VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - BbgWahlG, § 63 Abs. 1; BbgWahlG, § 37 Abs. 5 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Wahlrecht - Rechtswegerschöpfung |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Eine Verfassungsbeschwerde ist auch dann mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig, wenn der Beschwerdeführer aus Unkenntnis von einem Rechtsbehelf (hier: gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages) keinen Gebrauch gemacht hat. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 1, 213 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 1993 - VfGBbg 7/93 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/93

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde S., gegen die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Neuruppin vom 29. Oktober 1993 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 30. November 1993 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlender Ausschöpfung des Rechtsweges gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 45 Abs. 2 VerfGGBbg(Verfassungsgerichtsgesetz) unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer- sei es auch aus Unkenntnis - von einem zulässigen Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel keinen Gebrauch oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat. Gegen die Zurückweisung seines Wahlvorschlages konnte der Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1, 37 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlG (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz) Beschwerde erheben und - im Falle einer erneuten negativen Entscheidung - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer außerstande sah, die Beschwerdefrist des § 37 Abs. 5 Satz 1 BbgWahlG einzuhalten, eröffnet ihm nicht den außerordentlichen Rechtsweg zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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