Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahre 2021
(Dr. Michael Strauß)*
- Besetzung des Gerichts
Nach zehnjähriger Tätigkeit wurden die Verfassungsrichter Herr Dr. Dirk Lammer[1] und Herr Dr. Ulrich Becker[2] mit Dank aus ihrem Amt verabschiedet. Ihre Nachfolger sind Herr Thomas Gerald Müller[3] und Herr Alexander Richter[4], die ihre Tätigkeit als Verfassungsrichter nach ihrer Ernennung und Vereidigung am 4. März 2021 aufgenommen haben.
- Statistik
Im Jahr 2021 verzeichnete das Landesverfassungsgericht Brandenburg insgesamt 111 Verfahrenseingänge. Hiervon entfallen auf die im Land Brandenburg – nach der durch den Landtag am 14. April 1992 verabschiedeten und durch Volksentscheid am 14. Juni 1992 angenommenen[5] Landesverfassung (LV) – zulässige Individualverfassungsbeschwerde[6] 70 Verfahren.
Im Berichtszeitraum sind weiterhin vier Normenkontrollverfahren[7], ferner fünf Organklagen[8] eingegangen.
In 26 Fällen ist das Landesverfassungsgericht mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung[9], entweder isoliert oder aber gekoppelt mit dem jeweiligen Hauptsacheverfahren, angerufen worden.
Das Landesverfassungsgericht verzeichnet sechs sonstige Verfahren[10].
Insgesamt liegen die Verfahrenseingänge weiter auf gleichbleibend hohem Niveau[11]. Im Vergleich zu den Vorjahren ist trotz der seit März 2020 erlassenen Rechtsverordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung des bzw. den Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg[12] und damit einhergehenden – zum Teil erheblichen Einschränkungen der Grundrechte[13] und somit erwartbaren zusätzlichen Eingänge – auch im Jahr 2021 keine signifikante Steigerung der Eingangszahlen erkennbar[14].
Die durchschnittliche Erledigungsdauer für die überwiegende Zahl an Individualverfassungsbeschwerden betrug im Berichtszeitraum 7,7 Monate. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Verfahrensdauer wird beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Zeitraum 2011 bis 2020 bei Verfassungsbeschwerden in 80 Prozent der Fälle mit 1 Jahr angegeben[15]. Anrufungen auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes sind beim Landesverfassungsgericht innerhalb von durchschnittlich einem Monat erledigt worden. Die komplexeren Verfahren der Wahlpüfungsverfahren aus dem Eingangsjahr 2020[16] dauerten durchschnittlich 12,3 Monate; Organstreitverfahren 4,3 Monate[17].
Das Landesverfassungsgericht hat an insgesamt 16 Tagen beraten. Im Vergleich zu den Vorjahren hält sich die Zahl der Beratungstage damit weiter hoch[18], was nicht zuletzt auch den durchaus umfänglichen Normenkontrollverfahren oder Organstreitverfahren geschuldet ist.
- Rechtsprechung
Das Landesverfassungsgericht hat in 50 Fällen die Verfassungsbeschwerde – diese betrafen mit knapp 66 % auch im Berichtszeitraum 2021 die überwiegende Anzahl der gefassten Entscheidungen – als (teilweise) unzulässig verworfen[19]. Eine Vielzahl von Individualverfassungsbeschwerden scheitern – insoweit statistisch über Jahre konstant – unabhängig von den hohen Hürden des Sachvortrags an der mangelnden Erschöpfung des Rechtswegs oder wegen Nichteinhaltung der zweimonatigen Erhebungsfrist[20]. In fünf Fällen waren Verfassungsbeschwerden erfolgreich, davon in einem Fall nur teilweise.[21] Das entspricht fünf Prozent der beschiedenen Verfassungsbeschwerden. Die Erfolgsquote etwa beim Bundesverfassungsgericht lag im Jahr 2021 bei 1,29 Prozent; in den letzten zehn Jahren bei 1,85 Prozent[22]. Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind in zehn Fällen entweder nach Rücknahme[23] eingestellt, ansonsten teilweise oder vollständig zurückgewiesen worden.
In allen übrigen Verfahren ist das Landesverfassungsgericht erfolglos angerufen worden.
Im Folgenden sollen einige erwähnenswerte Verfahren dargestellt werden. Die Entscheidungen können auf der Homepage des Landesverfassungsgerichts abgerufen werden[24].
3.1. Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg gegen den Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (VfGBbg 3/21 EA).
Mit einem gegen den Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gerichteten Eilantrag hatte die Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg (AfD), eine vorläufige Regelung erwirken wollen, wonach der Minister die Darstellungen über die AfD und deren „Teilorganisationen“ aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in allen Veröffentlichungsformen zu streichen, alle Verlautbarungen über die AfD oder deren „Teilorganisationen“ von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und deren weitere Veröffentlichung in jeglicher Form zu unterlassen habe.
Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. März 2021 abgelehnt. Dabei hat es keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern die AfD darauf verwiesen, zunächst vorläufigen Rechtsschutz bei dem parallel angerufenen Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Fragen, ob und inwieweit der Minister sich bei Parteien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz stützen kann und ob er Maßnahmen bei Überschreiten seiner Kompetenzen aufzuheben oder zu unterlassen hat, gewährten die Verwaltungsgerichte – auch unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben - Rechtsschutz.
3.2. Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ (VfGBbg 62/19).
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 19. März 2021 entschieden, dass die Amtsgerichte zur Überprüfung der Anordnungen der Staatsanwaltschaft zum Betrieb der Anlagen des automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ verpflichtet sind.
An der Bundesautobahn 11 (BAB 11) waren im Jahr 2019 zwei Anlagen des automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ installiert. Im Fahndungsmodus erfasst KESY das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs und gleicht es mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen ab. Ergibt der Abgleich keinen Treffer, werden die Daten aus dem Speicher gelöscht. Im Aufzeichnungsmodus erfasst und speichert KESY unter anderem das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung. Die Datenbestände können unter verschiedenen Parametern durchsucht und ausgewertet werden. Die Halter erfasster Kraftfahrzeuge werden regelmäßig nicht informiert.
Der Verfassungsbeschwerdeführer, der vorträgt, regelmäßig die BAB 11 zu befahren und durch einen Zeitungsartikel vom 6. Juni 2019 von der automatischen Kennzeichenerfassung auf der BAB 11 erfahren zu haben, beantragte beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil der Beschwerdeführer weder Zielperson noch Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden seien, noch erheblich mitbetroffene Person oder Betroffener im Sinne der Vorschriften der Strafprozessordnung sei. Für Personen, deren Daten nur zufällig miterfasst würden, gelte weder eine Benachrichtigungspflicht, noch sehe der Gesetzgeber ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Maßnahmen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte dies.
Das Landesverfassungsgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Es sah den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt. Danach steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY werde in das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 11 Abs. 1 LV auch gegenüber „Dritten“ - wie dem Beschwerdeführer – eingegriffen. Auch ihm gegenüber stelle die Erhebung, der Abgleich und die Speicherung der Daten einen erheblichen Eingriff dar. Er habe daher einen Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Die Gerichte hätten mit ihrer engen Auslegung der Vorschriften der Strafprozessordnung, wonach der Beschwerdeführer keine Antragsberechtigung zur Überprüfung der Maßnahmen habe, die gebotene wirksame fachgerichtliche Kontrolle der Datenerfassung und -verarbeitung verwehrt.
3.3. Eilantrag der Alternative für Deutschland, Landesverband Brandenburg gegen die 7. SARS CoV 2 EindV (VfGBbg 8/21 EA)
In dem zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren rügten 23 Mitglieder des Landtags die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die ein Zutrittsverbot an Schulen enthält. Nur Personen, die einen aktuellen negativen Schnelltest (auch Selbsttest) nachweisen können, dürfen die Schulen betreten. Die Antragsteller sahen dadurch das Recht auf Bildung, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz als verletzt an.
Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegriffene landesrechtliche Regelung durch die seit dem 23. April 2021 geltende bundesrechtliche Regelung in § 28b Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls eine Testpflicht in Schulen anordne, im Hinblick auf Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte überholt sei. In Bezug auf sonstige vom Betretungsverbot bzw. der Testpflicht Betroffene führte das Gericht aus, dass bei einer Folgenabwägung angesichts der durch die Selbsttests verursachten eher als gering zu bewertenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung durch Verhinderung weiterer Übertragungen des Virus überwiege.
3.4. Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Vertretung der Pücklerschen Erben im Rat der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ (VfGBbg 71/18).
Dem Verfahren lag eine Verfassungsbeschwerde gegen das zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts zugrunde. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. Die Stiftung verwaltet und betreut unter anderem auch die Pückler-Callenberg Bibliothek und weitere Leihgaben der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler als Rechtsnachfolgerin des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau. Das Gesetz sieht vor, dass die Erben nach Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, einem Sohn der Theodora Gräfin von Pückler, berechtigt sind, eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden.
Gegen diese Regelung hat sich ein Enkel eines weiteren Sohnes der Theodora Gräfin von Pückler gewandt. Er ist zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt und rügt, dass nur einem Teil der Erben das Recht zugebilligt werde, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden und er selbst von der Berechtigung zur Mitwirkung ausgeschlossen sei.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat durch Beschluss vom 16. April 2021 die angegriffene Regelung zur Vertretung der Erben im Stiftungsrat der Stiftung für nichtig erklärt.
Die Norm verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Gesetzgeber sei zwar frei in der Entscheidung, leihgebenden Eigentümern das Recht auf Entsendung eines Mitglieds in den Stiftungsrat einzuräumen. Er müsse dann aber ein Konzept verfolgen, das folgerichtig die Eigentümer gleich begünstige. Es fehle bereits an einem sachlich differenzierenden Grund für die Anknüpfung des Gesetzgebers an nur einen Teil der Erbengemeinschaft. Die im Gesetzentwurf aufgeführte Begründung, wonach der älteste Sohn des Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, Leihgaben aus dem privaten Besitz zur Verfügung gestellt und sich besonders für die Erhaltung des Pücklerschen Gesamterbes in Park und Schloss Branitz engagiert habe, ließ das Gericht nicht gelten. Dieser Umstand könne allenfalls eine Besserstellung dieses Sohnes oder dessen Erben begründen, nicht aber die der weiteren Erben nach dessen Vater. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt sei, könne den Ausschluss von der Möglichkeit, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden, nicht rechtfertigen.
3.5. Eilantrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl erfolglos (VfGBbg 10/21 EA)
Das Verfahren betraf einen Eilantrag auf Absenkung der Anforderungen an die Unterstützerunterschriften für Kandidaten zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen und war im einstweiligen Verfahren erfolglos.
Am 7. März 2021 wurde der amtierende hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen durch Bürgerentscheid abgewählt. Für die für den 4. Juli 2021 festgesetzte Neuwahl müssen Kandidaten, die nicht Mitglied des Kreistags oder der Stadtverordnetenversammlung sind, mindestens 72 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beifügen, die bei der Wahlbehörde, bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschiften ermächtigten Stelle auf amtlichen Formblättern zu leisten sind.
Der Antragsteller wollte als parteiunabhängiger Bewerber zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters kandidieren. Die Antragstellerin ist der Landesverband einer politischen Partei, hat aber keinen Kandidaten vorgeschlagen. Sie wollten im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass für die Wahl am 4. Juli 2021 das Formerfordernis für die Unterschriften ausgesetzt und die Anzahl der Unterstützungsunterschriften auf 18 abgesenkt wird. Sie meinen, das Recht des Antragstellers auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl werde durch die unter den Verhältnissen der Pandemie faktisch erschwerten Zugangsvoraussetzungen für Einzelbewerber behindert und eingeschränkt. Seine Teilnahme an der Wahl werde praktisch unmöglich gemacht.
Im Hinblick auf die Antragstellerin ist der Antrag als unzulässig abgewiesen worden, da sie für die konkrete Wahl keinen Kandidaten benannt habe. Für den Antragsteller hat das Verfassungsgericht die Erschwernisse bei der Erfüllung des Unterschriftenquorums auf Grund der pandemiebedingten tatsächlichen Einschränkungen als erheblich angesehen. Die Entscheidung darüber, ob der Gesetzgeber deshalb hätte tätig werden müssen, um die Regelungen anzupassen, müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn insoweit eine Pflicht bestehen sollte, so stünde es dem Gesetzgeber frei zu entscheiden, in welcher Weise er die Einholung von Unterschriften für die Kandidaten erleichtere. Hier seien auch andere als die von den Antragstellern begehrten Regelungen denkbar. Angesichts dessen, dass dem Antragsteller letztlich auch noch nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden könne, könne im Rahmen der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung die allein dem Gesetzgeber zustehende Ausgestaltungsbefugnis nicht vorweggenommen werden.
3.6. Antrag auf Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl bleibt auch in der Hauptsache ohne Erfolg/ Sondervotum (VfGBbg 22/21)
Nachdem das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 5. Mai 2021 den Eilantrag auf Absenkung der Anforderungen an die Unterstützerunterschriften für Kandidaten zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen abgelehnt hatte (VfGBbg 10/21 EA), blieb auch der Antrag in der Hauptsache ohne Erfolg.
Den Antrag hatten ein parteiunabhängiger Bewerber, der zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 4. Juli 2021 kandidieren wollte, und der Landesverband einer politischen Partei, die aber selbst keinen Kandidaten vorgeschlagen hatte, gestellt. Sie wollten erreichen, dass das Formerfordernis für die Unterschriften, die ein Bewerber benötigt, um sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen zu lassen, ausgesetzt bzw. die Anzahl der Unterstützungsunterschriften abgesenkt wird. Sie meinten, das Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl werde durch die unter den Verhältnissen der Pandemie faktisch erschwerten Zugangsvoraussetzungen für Einzelbewerber unzumutbar behindert und eingeschränkt.
Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. September 2021 als unzulässig verworfen. Dass der Gesetzgeber auf Grund der seit Beginn der Pandemie herrschenden Einschränkungen verpflichtet gewesen wäre, die Wahlvorschriften zu ändern, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Darlegung des tatsächlichen Ausmaßes der Erschwerung bei der Unterschriftengewinnung als auch in Bezug auf die Höhe des zulässigen Quorums im Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nur ernsthafte Kandidaten zuzulassen. Das Verfassungsgericht betonte hierbei den Unterschied zwischen einer Mehrheitswahl, wie der des Bürgermeisters, und einer Verhältniswahl, wie sie z. B. bei der Landtagswahl stattfindet.
Die Entscheidung ist mit einer knappen Mehrheit von 5:4 ergangen. Die vier Verfassungsrichter, die eine abweichende Meinung vertreten haben, hielten die Verfassungsbeschwerde des Kandidaten für zulässig und begründet. Sie haben ihre Auffassung in einem Sondervotum niedergelegt. Es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer einen konkreten Anspruch auf Einführung eines bestimmten - geringeren - Unterschriftenquorums geltend machen könne. Entscheidungserheblich sei auch nicht, ob und welche Chancen er besaß, tatsächlich zu kandidieren bzw. zum Bürgermeister gewählt zu werden. Nach einzig zutreffender Betrachtungsweise handele es sich bei §§ 28a, 70 BbgKWahlG um eine wahlrechtliche Regelung, die per se einen (ursprünglich gerechtfertigten) Eingriff in die Wahlgleichheit sowie in das Recht auf politische
Mitgestaltung darstelle. Die Rechtfertigung dieses Eingriffs ergebe sich aus einem
ebenfalls wahlrechtlich relevanten Ziel, nämlich der Beschränkung von Kandidaturen
auf ernsthafte Bewerber, um damit das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen
zu sichern und der Gefahr einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen.[25] Um den Eingriff nicht unverhältnismäßig zu machen, dürfe das Unterschriftenerfordernis der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde.[26] Bei einer Änderung der zugrunde liegenden Umstände bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine die Wahlgleichheit berührende Norm (hier §§ 28a, 70
BbgKWahlG) zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm könne durch neue Entwicklungen in Frage gestellt werden, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen, oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen habe. Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung könne sich also ergeben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich anders darstellen. Finde der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so müsse er ihnen Rechnung tragen.[27] Der Antrag des Beschwerdeführers richte sich nicht auf die verfassungsgerichtliche Festsetzung eines bestimmten Unterschriftenquorums - eine solche Entscheidung wäre dem Verfassungsgericht auch verwehrt, da der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens zu respektieren sei. Vielmehr begehre der Beschwerdeführer die Feststellung von rechtsverletzendem Unterlassen. Dieser Antrag dringe durch. Als potenzieller Kandidat für eine Bürgermeisterwahl sei der Beschwerdeführer Inhaber der subjektiven Rechtspositionen auf politische Mitgestaltung nach Art. 21 Abs.1, 2 LV in Verbindung mit dem Demokratieprinzip. Ebenfalls könne er sich auf den Grundsatz der passiven Wahlgleichheit aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LV berufen. Aus den massiv geänderten tatsächlichen Bedingungen während der Corona-Pandemie folge eine gesetzgeberische Handlungspflicht.
3.7. Eilantrag zur Vereinfachung der Unterschriftensammlung für Volksbegehren abgelehnt (VfGBbg 17/21 EA)
Die Antragsteller begehrten eine vorübergehende Erleichterung der Unterschriftensammlung für Volksbegehren während der Corona-Pandemie. Konkret ging es um das Volksbegehren zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für „Sandpisten“, für das die Unterschriftensammlung am 12. Oktober 2021 begonnen hat.
Mit einem Volksbegehren kann der Sache nach durch Bürger ein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht werden, bei dessen Ablehnung ein Volksentscheid durchzuführen ist. Für ein Volksbegehren sind nach der Landesverfassung 80.000 Unterschriften erforderlich, die innerhalb von sechs Monaten zu sammeln sind. Nach dem hier erlassenen Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg) müssen die Unterschriften durch Eintragung in amtliche Eintragungslisten, die bei den Abstimmungsbehörden ausliegen, oder vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle erbracht werden. Alternativ kann eine Eintragung per Brief erfolgen, wobei die Unterlagen hierzu schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden können. Dafür genügt z.B. auch eine E-Mail oder ein Telefax, wenn der Antrag das Geburtsdatum enthält.
Die Antragsteller sehen diese Sammlung von Unterschriften durch die vorherrschende Sars-CoV-2-Pandemie in einem Ausmaß als erschwert an, das die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und sie in ihrem Recht auf politische Mitgestaltung und Beteiligung an Volksbegehren verletze. Die Angst vor Infektionen könne Bürger von der Eintragung abhalten, zudem könne es trotz der Impfkampagne in den Wintermonaten wieder zu Kontaktbeschränkungen in Innenräumen kommen. Auch hätten viele Rathäuser geschlossen bzw. würden nur nach vorheriger Terminvergabe öffnen, außerdem würden noch nicht in allen Abstimmungsbehörden die für die briefliche Abstimmung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Da die Anzahl der Stimmen und der Zeitraum der Sammlung bereits durch die Landesverfassung vorgegeben werden, begehrten die Antragsteller Erleichterungen gegenüber der im VAGBbg vorgesehenen Form. Insbesondere solle es möglich sein, eine Eintragung auch in nichtamtlichen Räumen sowie auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorzunehmen. Die Antragsteller meinen, der Gesetzgeber hätte tätig werden müssen. Der Landtag hatte aber bereits entsprechende Änderungsvorschläge abgelehnt.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat das Landesverfassungsgericht den auf die Erleichterung der Erbringung der Unterschriften gerichteten Eilantrag abgelehnt. Das Vorbringen der Antragsteller lasse nicht hinreichend erkennen, dass die vom Gesetzgeber unterlassene Anpassung der Bestimmungen über das Eintragungsverfahren bei Volksbegehren im VAGBbg an die Bedingungen der Corona-Pandemie eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf politische Mitgestaltung nach Art. 21 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf Beteiligung an Volksbegehren gemäß Art. 22 Abs. 2 S. 1 LV zu begründen vermag. Dem Landtag stehe bei der Ausgestaltung des Verfahren zum Volksbegehren ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dass seine Entscheidung, die Vorschriften trotz der geänderten Verhältnisse bestehen zu lassen, nicht mehr vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt wäre, sei nicht ersichtlich. Ohne Zweifel könnten die vorherrschende Pandemie sowie die hierzu ergriffenen Schutzmaßnahmen (z.B. geänderte Öffnungszeiten der Rathäuser oder Bürgerservice nur mit Terminvereinbarung) beschränkende Wirkung bei der Sammlung von Unterschriften für ein politisches Anliegen entfalten. Es bestehe allerdings bei einem Volksbegehren mit der brieflichen Eintragung die Möglichkeit der kontaktlosen Unterstützung des Volksbegehrens „von zuhause“ aus. Die formalen Anforderungen an die Beantragung der brieflichen Eintragung seien mit der Möglichkeit der Beantragung z.B. durch E-Mail oder Telefax niederschwellig ausgestaltet. Eine unzumutbare Erschwernis bei der Ausübung des Rechts auf politische Mitgestaltung liege darin nicht. Das gleiche gelte für eine ggf. erforderliche telefonische Vorab-Terminvereinbarung für die Wahrnehmung einer persönlichen Eintragung im Rathaus und noch behebbare Lieferengpässe bei der Versorgung einzelner Gemeinden mit Briefeintragungsunterlagen.
3.8. Eilantrag gegen 2G-Regelung erfolglos (VfGBbg 24/21 EA).
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat ferner über einen Eilantrag auf Aussetzung der in Brandenburg seit dem 15. November 2021 geltenden und zum 24. November 2021 überarbeiteten sogenannten 2G-Regelung entschieden und diesen abgelehnt.
Nach § 7 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 91]) bzw. § 7 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 93]) galt das zwingende sog. 2G-Modell, d. h. Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen, unter anderem zu Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, körpernahe Dienstleistungen, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, für Gast- und Beherbergungsstätten, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, für Kinos, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, für Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern, für Gedenkstätten, Museen und Tierparks. Ausgenommen hiervon sind z. B. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker, der Buch-, Zeitschriften- und Tabakwarenhandel, Tankstellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Banken und Sparkassen. Die Einhaltung der 2G-Regelungen ist dabei durch den jeweiligen Veranstalter oder Betreiber sicherzustellen.
Gegen diese Vorschriften haben sich in dem dem Eilverfahren zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren 23 Mitglieder des Landtags Brandenburg gewandt. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung unter mehreren Gesichtspunkten. Sie meinen, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Verordnung, § 28a Infektionsschutzgesetz, seien nicht erfüllt. Eine „ernsthafte“ Gefahr, im Sinne einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit für eine systemische Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems, habe weder zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses vorgelegen, noch liege sie zum jetzigen Zeitpunkt vor. Des Weiteren verstoße die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. der Menschenwürde gemäß Art. 7 der Landesverfassung.
Das Verfassungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung getroffen. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die mit den Zutrittsbeschränkungen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden und Veranstaltern – hat das Verfassungsgericht als erheblich angesehen. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der in den letzten Wochen erheblich angestiegenen Infektionszahlen und der steigenden Auslastung von Intensivbetten jedoch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
- Ausblick
Im Jahr 2022 feiert die Landesverfassung ihr 30-jähriges Bestehen. In Zusammenarbeit mit den juristischen Fakultäten der Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie der Universität Potsdam findet im Landesverfassungsgericht ein gemeinsames Seminar statt. Unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Stefan Haack (Frankfurt (Oder) und Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt (Potsdam) forschen Studierende zu den Wurzeln der Landesverfassung und nehmen zugleich auch gegenwärtige Probleme und zukünftige Herausforderungen des Landesverfassungsrechts verstärkt in den Blick.
Im November 2022 endet die 10-jährige Amtszeit des Verfassungsrichters Andreas Dresen. Dresen wurde am 14.11.2012 zum Mitglied des Verfassungsgerichts Brandenburg gewählt.[28] Gemäß Art 112 Abs. 4 S. 3 LV ist eine Wiederwahl ausgeschlossen.
*Verfasser ist Vizepräsident und Mitglied des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg.
[1] Dr. Dirk Lammer ist Fachanwalt für Strafrecht und in Berlin tätig, vgl. https://www.strafrechtskanzlei.de.
[2] Dr. Ulrich Becker ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei Loh Rechtsanwälte in Berlin, vgl. https://loh.de.
[3] Thomas Gerald Müller ist Unternehmer und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medienrecht in Kleinmachnow.
[4] Alexander Richter ist Richter am Sozialgericht Berlin.
[5] Die LV wurde von der Brandenburger Bevölkerung mit großer Mehrheit von 94,04 Prozent angenommen, vgl. de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_des_Landes_Brandenburg.
[6] Vgl. Art. 113 Nr. 4; Art. 6 Abs. 2 LV; § 12 Nr. 4 Verfassungsgerichtgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg).
[7] Vgl. Art. 113 Nr. 2 LV; § 12 Nr. 2 VerfGGBbg.
[8] Vgl. Art. 113 Nr. 1 LV; § 12 Nr. 1 VerfGGBbg.
[9] Vgl. § 30 VerfGBbg.
[10] Sonstige Verfahren werden unter dem Aktenzeichen (AR) geführt.
[11] Vgl. hierzu im Einzelnen die Jahresberichte seit 2009: https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/presse-statistik/jahresberichte/.
[12] Vgl. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 17. März 2020 (GVBl. II/31, [Nr. 10]).
[13] Vgl. etwa VfGBbg 21/20 EA oder VfGBbg 22/20 EA: bei Schließung eines Fitnessstudios und Gastronomiebetriebes sei ein Eingriff „im Hinblick auf die Berufsfreiheit erheblich“.
[14] Eingangszahlen der Vorjahre: 2015: 118; 2016: 81; 2017: 210; 2018: 76; 2019: 114; 2020: 123 Eingänge, vgl. hierzu https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/presse-statistik/statistik/.
[15] Vgl. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2020/gb2020/A-IV-3.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
[16] Vgl. VfGBbg 35/20 und 37/20.
[17] Vgl. VfGBbg 5/21 und 22/21.
[18] Im Jahr 2020: 24 Beratungstage.
[19] Das sogenannte Annahmeverfahren – wie für Verfassungsbeschwerden beim BVerfG seit August 1993 in § 93a Bundesverfassungsgerichtsgericht (BVerfGG) geregelt – ist dem VerfGGBbg fremd.
[20] Vgl. § 47 Abs. 1 VerfGGBbg.
[21] Vgl. VfGBbg 62/18; 71/18; 62/19; 9/20.
[22] Vgl. Pressemitteilung BVerfG mit weiterführendem Hinweis: Bundesverfassungsgericht - Presse - Veröffentlichung des Jahresberichts 2021 des Bundesverfassungsgerichts dort S.41 unten.
[23] Eine Rücknahme erfolgt in der Praxis zumeist bereits nach zuvor erteiltem Hinweis durch den Berichterstatter.
[24].https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungen-des-verfassungsgerichts-des-landes-brandenburg/.
[25] st. Rspr., vgl.
aus der jüngsten Zeit VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. März 2021 – 4/21 , juris –,
Rn. 31 m.w.N.
[26] vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 17. März 2021 – 4/21 , juris –, Rn. 31 m.w.N.; VerfGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 9. November 2020 – 1 GR 101/20 -, juris Rn. 54).
[27] BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 – 2 BvE 2/13 –, Rn. 56, 57).
[28] Bei 80 MdL. 70 Ja- Stimmen; 7 Nein- Stimmen; 3 Enthaltungen, vgl. Pressemitteilung LT vom 14.11.2012/ 155: https://www.landtag.brandenburg.de/de/meldungen/filmregisseur_andreas_dresen_als/bb1.c.313882.de.