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Presseerklärung

- Erschienen am 02.10.2018

VfGBbg 31/17

Antrag im Organstreitverfahren des Abgeordneten Kalbitz (AfD) erfolglos

Der Ausschluss des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD) aus der Landtagssitzung am 16. Dezember 2017 verstieß nicht gegen die Landesverfassung. Das entschied das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2018. Das Gericht wies den Antrag des Landtagsabgeordneten gegen die Präsidentin des Landtages als unbegründet zurück.

In der 38. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 16. Dezember 2017 wurde der Abgeordnete von der Präsidentin des Landtages von der weiteren Sitzung ausgeschlossen, nachdem er am Rande der Beratung gegenüber einem anderen Mitglied des Landtages geäußert hatte, ein Teil von dessen Rede sei „Goebbels für Arme“ gewesen. Gegen diesen Sitzungsausschluss wandte sich der Abgeordnete Kalbitz im Wege des Organstreitverfahrens mit der Auffassung, der Sitzungsausschluss verletzte ihn in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung (LV).

Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Der Präsidentin des Landtages steht nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verfassungsgericht nur innerhalb enger Grenzen überprüfbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Landtagspräsidentin, die Bezeichnung als „Goebbels für Arme“ stelle eine gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung dar, fehlerhaft sei. Auch eine ggf. als zulässig zu betrachtende Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung finde dort ihre Grenzen, wo der Inhalt eines Redebeitrages in Beziehung zu den Äußerungen eines der führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesetzt und so dem im demokratischen Streit vorgetragenen Argument und dem jeweiligen Abgeordneten seine Legitimation zu entziehen versucht werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Präsidentin sich auf eine andere Ordnungsmaßnahme, wie z. B. eine Rüge oder einen Ordnungsruf habe beschränken müssen.

Die Entscheidung kann in Kürze unter https://verfassungsgericht.brandenburg.de abgerufen werden.

 

Potsdam, 24. September 2018