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Presseerklärung

- Erschienen am 02.10.2018

VfGBbg 34/17

VfGBbg 76/17

Kommunale Verfassungsbeschwerden mehrerer Landkreise gegen Brandenburgische Bauordnung und Brandenburgische Baugebührenordnung erfolglos.

Bevor Landkreise oder Städte und Gemeinden Brandenburgs sich an das Verfassungsgericht wenden, um eine Verordnung des Landes zu Fall zu bringen, müssen sie bei dem Oberverwaltungsgericht ein Normenkontrollverfahren gegen diese Verordnung durchführen. Dies entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung. Eine Kommunale Verfassungsbeschwerde der vier Landkreise Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße wurde als unzulässig verworfen.

 

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die im Jahr 2016 novellierte Brandenburgische Baugebührenordnung. Durch die Brandenburgische Bauordnung sind den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallenden Kosten sollen durch Gebühren nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung ausgeglichen werden.

 

Mit der Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in der Ausprägung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 Landesverfassung. Nach Ansicht der Beschwerdeführer leisten die Einnahmen aus Baugebühren einen nur unzureichenden finanziellen Ausgleich für ihre Tätigkeit als Träger der unteren Bauaufsicht.

 

Das Verfassungsgericht verwarf die kommunale Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Durch die Brandenburgische Bauordnung seien die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihrem geltend gemachten Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen. Eine Verletzung des Konnexitätsgebotes komme nur durch die Brandenburgische Baugebührenordnung in Betracht, weil durch diese nach dem Willen des Gesetzgebers der gebotene Kostenausgleich geschaffen werden sollte.

 

Zur Überprüfung der Brandenburgischen Baugebührenordnung sei hingegen vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtliches Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen gewesen. Zwar hatten die Beschwerdeführer die Überprüfung der Brandenburgischen Baugebührenordnung bei dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt, das Ergebnis der Prüfung aber nicht abgewartet. Dass ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durchzuführen ist, hatte das Gericht bereits im Jahr 2014 entschieden.

 

Eine erneute Verfassungsbeschwerde gegen die Brandenburgische Baugebührenordnung nach erfolgloser Durchführung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ist nicht ausgeschlossen.

 

Die Entscheidungen können in Kürze unter https://verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

 

Potsdam, 2. Oktober 2018