die ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Folgen nicht, um den mit einer einstweiligen Anordnung notwendig verbundenen Eingriff in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers zu überwiegen. Die Auswirkungen seien in ihrem Gewicht allenfalls gleich zu bewerten.

Zum rechtlichen Hintergrund des Verfahrens:

Gemäß Art. 103 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) ist der Haushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Nach Art. 103 Abs. 2 LV kann zur Berücksichtigung einer von der Normallage abweichenden negativen konjunkturellen Entwicklung von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz (Art. 103 Abs. 4 LV)

Die Entscheidung wird in Kürze unter obigem Aktenzeichen unter www.verfassungsgericht.‌brandenburg.de abrufbar sein.