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VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
- BbgWahlG, § 63 Abs. 1; BbgWahlG, § 37 Abs. 5 Satz 1
Schlagworte: - Wahlrecht
- Rechtswegerschöpfung
nichtamtlicher Leitsatz: Eine Verfassungsbeschwerde ist auch dann mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig, wenn der Beschwerdeführer aus Unkenntnis von einem Rechtsbehelf (hier: gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages) keinen Gebrauch gemacht hat.
Fundstellen: - LVerfGE 1, 213
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/93



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

S.,

gegen die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Neuruppin vom 29. Oktober 1993

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Richter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 30. November 1993

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 VerfGGBbg(Verfassungsgerichtsgesetz) unzulässig.

Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer- sei es auch aus Unkenntnis - von einem zulässigen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keinen Gebrauch oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

Gegen die Zurückweisung seines Wahlvorschlages konnte der Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1, 37 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz) Beschwerde erheben und - im Falle einer erneuten negativen Entscheidung - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten.

Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer außerstande sah, die Beschwerdefrist des § 37 Abs. 5 Satz 1 BbgWahlG einzuhalten, eröffnet ihm nicht den außerordentlichen Rechtsweg zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
  
 

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz