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Presseerklärung

- Erschienen am 14.08.2018

VfGBbg 3/18 EA

Antrag zweier Landtagsabgeordneter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Akteneinsicht zum sog. "Medikamentenskandal" erfolglos

Zwei Abgeordnete des Landtags sind mit dem Versuch gescheitert, eine sofortige Ak­teneinsicht in sämtliche Akten zum sog. „Medikamentenskandal“ von der Landesregierung zu erzwingen. Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. August 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck (AfD) und Birgit Bessin (AfD) zurückgewiesen.

Mit ihrem Antrag verlangten die Abgeordneten noch vor der am Donnerstag, 16. August 2018, stattfindenden Sondersitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Frauen und Familie Einsicht in sämtliche Akten zum sog. „Medikamentenskandal“ um den Import mutmaßlich gestohlener Medikamente durch ein in Brandenburg ansässiges Unternehmen. Die Abgeordneten hatten am 21. Juli 2018 bzw. am 26. Juli 2018 bei der Landesregierung Akteneinsicht beantragt und sich vor wenigen Tagen an das Verfassungsgericht gewandt.

Das Gericht entschied unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass die Abgeordnete Bessin auf eine etwas spätere Akteneinsicht verwiesen werden könne, da andernfalls sowohl die Rechte der Landesregierung als auch schutzwürdige Interessen Privater irreversibel beeinträchtigt sein könnten. Zudem würde auch eine unmittelbar vor einer Sondersitzung gewährte Akteneinsicht die Befugnisse des Ausschusses berühren, in öffentlicher Sitzung Auskunft von der Landesregierung zu verlangen. Dieser Prozess öffentlicher Auseinandersetzung im Parlament könnte unterlaufen werden, wenn einzelnen Abgeordneten ein oder zwei Tage vor der Sitzung Zugang zu den Akten der Landesregierung gewährt würde. Wenn die Abgeordneten in der zweiten Augusthälfte Akteneinsicht erhalten, biete sich immer noch Gelegenheit zum Vorhalt gegenüber der zuständigen Ministerin in der regulären Ausschusssitzung Anfang September.

Der Abgeordnete Dr. van Raemdonck konnte sich nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Akteneinsicht berufen, da er weder ordentliches noch stellvertretendes Mitglied im Ausschuss ist.

Zu dem Ergebnis kam das Gericht aufgrund einer Abwägung, da im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob nicht bereits jetzt die Akten den Abgeordneten hätten vorgelegt werden müssen oder ob die Landesregierung den Akteneinsichtsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bescheiden musste. Nach Art. 56 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg hat die Vorlage der Akten unverzüglich und vollständig zu erfolgen.

Die Entscheidung kann unter https://verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

Potsdam, 14. August 2018

 

 

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