Jahresbericht 2014
Bericht über die Arbeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg im Jahre 2014
I. Allgemeines
Mit einer gemeinsamen Festveranstaltung feierten die Verfassungsgerichte der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 3. 4. 2014 im Gewandhaus zu Leipzig ihr 20-jähriges Bestehen. Die Festrede hielt der Präsident des BVerfG Prof. Dr. Voßkuhle.
Am 17. 9. 2014 ist der Gründungspräsident des BbgVerfG Prof. Dr. Peter Macke im Alter von 74 Jahren verstorben. Auf einer gemeinsamen Gedenkveranstaltung des BbgVerfG und des OLG Brandenburg am 26. 11. 2014 würdigten u. a. der amtierende Ministerpräsident Dr. Woidke, der ehemalige Ministerpräsident Dr. Stolpe und der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Dr. Schröder die überaus großen Verdienste, die sich Prof. Dr. Macke um den Aufbau einer rechtsstaatlichen Justiz im Land Brandenburg erworben hat.
Die Entscheidungssammlung des BbgVerfG wurde im Berichtszeitraum fortgeführt. Entscheidungen von inhaltlicher Relevanz werden unter der Internetadresse „www.verfassungsgericht.brandenburg.de“ veröffentlicht und können kostenfrei abgerufen werden. Zudem findet sich in dem im Jahr 2014 erschienenen 23. Band der Entscheidungssammlung der Verfassungsgerichte der Länder, die fortlaufend die wichtigsten Entscheidungen des BbgVerfG sowie 12 weiterer Landesverfassungsgerichte dokumentiert, eine Auswahl der Entscheidungen des BbgVerfG aus dem Jahr 2012.[1]
II. Statistik
Im Jahr 2014 sind 68 Verfahren (59 Hauptsacheverfahren und neun Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen) beim BbgVerfG eingegangen. Die weit überwiegende Zahl der Eingänge entfiel dabei auf Individualverfassungsbeschwerden. Neu eingegangen sind im Berichtszeitraum zudem eine kommunale Verfassungsbeschwerde sowie ein Organstreitverfahren.
Da das BbgVerfG im vergangenen Jahr insgesamt 92 Verfahren erledigt hat, konnte der Bestand offener Verfahren erfreulicherweise deutlich reduziert werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Verfahren betrug bei den Verfassungsbeschwerden 7,6 Monate in den Hauptsacheverfahren und 0,6 Monate in den Eilverfahren. Fünf Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Wie bereits im Vorjahr betrafen alle erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gerichtliche Entscheidungen aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Derzeit sind noch eine größere Anzahl von Individualverfassungsbeschwerden sowie eine Kommunalverfassungsbeschwerde anhängig.
III. Thematische Schwerpunkte
1. Abstrakte Normenkontrolle
Auf großes öffentliches Interesse stieß die erste Entscheidung des BbgVerfG zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Privatschulfinanzierung.[2] Gegenstand des von 31 Abgeordneten des Brandenburger Landtags eingeleiteten Normenkontrollverfahrens war die seit dem Schuljahr 2012/2013 geltende Neuregelung des öffentlichen Finanzierungszuschusses für die Träger freier Schulen (§§ 124, 124a und 140 BbgSchulG).
Bis zum Schuljahr 2011/2012 gewährte das Land den Schulträgern einen Zuschuss in Höhe von 94% der Personalkosten einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft. Nunmehr sieht das BbgSchulG die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf der Basis eines Pauschalbetrags je Schüler vor. Dabei knüpft die zur Überprüfung gestellte Regelung nicht mehr an die tatsächlichen Kosten öffentlicher Schulen an, sondern gibt die Berechnungsgrößen für den Finanzierungszuschuss in erheblichem Umfang normativ vor (etwa die Entgeltgruppen der Lehrkräfte oder die für die jeweilige Schulform maßgebliche Klassenstärke). Daneben berücksichtigt der Zuschuss jetzt auch die Sachkosten der freien Schulen sowie weitere Umstände (z. B. sonderpädagogischen Förderbedarf), die nach der alten Rechtslage keinen unmittelbaren Einfluss auf die Förderhöhe hatten.
Die Antragsteller machten geltend, dass die nach der Neuregelung gewährten Zuschüsse unzureichend seien. Das Land verletze damit seine verfassungsrechtliche Pflicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für den Betrieb der Ersatzschulen zu gewährleisten und das Ersatzschulwesen zu schützen. Diesbezüglich gehe Art. 30 VI BbgVerf über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus und schaffe einen eigenständigen Prüfungsrahmen. Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften des Schulgesetzes überließen zudem wesentliche Entscheidungen dem zuständigen Ministerium und missachteten schutzwürdige Vertrauensbelange der Schulträger. Schließlich habe der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Er sei verpflichtet gewesen, die möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung vollständig und zutreffend zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Gestaltungsentscheidung zu treffen. Diese prozeduralen Anforderungen seien im Gesetzgebungsverfahren nicht beachtet worden.
Das BbgVerfG stellte demgegenüber fest, dass die angegriffene Finanzierungsregelung im Einklang mit der BbgVerf steht. Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Art. 30 VI 1 BbgVerf gewährleistet das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Art. 7 IV GG. Aus dieser Bestimmung folgt eine Verpflichtung des Landes, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Allerdings ist dem Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt. Das Land schuldet auch keinen vollständigen Kostenausgleich, sondern nur eine Beteiligung an den Kosten der Ersatzschulträger, die eine angemessene Eigenleistung erbringen und das unternehmerische Risiko selbst tragen müssen. Diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen werden die zur Überprüfung gestellten Vorschriften vollständig gerecht. Die neue Finanzierungsregelung berücksichtigt in angemessener Weise die für den Schulbetrieb erheblichen Kostenfaktoren. Deshalb ist die Prognose des Gesetzgebers, die Förderung sei zusammen mit den Schulgeldeinnahmen und den weiteren zumutbaren Eigenleistungen auskömmlich bemessen, nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Entwicklung bestätigt ebenfalls, dass der Bestand des Ersatzschulwesens als verfassungsrechtlich geschützte Institution gesichert ist. Obwohl die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg seit langem rückläufig ist, sind sowohl die Schülerzahlen an den Ersatzschulen als auch die Zahl der freien Schulen kontinuierlich gestiegen. Dieser Trend hat sich nach Inkrafttreten der angegriffenen Neuregelung fortgesetzt. Darauf, ob der gewährte Zuschuss für jede einzelne Ersatzschule ausreichend ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von vornherein nicht an. Die einzelne Schule genießt keinen Bestandsschutz. Daran ändert auch Art. 30 VI 2 BbgVerf nichts, wonach die Träger freier Schulen „Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss“ haben. Diese Bestimmung knüpft an die von Satz 1 in Bezug genommenen bundesrechtlichen Grundlagen und Maßstäbe der staatlichen Privatschulfinanzierung an und dient einem doppelten Zweck: Zum einen verankert sie den (auf der Ebene des GG nur richterrechtlich anerkannten) Anspruch auf staatliche Förderung des Ersatzschulwesens in der BbgVerf selbst. Zudem wird der Förderanspruch dahingehend konkretisiert, dass er – ganz oder jedenfalls auch – auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss gerichtet ist. Dagegen vermittelt Art. 30 VI 2 BbgVerf dem einzelnen Schulträger keinen subjektiv-rechtlichen Leistungsanspruch in konkreter Höhe. Damit ergibt sich weder aus dem GG noch aus der BbgVerf ein Anspruch des Ersatzschulträgers auf individuelle Förderung.
Auch den weiteren Einwänden der Antragsteller ist das BbgVerfG nicht gefolgt. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber nicht gegen prozedurale Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren verstoßen. Aus der BbgVerf ergibt sich kein allgemeiner Begründungs- oder Darlegungszwang für gesetzgeberische Entscheidungen. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den für die Privatschulfinanzierung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen herleiten. Schon der Umstand, dass die Schutz- und Förderpflicht des Landes allein auf das Ersatzschulwesen als Institution gerichtet ist, spricht gegen besondere methodische Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren. So kann der Gesetzgeber, der nur das Existenzminimum der Institution sicherstellen muss, nicht verpflichtet sein, die Auskömmlichkeit der Zuschüsse für jede Ersatzschule durch entsprechende Kostenanalysen zu belegen. Zudem hat der parlamentarische Gesetzgeber die für die Verwirklichung der Schutz- und Förderpflicht wesentlichen Regelungen selbst getroffen. Dabei war es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes im Detail im Schulgesetz zu regeln. Da das BbgSchulG hinreichend konkrete Vorgaben enthält, durfte die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. Das BbgVerfG hat aber auch darauf hingewiesen, dass eine Anhebung der – gegenwärtig allein durch Verwaltungsvorschrift festgelegten – Richtwerte für die Klassenfrequenz nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen darf, weil damit eine nicht unerhebliche Reduzierung der Förderzuschüsse verbunden wäre. Schließlich verstößt die Neuregelung auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Ersatzschulträger müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich eine Zuschussregelung ändert. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt nur die Erwartung, dass der Gesetzgeber weiterhin seiner Schutz- und Förderpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommt. In diesem Rahmen müssen die Schulträger bei ihren Planungen berücksichtigen, dass die kalkulierte Entwicklung der Zuschüsse vom Gesetzgeber maßvoll geändert werden kann.
2. Kommunale Verfassungsbeschwerden
Die im Berichtszeitraum entschiedenen vier kommunalen Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg. Sie waren durchweg bereits unzulässig.
Drei kommunale Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 17a BbgFAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zu Änderung des BbgFAG vom 18. 12. 2012[3] und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des BbgFAG vom 15. 10. 2013.[4] Mit dieser Vorschrift wird als besonders finanzkräftig geltenden Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage auferlegt, die erstmals für das Jahr 2011 erhoben wurde. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie würden hierdurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97 I BbgVerf verletzt. Sie hatten bereits im Jahre 2011 kommunale Verfassungsbeschwerden gegen § 17a BbgFAG erhoben, die mit Urteilen vom 6. 8. 2013 zurückgewiesen wurden.[5] Einer Sachentscheidung stand deshalb – jedenfalls in erheblichem Umfang – bereits die materielle Rechtskraft der vorgenannten Urteile entgegen, im Übrigen war auch die Jahresfrist des § 51 II BbgVerfGG nicht eingehalten worden.[6] Erwähnenswert sind die Entscheidungen insbesondere deshalb, weil das BbgVerfG – erstmals – von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine Missbrauchsgebühr gemäß § 32 IV BbgVerfGG zu verhängen. Hierzu sah es sich veranlasst, weil die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eklatanter Weise die Rechtskraftwirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde missachtet hatten; die neuerlichen kommunalen Verfassungsbeschwerden dienten offenkundig nur als formaler Vorwand zur Kommentierung der Urteile vom 6. 8. 2013.
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig war zudem eine kommunale Verfassungsbeschwerde, mit der eine – die Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen betreffende – Rechtsverordnung angegriffen wurde.[7] Das BbgVerfG bekräftigte seine Rechtsprechung, dass die Normenkontrolle nach § 47 VwGO bei untergesetzlichen Rechtsnormen eine fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, die vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde wahrgenommen werden muss. Dies hatten die Beschwerdeführer versäumt. Auch eine Anwendung des § 45 II 2 BbgVerfGG, wonach das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden kann, kam nicht in Betracht. Die nach dieser Vorschrift mögliche Vorabentscheidung setzt zumindest voraus, dass der Rechtsweg im Zeitpunkt der Entscheidung noch beschritten werden kann. Daran fehlte es hier, da die für das Normenkontrollverfahren gemäß § 47 II 1 VwGO geltende Antragsfrist bereits abgelaufen war.
3. Individualverfassungsbeschwerden
a) Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Zwei Polizeibeamte wandten sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die in § 9 II bis IV BbgPolG geregelte Kennzeichnungspflicht. Nach § 9 II 1 BbgPolG haben Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild zu tragen. Beim Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt (§ 9 II 2 BbgPolG). Die namentliche Kennzeichnung gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden (§ 9 III BbgPolG). Inhalt, Umfang und Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht regelt gemäß § 9 IV BbgPolG eine vom Ministerium des Innern erlassene Verwaltungsvorschrift. Die Beschwerdeführer machten geltend, die vorgenannten Regelungen verstießen gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 11 I BbgVerf) und den Gleichheitssatz (Art. 12 I BbgVerf).
Das BbgVerfG verwarf die Verfassungsbeschwerden als unzulässig.[8] Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist. Vorliegend fehlte es jedenfalls an dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit. Denn das BbgPolG beschränkt sich darauf, die Kennzeichnungspflicht im Grundsatz festzulegen; im Übrigen räumt es der Verwaltung einen erheblichen Entscheidungsspielraum ein und sieht ausdrücklich auch Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht vor. Unter diesen Umständen kann eine grundrechtliche Beschwer erst durch den Gesetzesvollzug entstehen, etwa durch die dienstliche Anordnung, ein Namensschild zu tragen. Hiergegen steht den Beschwerdeführern aber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, den sie – parallel zu ihren Verfassungsbeschwerden – auch schon beschritten haben. Erst nach Abschluss der laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt eine Anrufung des BbgVerfG in Betracht. Daran konnte auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachte allgemeine Bedeutung ihrer Verfassungsbeschwerden nichts ändern. Zwar lässt § 45 II BbgVerfGG unter bestimmten (engen) Voraussetzungen einen Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung zu, vom Erfordernis der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit kann sie aber in keinem Fall suspendieren.
b) Kommunalwahlen. Im Vorfeld der Kommunalwahlen am 25. 5. 2014 hatte das BbgVerfG über mehrere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu entscheiden. Diese betrafen die Anerkennung von Unterstützungsunterschriften[9], die Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Falkensee[10], die Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Kreistag Havelland[11] und die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln für die Wahl der Gemeindevertretung Brieselang.[12] Diese Anträge konnten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihnen bzw. den in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung entgegenstand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BbgVerfG ist die Verfassungsbeschwerde im Anwendungsbereich des Wahlprüfungsverfahrens bis zu dessen Beendigung ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der vorgenannten Verfahren war in jedem Fall das Wahlprüfungsverfahren vorrangig. Die Anträge bezogen sich allesamt auf – unmittelbar das Wahlverfahren betreffende – Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 55 IV BbgKWahlG, die im – nach der Wahl eröffneten - Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.
c) Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen. Der bei weitem größte Anteil der entschiedenen Individualverfassungsbeschwerden hatte gerichtliche Entscheidungen zum Gegenstand. Auch wenn den meisten dieser sog. Urteilsverfassungsbeschwerden – häufig schon, bisweilen aber auch nur aus formalen Gründen – der Erfolg versagt blieb, war ihre Erfolgsquote durchaus beachtlich. Auf drei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden, die aufgrund ihrer Thematik von besonderem Interesse sein dürften, soll nachfolgend näher eingegangen werden.
aa) Rücknahme einer Haftentschädigung. Das BbgVerfG gab einer Verfassungsbeschwerde statt, die sich gegen die Rücknahme einer Haftentschädigung und die hierzu ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtete.[13] Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 1972 bis 1979 mehrfach vergeblich versucht, aus der DDR zu fliehen. Er musste für insgesamt 87 Monate ins Gefängnis, davon 60 Monate aus Gründen politischer Verfolgung; die Bundesrepublik kaufte ihn im Jahre 1982 aus der Haft frei. Nach seiner Rehabilitierung wurden ihm auf Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) Haftentschädigung und Opferpension zuerkannt. Ende 2009 hob die zuständige Behörde die Bewilligungsbescheide auf und verlangte die ausgezahlten Beträge nebst Zinsen zurück. Der Beschwerdeführer sei nach Aktenlage zu DDR-Zeiten inoffizieller Mitarbeiter der „Sicherheitsorgane“ gewesen; ihm hätten daher nach § 16 II StrRehaG keine Entschädigungsleistungen zugestanden. Der Beschwerdeführer rief hiergegen erfolglos das LG Potsdam und das OLG Brandenburg an. Mit der Verfassungsbeschwerde machte er geltend, in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Er rügte u. a., die Gerichte hätten nicht ohne persönliche Anhörung entscheiden dürfen.
Das BbgVerfG stellte in seinem Urteil fest, dass die Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hatten. Wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Freiwilligkeit seiner in Strafhaft abgegebenen Verpflichtungserklärung und der anschließenden Spitzeltätigkeit sei nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht angemessen berücksichtigt worden. Darüber hinaus hätten die Fachgerichte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Anhörungstermins die Gelegenheit zu einer persönlichen Schilderung des damaligen Geschehens geben müssen. Zwar schreibt § 11 III StrRehaG eine mündliche Erörterung nicht als Regelfall vor, sondern stellt diese in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Gerichts. Allerdings können für die gerichtlichen Anfechtungsverfahren gegen die Rücknahme von Bescheiden prozessökonomische Gesichtspunkte nicht in gleicher Weise zur Geltung kommen wie in den früheren Rehabilitierungsverfahren. Denn es geht hier um den Entzug bereits bewilligter sozialer Ausgleichsleistungen; diese Verfahren sind gerade nicht darauf gerichtet, dem Antragsteller möglichst schnell Genugtuung für ihm zugefügtes Unrecht, also eine Vergünstigung, zu verschaffen. Bei ihrer Entscheidung, ob mündlich erörtert werden soll, haben die Gerichte zudem maßgeblich die prozessualen Grundrechte in den Blick zu nehmen. Steht (wie vorliegend) die Aufhebung und Zurückforderung sozialer Ausgleichsleistungen gemäß § 16 I StrRehaG im Streit, dann muss auch die Mündlichkeitsgarantie aus Art. 6 I 1 EMRK berücksichtigt werden. Denn solche Verfahren betreffen „zivilrechtliche“ Ansprüche i. S. dieser konventionsrechtlichen Bestimmung.
bb) Elternrecht. Ebenfalls erfolgreich war eine Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen des AG Brandenburg (Havel) und des OLG Brandenburg.[14] Die Fachgerichte hatten es abgelehnt, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre im Jahr 2001 geborene Tochter zu übertragen. Zugleich ordneten sie den weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie an, in der es bereits seit März 2010 lebte. Die Beschwerdeführerin sah sich dadurch in ihrem durch Art. 27 II BbgVerf gewährleisteten Elternrecht verletzt.
Die Entscheidung des BbgVerfG dürfte insbesondere für die Frage der verfassungsgerichtlichen Prüfungsdichte bei familiengerichtlichen Entscheidungen von Bedeutung sein. Das BbgVerfG hob hervor, dass sich die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten im Hinblick auf die eingeschränkte Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen nicht starr und gleichbleibend ziehen lassen, sondern in erster Linie von der Intensität der in Rede stehenden Grundrechtsbeeinträchtigung abhängen. Besonderes Gewicht erhält dieser Gesichtspunkt bei familiengerichtlichen Entscheidungen, die (wie im hier entschiedenen Fall) die Trennung eines Kindes von seinen Eltern zum Gegenstand haben. Wird ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 27 II BbgVerf. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ist deshalb nur dann mit der BbgVerf vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 V BbgVerf vorliegen und strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen beachtet werden. Darüber hinaus ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Dieses ist so zu gestalten, dass die Gerichte möglichst zuverlässig eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen können.
Den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Es war schon nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Kindeswillen in dem von Verfassungs wegen gebotenen Maße beachtet hatten. Die Tochter der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Brandenburg bereits 11 ½ Jahre alt war, bekundete seit Jahren den sehr bestimmten und stabilen Willen, bei der Beschwerdeführerin leben zu wollen. Die angegriffenen Entscheidungen ließen nicht erkennen, dass das erhebliche Gewicht dieser Willensbekundungen in angemessener Weise berücksichtigt worden war. Darüber hinaus hatten sich die Fachgerichte nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche für das Kindeswohl nachteiligen Folgen mit dem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie verbunden sein können. Auch eine solche Prüfung wäre geboten gewesen, da die Folgen einer Fremdunterbringung des Kindes nicht gravierender sein dürfen als die Folgen seines Verbleibs bei den Eltern oder einem Elternteil. Schließlich hatten die Fachgerichte auch nicht die Anforderungen beachtet, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Soweit sie ihre Entscheidungen mit der fehlenden Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesvater begründet hatten, fehlte eine nähere Prüfung, ob mildere und ebenso geeignete Mittel zur Verfügung standen (etwa die Anordnung einer Umgangspflegschaft), um die Kontakte zum Vater bzw. zur väterlichen Familie aufrechtzuerhalten. Schließlich war auch die festgelegte Umgangsregelung weder ausreichend an Kindeswohlbelangen orientiert noch geeignet, das Kind perspektivisch auf eine Rückführung in den Haushalt eines Elternteils vorzubereiten.
cc) Maßregelvollzug. Erfolgreich war schließlich ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen des LG Potsdam und des OLG Brandenburg über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wandte.[15]
Der Beschwerdeführer war vom LG Potsdam wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Daneben wurde die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; dort war der Beschwerdeführer seit März 2006 untergebracht. Mit dem angegriffen Beschluss ordnete das LG Potsdam Ende 2012 die Fortdauer der Unterbringung an. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weiterhin hoch sei. Für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gebe es zu viele Unwägbarkeiten. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die von ihm zu erwartenden Straftaten nur minder schweren Grades wären. Im Hinblick auf die bei einer Rückfalltat gefährdeten Rechtsgüter sei der weitere Vollzug der Unterbringung auch noch verhältnismäßig. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wurde vom OLG Brandenburg verworfen.
Das BbgVerfG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 9 I BbgVerf verletzen. Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 63, 67d Abs. 2 StGB betreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das Freiheitsgrundrecht unmittelbar. Sie bedürfen daher zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage. Solche Entscheidungen müssen zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem sie den – mit zunehmender Dauer der Unterbringung bedeutsamer werdenden – Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegeneinander abwägen. Dabei darf in die Abwägung nur die Gefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert. Mit der Dauer der Unterbringung erhöhen sich zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und infolgedessen auch die Anforderungen, die an eine Entscheidungsbegründung zu stellen sind, mit der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Schutz der Allgemeinheit der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch eingeräumt wird.
Den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben wurden die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht. Aus dem vom LG Potsdam herangezogenen Sachverständigengutachten ergab sich gerade nicht, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erhebliche Straftaten ausüben werde. Die Begehung von der Anlasstat vergleichbaren Gewalthandlungen wurde im Gutachten vielmehr als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Zudem hatten es die Fachgerichte unterlassen, das Maß der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu bestimmen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu konkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge. Darüber hinaus verhielten sich die angegriffenen Entscheidungen nicht zu der Frage, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht durch Maßnahmen der Führungsaufsicht (etwa ambulante psychotherapeutische Behandlung) gewahrt werden können, die im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung kraft Gesetzes eintritt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Unterbringungsfortdauer hätten sich die Gerichte mit dieser Möglichkeit aber auseinandersetzen müssen.
[1] Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen (LVerfGE), herausgegeben von den Mitgliedern der Gerichte, erschienen im de Gruyter Verlag (Entscheidungszeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 12. 2012).
[2] BbgVerfG, Urt. v. 12.. 12. 2014 - VfGBbg 31/12, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[3] GVBl I Nr. 43.
[4] GVBl I Nr. 29.
[5] Az. VfGBbg 53/11, 70/11 und 71/11, LVerfGE 24, 101.
[6] BbgVerfG, Beschl. v. 29. 8. 2014 – VfGBbg 65/13, 66/13 und 67/13, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[7] BbgVerfG, Beschl. v. 21. 11. 2014 – VfGBbg 17/14, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[8] BbgVerfG, Beschl. v. 20. 6. 2014 – VfGBbg 50/13 und 51/13, LKV 2014, 409.
[9] BbgVerfG, Beschl. v. 19. 3. 2014 – VfGBbg 3/14 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[10] BbgVerfG, Beschl. v. 3. 4. 2014 – VfGBbg 4/14 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[11] BbgVerfG, Beschl. v. 7. 4. 2014 – VfGBbg 5/14 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[12] BbgVerfG, Beschl. v. 23. 4. 2014 – VfGBbg 6/14 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[13] BbgVerfG, Urt. v. 24. 1. 2014 – VfGBbg 2/13, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[14] BbgVerfG, Beschl. v. 24. 1. 2014 – VfGBbg 13/13, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.
[15] BbgVerfG, Beschl. v. 21. 2. 2014 – VfGBbg 35/13, www.verfassungsgericht.brandenburg.de.