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Pressemitteilung

Organstreit zu Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten ohne Erfolg

- Erschienen am 07.10.2019

VfGBbg 58/18

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat auf seiner diesjährigen auswärtigen Arbeitstagung über einen Antrag von zwei in der 6. Wahlperiode der Fraktion der AfD angehörenden Landtagsabgeordneten beraten und entschieden.

Die beiden Antragsteller hatten im Juli 2018 bei der Landesregierung „sofortige Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zum aktuellen Medikamentenskandal“ (Aufklärung des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten bei der Firma Lunapharm) beantragt. Nachdem ihnen kurzfristig mitgeteilt worden war, dass zunächst zu prüfen sei, ob und inwieweit der Einsichtsgewährung überwiegende Interessen an der Geheimhaltung der Akten entgegenstehen könnten, wurde nach ca. 3,5 Wochen erstmalig und dann in zwei weiteren Terminen umfangreiches Aktenmaterial zur Einsichtnahme bereitgestellt. Im November 2018 haben die Antragsteller im Wege eines Organstreitverfahrens geltend gemacht, dass die Landesregierung ihr Recht auf unverzügliche und vollständige Akteneinsicht aus Art. 56 Abs. 3 Satz 4 Landesverfassung (LV) verletzt habe, weil die Unterlagen nicht unverzüglich und noch immer nicht vollständig vorgelegt worden seien.

Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. September 2019 einstimmig als unzulässig verworfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hielten die neun Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter nicht für erforderlich. Sie führen in der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Antrages im Organstreit genüge, weil die Antragsteller weder die fehlende Unverzüglichkeit noch die Unvollständigkeit der Aktenvorlage ausreichend dargelegt hätten. Es lasse sich nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nicht mit einem absoluten Zeitraum beantworten, was der Begriff „unverzüglich“ im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 4 LV bedeute. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass die Landesregierung nach Art. 56 Abs. 4 LV verpflichtet sei, die der Akteneinsicht entgegenstehenden Belange zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Antragsteller setzten sich mit diesen rechtlichen Maßstäben und den tatsächlichen Umständen nicht auseinander. Sie legten nicht dar, weshalb die Vorlage der mehr als 20 Aktenordner auch angesichts der Verzahnung mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und des nach der Verfassung erforderlichen Vorprüfungsverfahrens nicht unverzüglich gewesen sein solle. Ähnliches gelte für die behauptete Unvollständigkeit. Es sei für das Gericht unklar geblieben, um welche Aktenteile es überhaupt noch gehe. Auch Äußerungen der Staatssekretärin des MASGF könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass sie die Unvollständigkeit der Akten eingestanden hätte. Die Abgeordneten hätten zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, um die Unvollständigkeit nunmehr vor dem Verfassungsgericht zu rügen, denn einer der Antragsteller hätte den letzten Termin zur Akteneinsicht schon nicht wahrgenommen und der Fraktionskollege habe vor seinem Antrag an das Verfassungsgericht der Landesregierung nicht mitgeteilt, welche Aktenteile seiner Meinung nach auch nach dem letzten Einsichtstermin noch fehlen würden.

Der Beschluss wird in Kürze auf der Internetseite des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg veröffentlicht.

Potsdam, 7. Oktober 2019