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Presseerklärung vom 7. Februar 2013

Organstreitverfahren: Landtagsabgeordneter Hans-Peter Goetz erfolglos

- Erschienen am 07.02.2013

Die Organklage des Landtagsabgeordneten Hans-Peter Goetz gegen die FDP-Fraktion im Branden­burger Landtag ist erfolglos geblieben. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das Verfahren mit einem inzwischen den Beteiligten zugestellten Beschluss als unzulässig verworfen, weil es nicht fristgerecht erhoben worden ist. Aus diesem Grund hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die Zahlung von besonderen Zulagen an den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die parlamentarische Geschäftsführerin der FDP-Landtagsfraktion gegen die Landesverfassung verstößt.

Die angegriffenen Zulagen werden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode Ende 2009 gezahlt. Sie waren seinerzeit von dem damaligen Fraktionsvorstand beschlossen worden. Später entschied die gesamte Landtagsfraktion der FDP in ihrer Sitzung vom 8. Februar 2011 ausdrücklich, den betreffenden Haushaltsposten beizubehalten. Damit war der erst am 13. März 2012 gestellte Antrag des Landtagsabgeordneten zu spät gestellt. Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg sieht vor, dass Organstreitverfahren innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, bei dem Verfassungsgericht eingereicht werden müssen.

Für unzulässig erachtete das Verfassungsgericht den Antrag auch, soweit er sich gegen den Fraktionshaushalt für das Jahr 2012 richtete. Aufgrund des nur vorbereitenden Charakters des Fraktionshaushalts kann dieser nicht zum Gegenstand einer Organklage gemacht werden. Dass und an wen die Gelder tatsächlich ausgezahlt werden, richtet sich ausschließlich nach der schon vor längerer Zeit getroffenen Entscheidung des Fraktionsvorstandes.

Der Landtagsabgeordnete sah durch die Zulagen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abgeordneten verletzt. Die FDP-Fraktion machte demgegenüber geltend, mit der Zahlung nehme sie ihre von Art. 67 der Landesverfassung zugewiesene Organisationshoheit wahr.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 kommt es bei der Verfassungsmäßigkeit der Funktionszulagen auf die konkrete Ausgestaltung der Zahlungen an, etwa auf die Zahl der Zulagenberechtigten und die Höhe der Zahlungen. Bei der Karlsruher Entscheidung ging es um gesetzliche Zulagen nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz.

Die Entscheidung kann unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

 

Für Rückfragen steht zur Verfügung: Herr John, Tel. 0331/600 698 0.

Potsdam, 7. Februar 2013

Beschluss vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 21/12