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Presseerklärung vom 19. Februar 2009

- Erschienen am 19.02.2009

Organstreitverfahren VfGBbg 44/08 – Anträge der Abgeordneten des Landtags Liane Hesselbarth und der Fraktion der DVU ohne Erfolg

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 19. Februar 2009 die Anträge in dem Organstreitverfahren VfGBbg 44/08 als unzulässig verworfen.

In dem Organstreitverfahren VfGBbg 44/08 rügte die Landtagsabgeordnete Liane Hesselbarth, DVU, als Mitglied des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss 4/1 der 4. Wahlperiode des Landtags Brandenburg zur Aufklärung der sogenannten „Bodenreform-Affäre", dass der Untersuchungsausschuss ihren Beweisanträgen nicht nachgekommen ist. Die Fraktion der DVU hatte ebenfalls eine Verletzung der Rechte des Ausschussmitglieds Hesselbarth gerügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Anträge sind unzulässig, da nach dem Vorbringen der Antragsteller bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausscheidet.
Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative der Verfassung des Landes Brandenburg ist der Untersuchungsausschuss zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Abgeordnete Hesselbarth ist eines von insgesamt neun ordentlichen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses 4/1 und erreicht damit das Quorum von einem Fünftel der Ausschussmitglieder nicht. Für eine qualifizierte Ausschussminderheit ist mehr als ein Mitglied des Untersuchungsausschusses erforderlich. Dass dies so ist, ergibt sich bereits rechnerisch aus der Zahl der Ausschussmitglieder. Es ergibt sich zudem aus dem Funktionszusammenhang zwischen Ausschuss und Landtagsplenum, wie das Landesverfassungsgericht in seinem Beschluss näher ausführt.
Während der Ausschuss den Beweisanträgen einer qualifizierten Ausschussminderheit grundsätzlich Folge zu leisten hat, ist er demgegenüber nicht gehalten, den Anträgen einer nicht-qualifizierten Minderheit nachzugehen. Der Ausschuss kann eine solche Anregung aufnehmen, muss es aber nicht.

Die Entscheidung wird in diesen Tagen ausgefertigt und kann sodann unter

www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Herr Reinhardt, Tel. 0331/600 698 22.

Potsdam, 19. Februar 2009

Organstreitverfahren vom 19. Februar 2009 (VfGBbg 44/08)