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Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahr 2019

Rena Schuncke, Potsdam*

 I. Allgemeines

Im  Jahr 2019 jährte sich das Bestehen des Verfassungsgerichts zum 26. Mal. Es fand ein Amtswechsel von sechs Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern statt. Die zehnjährige Amtszeit von Präsident Jes Möller, Verfassungsrichterin Dr. Christiane Fuchsloch und Verfassungsrichter Andreas Dielitz endete mit Ablauf des 21. Januar. Ihre Nachfolger sind die Verfassungsrichter Markus Möller (VRFG), der zugleich das Amt des Präsidenten übernommen hat, Christine Kirbach (st. V. d. Dir) und Dr. Michael Strauß (RAG). Mit Ablauf des 29. Januar endete die Amtszeit von Frau Verfassungsrichterin Kristina Schmidt, die von der Verfassungsrichterin Dr. Julia Barbara Finck (Volljuristin und Schriftstellerin) abgelöst wurde. Die Amtszeit von Vizepräsidentin Kerstin Nitsche und Verfassungsrichterin Sigrid Partikel endete mit Ablauf des 30. Juni. Ihre Nachfolger sind die Verfassungsrichterinnen Karen Sokoll (Rechtsanwältin) und Kathleen Heinrich-Reichow (RinSG). Vizepräsident ist seitdem Herr Dr. Strauß. Mit den weiterhin amtierenden Verfassungsrichtern Dr. Dirk Lammer, Dr. Ulrich Becker und Andreas Dresen ist das Verfassungsgericht nunmehr mit vier Berufsrichtern, vier Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt und einem Laienrichter, mithin mit fünf Männern und vier Frauen, besetzt.

Die Verabschiedung und Amtseinführung des Präsidenten des Verfassungsgerichts wurde mit einem Festakt des Landtages am 18. Juni in der Kammerbühne des Cottbuser Staatstheaters gewürdigt.

Wie in den Vorjahren wurde auch im Jahr 2019 der internationale Austausch gepflegt. Auf Einladung der Friedrich-Ebert-Stiftung besuchte eine Delegation von zehn nepalesischen Juristinnen und Politikerinnen zum thematischen Schwerpunkt „Wege der Durchsetzung von Verfassungsgrundsätzen zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen im Föderalismus“ das Verfassungsgericht. Die Demokratische Bundesrepublik Nepal hat 2015 eine Verfassung verabschiedet, die die rechtliche und politische Gleichstellung von Frauen statuiert. Im Rahmen ihres fünftägigen Besuchs in Berlin erhielt die nepalesische Delegation einen Einblick in Aufgaben und Stellung des Brandenburgischen Verfassungsgerichts.

Die Entscheidungssammlung des BbgVerfG wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Entscheidungen von inhaltlicher Relevanz werden auf der hauseigenen Webseite https://verfassungsgericht.brandenburg.de zeitnah zu den jeweiligen Beratungen des Gerichts veröffentlicht und sind dort kostenfrei abrufbar. Zudem erschien Band 29 der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder (LVerfGE), der eine Auswahl der im besonderen öffentlichen Interesse stehenden Entscheidungen des BbgVerfG aus dem Jahr 2019 dokumentiert.

 II. Statistik

Insgesamt sind im Jahr 2019 114 Verfahren eingegangen. Die Anzahl der Eingänge hat sich gegenüber dem Vorjahresniveau um 50 % erhöht.[1] Die weit überwiegende Zahl der Verfahrenseingänge, mithin 96, entfällt auf Individualverfassungsbeschwerden. Dies entspricht einem Anstieg von 37 % zum Vorjahr. Deutlich gestiegen ist auch die Zahl der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Waren im Vorjahr nur drei Verfahren, so sind 2019 13 Verfahrenseingänge zu verzeichnen.

Die Zahl der Erledigungen hat sich auf 103 Verfahren reduziert (vgl. 2018 – 195). Hinsichtlich der im Vergleich zum Vorjahr geringeren Erledigungsquote ist festzustellen, dass die Bearbeitung der im März und August eingegangenen Umfangsverfahren zum Paritätsgesetz und zur automatischen Kennzeichenerfassung erhebliche Bearbeitungszeiten gebunden hat. Der Bestand der offenen Verfahren hat sich von 37 auf 48 erhöht.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Individualverfassungsbeschwerden ist mit 162 Tagen erneut niedrig gewesen; selbständige oder mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden in durchschnittlich 34 Tagen erledigt.

Anzumerken ist, dass knapp ein Viertel der eingegangenen Individualverfassungsbeschwerden und dementsprechend auch der Erledigungen (27 %) des Berichtszeitraums auf Verfahren einer Rechtsanwältin zurückzuführen sind, die in eigenem Namen Einwendungen in Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht hatte. Diese Verfassungsbeschwerden waren allesamt zu verwerfen.

III. Rechtsprechung

Lediglich zwei der 103 erledigten Verfahren waren für die Beschwerdeführer erfolgreich. Dies entspricht einer Erfolgsquote von knapp 2 %. Wie schon in den Vorjahren scheiterte die überwiegende Anzahl der (auch anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer an den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen.

Ausgesuchte verfassungsprozessual relevante Entscheidungen:

a) Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei unvollständigem Sachvortrag in der Anhörungsrüge vor dem Fachgericht

Der Beschwerdeführer wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts in einem Bußgeldverfahren, mit dem das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gem. § 47 II OWiG eingestellt worden war, ohne die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aus der Staatskasse gem. § 46 I OWiG, § 467 IV StPO anzuordnen. Das Amtsgericht wies die Verfahrenseinstellung monierende Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität als unzulässig verworfen.[2] Zweck des Subsidiaritätsprinzips ist, vor einer verfassungsgerichtlichen Prüfung eine umfassende fachgerichtliche Prüfung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hatte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergriffen um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Der Beschwerdeführer hatte nämlich mit der Anhörungsrüge nicht die unterlassene Anhörung zur Auslagenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung angegriffen, sondern ausschließlich die unterlassene Anhörung zur Verfahrenseinstellung gerügt, womit sich das Amtsgericht auch auseinandergesetzt hatte. Dass der Beschwerdeführer nicht gerügt hatte, hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen nicht angehört worden zu sein, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, selbst wenn ein Gehörsverstoß tatsächlich vorgelegen hätte. Das Verfassungsgericht setzt damit seine ständige Rechtsprechung[3] fort, wonach die mit einer Verletzung von Art. 52 III Alt. 1 und Art. 12 I Landesverfassung begründete Verfassungsbeschwerde nur offensteht, wenn alle in der Verfassungsbeschwerde dargelegten Gehörsverstöße Gegenstand einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge waren.

b) Mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde können Gemeinden nur die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen rügen, nicht die fehlerhafte Anwendung eines Landesgesetzes durch ein Fachgericht

Die klagende Gemeinde wendet sich mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen die Rechtmäßigkeit der Herabstufung einer Kreis- zu einer Gemeindestraße bestätigt wurde. Die gem. Art. 100 Landesverfassung i.V.m. §§ 12 Nr. 5, 51 I VerfGGBbg erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde wurde verworfen, weil sie unstatthaft war.[4] Denn mit der Kommunalverfassungsbeschwerde kann nicht die fehlerhafte Anwendung oder Auslegung eines Gesetzes erfolgreich gerügt werden, sondern nur die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes.

 c) Zu den Begründungsanforderungen an die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens

Die Antragsteller, die Mitglied des Landtages waren, machten im Organstreitverfahren geltend, dass die Landesregierung ihr Recht auf unverzügliche und vollständige Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zu einem „Medikamentenskandal“ verletzt habe. Das Verfassungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, da die Verletzung von Rechten und Pflichten nicht hinreichend dargelegt waren.[5] Der Organstreit gem. § 36 I BbgVerfGG dient nicht dazu, die Verfassungsmäßigkeit des Handelns der Landesregierung allgemein, objektiv oder abstrakt zu prüfen. Auch ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, innerhalb von Handlungskomplexen oder Geschehensabläufen danach zu suchen, wo und ab wann verfassungsrechtliche Grenzen überschritten worden sind. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller im Organstreitverfahren, die beanstandeten Maßnahmen oder Unterlassungen konkret darzulegen. Im zu entscheidenden Fall war es zum Beispiel erforderlich vorzutragen, welche Aktenbestandteile genau nicht vorgelegt worden sein sollten. Auch fehlten Ausführungen zu der Frage, ob der Zeitraum der Prüfung, die von der Landesregierung vor der Akteneinsicht durchzuführen ist, im Verhältnis zu Umfang und Inhalt der Akten unangemessen lang gewesen war. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass kein Anspruch bestehe, vor einer bestimmten Ausschusssitzung Akteneinsicht zu erhalten. Sofern die Antragsteller zudem der Ansicht waren, die Landesregierung hätte die Akteneinsicht nicht vollständig erfüllt, ist ein Rechtschutzbedürfnis im Organstreitverfahren nur gegeben, wenn zuvor gegenüber der Landesregierung die noch fehlenden Akten bezeichnet und deren Vorlage verlangt worden ist. Eine Ergänzung der Begründung im Organstreitverfahren ist gemäß § 36 III VerfGBbg nur innerhalb einer sechsmonatigen Antragsfrist, die eine Ausschlussfrist ist, möglich.

 d) Weicht ein Gericht von einer durch Rechtsprechung und Schrifttum geklärten Rechtslage ab ohne dies nachvollziehbar zu begründen, liegt eine willkürliche Entscheidung vor, die erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann

Der Beschwerdeführer war vor dem Amtsgericht mit seiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug unterlegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass das gekaufte Fahrzeug mangelbehaftet sei. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB betreffe nicht das Vorliegen eines Mangels, sondern nur die Frage, ob ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorgelegen habe. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich, denn das Amtsgericht hatte trotz entsprechender Hinweise des Beschwerdeführers verkannt, dass § 476 BGB (jetzt § 477 BGB) seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Juni 2015 durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anders ausgelegt wird.[6] Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte ein Käufer das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Die Beweislastumkehr bezog sich nur auf die Frage, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist § 477 BGB dahin auszulegen, dass die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn er nachweist, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand gezeigt hat, der zur Mangelhaftung des Verkäufers führen würde, wenn unterstellt wird, der Zustand hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand. Dass das Amtsgericht von der auch im Zeitpunkt des Urteils bereits gefestigten und in der Literatur ganz überwiegend geteilten Rechtsprechung abgewichen war, hätte zumindest der Begründung bedurft. Dass an sich eine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für solche Gerichtsentscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, nicht besteht, stand dem nicht entgegen. Denn die nicht mit einer aussagefähigen Begründung versehene Entscheidung des Amtsgerichts war bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich. Ohne dass es auf subjektive Umstände oder auf ein Verschulden des Amtsgerichts ankäme, stellt eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 52 III Alt. 1 LV dar.

 e) Eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz kann vorliegen, wenn ein Berufungsgericht ein Rechtsmittel gem. § 522 II 1 ZPO nicht zulässt und dabei in einer entscheidungserheblichen Frage von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht

Die Beschwerdeführerin war in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie hatte ihren PKW auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einer senkrecht zur Fahrtrichtung angeordneten Parktasche geparkt und öffnete die Fahrertür. Der Unfallgegner fuhr mit einem PKW in die angrenzende Parktasche, wobei sein Fahrzeug mit der Fahrertür des PKW der Beschwerdeführerin kollidierte. Die Klage der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht war mit einer Haftungsquote von 70 % zulasten der Beschwerdeführerin und von 30 % zulasten des Unfallgegners erfolgreich. Die Beschwerdeführerin begehrte mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. eine Haftungsquote von je 50 % für jeden Unfallbeteiligten. Das Landgericht wies mit Beschluss gem. § 522 II 1 ZPO die Berufung zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein, die sie damit begründete, das Landgericht weiche in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung eines höherrangigen Gerichts (des OLG Frankfurt a.M.) ab und bejahe dennoch die Voraussetzungen des § 522 II ZPO.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.[7] Denn das Landgericht hatte das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 10 LV i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, das vor einer objektiv willkürlichen Verkürzung des Instanzenzuges schützt, verletzt, indem es durch die Wahl der Beschlussform den Zugang zur nächsten Instanz versperrt hatte (§ 522 III, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO), ohne sich mit der sich aufdrängenden Möglichkeit einer Divergenz zu befassen. Das Landgericht hatte seiner Entscheidung einen von einem abstrakten Rechtssatz des OLG Frankfurt a.M. abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt, ohne darauf einzugehen, warum es die Rechtslage anders beurteilte als das OLG Frankfurt a.M. Daher mangelte es der Entscheidung des Landgerichts an einer tragfähigen Feststellung, warum die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung trotz Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts einer die Zulassung der Revision ermöglichenden mündlichen Verhandlung nicht bedurfte.

 IV. Ausblick

Im Jahr 2020 hat das Verfassungsgericht eine gemeinsame mündliche Verhandlung in den Organstreitverfahren der Parteien der NPD (VfGBbg 9/19) und der AfD sowie Verfassungsbeschwerden von vier Parteimitgliedern der AfD (VfGBbg 55/19) durchgeführt. Die Verfahren betreffen das sogenannte Paritätsgesetz (Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes – Parité-Gesetz, (GVBl. I/19, [Nr. 1]), das die politischen Parteien verpflichtet, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten für die Wahlen zum Landtag Brandenburg abwechselnd Frauen und Männer zu berücksichtigen. Das Urteil wird am 23. 10. 2020 verkündet und anschließend auf der Homepage des Verfassungsgerichts veröffentlicht.

 * Die Verfasserin ist Dipl. Rechtspflegerin und seit 2010 als Geschäftsleiterin beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg tätig.

[1] Vgl. Pösse, LKV 2019, S. 200 ff.

[2] BbgVerfG, Beschl. v. 22. 3. 2019 – VfGBbg 1/18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~22-03-2019-vfgbbg-118_3891

[3] Vgl. Beschlüsse vom 30. 11. 2018 – VfGBbg 23/17, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~30-11-2018-vfgbbg-2317_3869, vom 6. 1. 2016 – VfGBbg 88/15 – , https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~06-01-2016-vfgbbg-8815_3507 und vom 21. 3. 2014 – VfGBbg 43/13, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~21-03-2014-vfgbbg-4313_3330

[4] BbGVerfG, Beschl. v. 22. 3. 2019 – VfGBbg 64/18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~22-03-2019-vfgbbg-6418_3893

[5] BbGVerfG, Beschl. v. 21. 9. 2019 – VfGBbg 58/18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~21-09-2019-vfgbbg-5818_3924

[6] BbgVerfG, Beschl. v. 12. 4. 2019 – VfGBbg 25/18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~12-04-2019-vfgbbg-2518_3899

[7] Beschluss vom 18. Oktober 2019 – VfGBbg 36/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/entscheidungen/entscheidungssuche/detail-entscheidung/~18-10-2019-vfgbbg-3618_3929