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VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 22/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
Schlagworte: - Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
- unzulässig
- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 22/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 22/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2018 (11 K 11303/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 30. November 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat das Verfassungsgericht das Verfahren eingestellt, da die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 zurückgenommen worden sei. Zur Begründung hieß es, dass der Beschwerdeführer nunmehr zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine gesonderte Verfassungsbeschwerde erheben, sondern den Beschwerdegegenstand antragserweiternd in das parallel geführte Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 14/18 einführen wolle.

Am 19. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er ist der Ansicht, dass er die Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen habe. Darüber hinaus erklärt er, seine Verfassungsbeschwerde auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17) zu erweitern.

B.

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Über den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde hat das Verfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 14/18) entschieden. Ausweislich der Entscheidungsgründe erstreckte sich der Beschluss auch auf die ursprünglich unter dem Aktenzeichen VfGBbg 22/18 eingetragene Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2018 (11 K 11303/17), welche der Beschwerdeführer antragserweiternd in das Verfahren eingeführt habe.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2018 (11 KO 11303/17) erhobene Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VfGBbg 57/18 geführt wird.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt