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Pressemitteilung

Eilantrag gegen Maskenpflicht unzulässig

- Erschienen am 06.05.2020

VfGBbg 5/20 EA

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat gestern über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels gem. § 11 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 17. April 2020, geändert durch Verordnung vom 24. April 2020, beraten und entschieden.

Der Antragsteller hatte die Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerügt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die „Maskenpflicht“ in Verkaufsstellen sei unverhältnismäßig. Eine Schutzwirkung der Masken sei nicht nachgewiesen und die für den Aufenthalt in Verkaufsstellen des Einzelhandels geltenden Regelungen des Kontaktverbots und des Abstandhaltens ausreichend. Das Tragen von Masken entspreche zudem nicht der kulturellen und sozialen Tradition im Land Brandenburg.

Das Verfassungsgericht hat eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen. Es hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt habe. Nach diesem Grundsatz kann das Verfassungsgericht erst angerufen werden, wenn nicht anderweitig – insbesondere vor den Fachgerichten – in zumutbarer Weise effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann. Eine solche Möglichkeit habe hier bestanden. Der Antragsteller hätte sich zunächst im Wege einer Normenkontrolle (§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wenden können, das grundsätzlich befugt sei, die angegriffene Regelung der Verordnung aufzuheben und nach § 47 Abs. 6 VwGO auch vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Die Entscheidung ist in Kürze auf der Homepage des Verfassungsgerichts abrufbar.

 

Potsdam, den 6. Mai 2020