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Presseerklärung vom 15. Oktober 2009

- Erschienen am 15.10.2009

Normenkontrollantrag gegen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Struktur der Personalvertretung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft führt zu einer Stärkung der Lehrerräte

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute, am 15. Oktober 2009, das Urteil in dem Verfahren über den Normenkontrollantrag von Abgeordneten des Landtages Brandenburg (Fraktion „Die Linke") verkündet. Der Antrag hatte teilweise Erfolg.

Aufgrund der angegriffenen Regelungen in § 91 Landespersonalvertretungsgesetz werden Personalräte für das pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht bei den Schulen, sondern bei den Staatlichen Schulämtern eingerichtet. Daneben können an den einzelnen Schulen sogenannte „Lehrerräte" gewählt werden, deren Befugnisse von den Kompetenzen der jeweiligen Schulleitung abhängen.

Die Antragsteller machten geltend, die Norm verstieße gegen das durch Art. 50 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleistete Mitbestimmungsrecht sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei zu unbestimmt und verletze das Gebot der orts- und sachnahen Vertretung. Der Gesetzgeber habe die Bildung von Personalräten an den Schulen gestatten müssen, nachdem infolge der pädagogischen Neuorientierung gewichtige Entscheidungsbefugnisse auf die Schulleitungen verlagert worden seien.

Das Verfassungsgericht ist der Auffassung der Antragsteller zum Teil gefolgt. Es hat grundlegend zu Art. 50 LV Stellung genommen und ausgeführt, die Verfassungsnorm gewähre den Beschäftigten ein soziales Grundrecht auf Mitbestimmung. Der Landesgesetzgeber habe bei der Ausgestaltung dieses Rechts im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit einen erheblichen Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen die verfassungsrechtlich gesicherten Grundprinzipien der Mitbestimmung bildeten. Diese seien bei der Ausgestaltung der Personalvertretung an Schulen nicht vollständig beachtet worden. Die Aufteilung der Personalvertretung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Schulen auf Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern und Lehrerräte in den Schulen sei zwar verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit der Landesverfassung unvereinbar sei aber, dass das Anhörungsrecht der Lehrerräte nur für Lehrer und nicht auch für das sonstige pädagogische Personal an den Schulen gelte. Gegen die Landesverfassung verstoße ebenfalls, dass die Lehrerräte nicht auch an Schulen den Personalräten gleichgestellt seien, in denen der Schulleiter statt in personellen Angelegenheiten allein in sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt sei.

Die Entscheidung (VfGBbg 9/08) wird in diesen Tagen ausgefertigt und kann sodann unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Frau Stüker-Fenski, Tel. 0331/600 698 21.

Urteil vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08)

Potsdam, 15. Oktober 2009