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VerfGBbg, Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -

 

Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 2 Abs. 5; LV, Art. 5 Abs. 2; LV, Art. 6 Abs. 1;
  LV, Art. 7 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 11 Abs. 1; LV, Art. 11 Abs. 2;
  LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 15 Abs. 3; LV, Art. 74 Abs. 1;
  LV, Art. 96 Abs. 3
- GG, Art. 13 Abs. 4; GG, Art. 13 Abs. 5; GG, Art. 13 Abs. 6 Satz 3;
  GG, Art. 31
- EMRK, Art. 8
- BbgPolG, § 33; BbgPolG, § 34; BbgPolG, § 47

Schlagworte: - Polizeirecht
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Datenschutz
- Unverletzlichkeit der Wohnung
- Gesetzgebungskompetenz
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Bestimmtheitsgebot
- Verhältnismäßigkeit
- Rechtsschutzgarantie
- Sondervotum
amtlicher Leitsatz: 1. a. Die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG, beinhaltend den verdeckten Einsatz technischer Mittel gegen potentielle Straftäter zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, ist mit der Landesverfassung vereinbar.

b. Dies gilt auch, soweit der potentielle Straftäter Träger eines verfassungsrechtlich geschützten Amts- oder Berufsgeheimnisses ist.

c. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG entbindet aber nicht von der Verpflichtung des Entscheidungsträgers zur Abwägung im Einzelfall. In Fällen ohne erhöhte Gemeinschädlichkeit der in Betracht kommenden Straftaten ist ggfls. von einer Maßnahme nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG Abstand zu nehmen.

2. Datenerhebungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3 BbgPolG dürfen sich gezielt nur gegen potentielle Straftäter und deren Kontakt- oder Begleitpersonen richten.

3. Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 und 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG sind nur solche Personen, zu denen der potentielle Straftäter gerade mit Bezug auf die in Frage stehende Straftat in Verbindung steht oder Verbindung aufnimmt. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.

4. Von einer Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel betroffene unbeteiligte Personen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG) sind gemäß § 29 Abs. 6 BbgPolG von der Datenerhebung zu unterrichten. Ihre Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie im Rahmen der Datenerhebung gegen die Zielperson nicht mehr benötigt werden.

5. Zu den Auswirkungen der Neufassung des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) auf den Prüfungsmaßstab im landesverfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren.

6. Die durch § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG ermöglichte Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person verstößt nicht gegen Art. 15 LV (Unverletzlichkeit der Wohnung). § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG erlaubt nur Datenerhebungen über die Person und Eingriffe in die Wohnung des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen.

7. Die durch § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG ermöglichte Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Bekämpfung schwerster Straftaten verstößt nicht gegen Art. 15 LV. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG erlaubt nur Datenerhebungen über die Person und Eingriffe in die Wohnung des potentiellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen. Auch insoweit gehören Amts- und Berufsgeheimnisträger, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.

8. a. Das Landesverfassungsgericht hat sich in einem Normenkontrollverfahren auch dann der Vereinbarkeit des Prüfungsgegenstands mit dem Grundgesetz zu versichern, wenn eine Vorlagepflicht oder -möglichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen "Vorkonstitutionalität" des zu überprüfenden Landesrechts nicht besteht.

b. Die Regelungen in § 33 Abs. 6 Satz 1 und 2 BbgPolG (Einsatz technischer Mittel zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen) sind grundgesetzkonform auslegbar.

c. Soweit § 33 Abs. 6 Satz 3 BbgPolG auf §§ 39 Abs. 6, 47 Abs. 5 und 6 BbgPolG verweist und damit eine Nutzung nicht anonymisierter Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung sowie eine Datennutzung zur Behebung einer Beweisnot und zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. die Archivierung der Daten ermöglicht, hat dies vor Art. 13 Abs. 5 GG keinen Bestand. Die Zulässigkeit der Datenerhebung nach § 33 Abs. 3 BbgPolG bleibt hiervon unberührt.

9. a. Der Einsatz von V-Personen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2 BbgPolG ist bei restriktiver Auslegung der Verfahrensvorschriften mit der Landesverfassung vereinbar.

b. Die Anordnung über den Einsatz einer V-Person nach § 34 Abs. 2 BbgPolG ist schriftlich zu begründen. Der Behördenleiter darf, wenn er die Anordnung nicht selbst trifft, nur solche Beamte mit der Entscheidung beauftragen, die ansonsten nicht an dem Einsatz beteiligt sind.

c. Eine Unterrichtung über den Einsatz von V-Personen darf nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG, der insoweit mit der Landesverfassung unvereinbar ist, nicht schon dann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz einer solchen Person gefährdet ist. In diesem Fall darf sich die Polizei jedoch auf die Mitteilung der Datenerhebung als solche, d.h. ohne Hinweis auf den Einsatz einer V-Person, beschränken.

d. Von einer Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen betroffene unbeteiligte Personen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG) sind gemäß § 29 Abs. 6 BbgPolG - vorbehaltlich § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG, insofern nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 9.c. - von der Datenerhebung zu unterrichten. Ihre Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie im Rahmen der Datenerhebung gegen die Zielperson nicht mehr benötigt werden.
Fundstellen: - DVBl 1999, 1378 (nur LS)
- LKV 1999, 450
- NVwZ 1999, 1332 (nur LS)
- NJW 1999, 3703 (nur LS)
- DÖV 2000, 257 (nur LS)
- LVerfGE 10, 157
- NJ 1999, 534 (nur LS)
- GVBl 1999, 273
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/98



IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

In dem Verfahren über den Normenkontrollantrag

der Abgeordneten des Landtags Brandenburg

Kerstin Bednarsky, Hannelore Birkholz, Prof. Dr. Lothar Bisky, Ralf Christoffers, Petra Faderl, Christel Fiebiger, Christian Gehlsen, Prof. Dr. Bernhard Gonnermann, Stefan Ludwig, Dr. Helmuth Markov, Kerstin Osten, Harald Petzold, Prof. Dr. Michael Schumann, Gerlinde Stobrawa, Anita Tack, Dr. Margot Theben, Andreas Trunschke und Heinz Vietze,

Antragsteller,



Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. D., Rechtsanwalt Dr. H.,

wegen Überprüfung der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Ziffern 1 und 2, 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2 und 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG -, GVBl. I S. 74), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 171), auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1999

durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

für R e c h t erkannt:

§§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Ziffern 1 und 2, 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2 und 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG -, GVBl. I S. 74), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 171), sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe, zumal mit folgenden Maßgaben, mit der Landesverfassung vereinbar:

1. a. Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne der §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3, 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG sind nur Personen, zu denen der potentielle Straftäter mit Bezug auf die in Frage stehende Straftat in Verbindung steht oder Verbindung aufnimmt.

b. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen, gegen die verdeckte technische Mittel nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG oder Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG zum Einsatz gebracht werden dürfen.

2. Von einer Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel betroffene unbeteiligte Personen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG) sind gemäß § 29 Abs. 6 BbgPolG von der Datenerhebung zu unterrichten.

3. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG erlaubt nur Eingriffe in die Wohnung eines Störers oder Notstandspflichtigen.

4. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG erlaubt nur Eingriffe in die Wohnung eines potentiellen Straftäters oder seiner Kon-takt- oder Begleitpersonen. Auch insoweit gehören Amts- und Berufsgeheimnisträger, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.

5. Der Einsatz von V-Personen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2 und 3, Satz 2 BbgPolG ist schriftlich zu begründen. Der Behördenleiter darf nur solche Beamte mit der Entscheidung beauftragen, die ansonsten nicht an dem Einsatz beteiligt sind.

6. Eine Unterrichtung über den Einsatz von V-Personen darf nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG, der insoweit mit der Landesverfassung unvereinbar ist, nicht schon dann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz einer solchen Person gefährdet ist. In diesem Fall darf sich die Polizei jedoch auf die Mitteilung der Datenerhebung als solche, d.h. ohne Hinweis auf den Einsatz einer V-Person, beschränken.

7. Von einer Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen betroffene unbeteiligte Personen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG) sind gemäß § 29 Abs. 6 BbgPolG - vorbehaltlich § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG, insoweit mit der Maßgabe nach vorstehender Ziffer 6 - von der Datenerhebung zu unterrichten.



A.

I.

Die Beschwerdeführer stellen Bestimmungen des Brandenburgischen Polizeigesetzes zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die die heimliche Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten betreffen. Die maßgeblichen Vorschriften lauten (unter Hervorhebung der angegriffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung) wie folgt:

§ 33
Datenerhebung durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel zum Abhören und
Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur
Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) begehen wollen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,

3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Abs. 1 wird durch den Behördenleiter angeordnet. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. Dauert die Maßnahme länger als einen Monat an, bedarf sie der Anordnung durch den Richter. § 32 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen ist nur zulässig, wenn

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerläßlich ist,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a des Strafgesetzbuches),
b) schwerer Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Strafgesetzbuches),
c) Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Nr. 1 Buchstabe a bis c oder e der Strafprozeßordnung,
d) schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung oder Geldwäsche (§§ 244a, 250, 255 oder 261 des Strafgesetzbuches),
e) gemeingefährliche Straftaten nach §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 319 des Strafgesetzbuches,
f) schwerwiegende Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 des Waffengesetzes, §§ 19, 20, 21 oder 22a des Kriegswaffenkontrollgesetzes) oder
g) schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes)

organisiert begangen werden sollen und die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 3 darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen. Sie kann wiederholt angeordnet werden.

(5) Lediglich zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Absatz 3 Nr. 1) kann die Maßnahme bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist auch in diesem Fall unverzüglich herbeizuführen. Zuständig nach Satz 2 und Absatz 4 ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Einer Anordnung nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(7) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

(8) Aufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

(9) Der Minister des Innern erstattet dem Landtag jährlich, erstmals im Jahre 1997, einen Bericht über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 3, der Angaben darüber enthält,

1. wegen welcher Delikte diese wie häufig im Berichtszeitraum ergriffen wurden,

2. wie viele Personen hiervon betroffen waren,

3. wie viele Anordnungsanträge bei Gericht gestellt wurden,

4. wie hierüber entschieden wurde.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Das Berichtsverfahren regelt sich darüber hinaus nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes (Parlamentarische Kontrolle).

§ 34
Datenerhebung durch den Einsatz von Personen,
deren Zusammenarbeit mit der Polizei
Dritten nicht bekannt ist

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,

1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) begehen wollen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,

3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden.

(3) Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung über den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder Leben einer Person dadurch gefährdet wird.

§ 47
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

...
(5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden,

2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder

3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. ...

II.

Mit dem am 13. Januar 1998 eingeleiteten Normenkontrollverfahren beantragen die Antragsteller festzustellen,

daß die Regelungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2, Abs. 3 Ziffer 1 und 2, 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2 und 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg vom 19. März 1996 (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG -, GVBl. I, S. 74 ff.) wegen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung nichtig sind.

Zur Begründung machen sie im Kern geltend, diese Befugnisnormen seien im Vergleich zu den herkömmlichen Instrumentarien des Polizeirechts zu weitgehend. Sie berechtigten zu Eingriffen im Vorfeld einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und ermöglichten Eingriffe auch gegenüber anderen als den üblicherweise polizeirechtlich Verantwortlichen. Das Gesetz führe insoweit zu einer Anhäufung geheimdienstlicher Mittel in den Händen der Polizei. Im einzelnen tragen sie vor:

1. Die zur Überprüfung gestellten Normen seien unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zu diesem gehöre die Bindung des Gesetzgebers an das Wertesystem der Grundrechte. Er müsse gemäß Art. 2 Abs. 3 LV die im Grundgesetz, im Europäischen Recht und im Völkerrecht verankerten Grundrechte beachten. Grundrechtsbeschränkende Gesetze müßten außerdem nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Zwar verbiete das Rechtsstaatsprinzip nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln. Es müsse aber stets gewährleistet sein, daß ihre Anwendung durch die Behörden gerichtlich überprüft werden könne. Bei verdecktem polizeilichen Handeln bedürfe es zu einem effektiven Grundrechtsschutz einer besonderen Verfahrensausgestaltung, um den individualrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Das Rechtsstaatsprinzip umfasse zugleich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Staatliche Eingriffe in Grundrechte müßten geeignet und erforderlich sein, das in Aussicht genommene Ziel zu erreichen. Dabei komme dem Gesetzgeber angesichts des großen Spektrums drohender Gefahren, zu dem auch die Organisierte Kriminalität gehöre, zwar ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Allerdings dürfe in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Insoweit seien dem Staat insbesondere Eingriffe verwehrt, die die Menschenwürde beeinträchtigten. Um dem entgegenzuwirken, müsse der Gesetzgeber bei der Regelung der Datenverarbeitung organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen. Wo nur eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle möglich sei, komme dem Verwaltungsverfahren eine gesteigerte Bedeutung als Grundrechtssicherung zu. Die angegriffenen Vorschriften verstießen gegen diese Gewährleistungsgehalte des Rechtsstaatsprinzips. §§ 33 und 34 BbgPolG seien bereits unvereinbar mit allgemeinen Regelungen des Völkerrechts, wonach der Einsatz von Gewalt - dem der verdeckte Einsatz technischer Mittel gleichkomme - nur in Fällen äußerster Notwendigkeit gestattet sei. Die angegriffenen Vorschriften seien außerdem zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließen, ob auch über unbeteiligte Dritte personenbezogene Daten erhoben werden könnten. Die Vorschriften seien letztlich eine Blankoermächtigung für Eingriffe gegenüber jedermann. Ebenfalls nicht hinreichend bestimmt sei die Ausgestaltung des Verfahrens. Eine Verlagerung der Entscheidung auf die höhere Verwaltungsebene reiche nicht aus, da die Entscheidung im Verantwortungsbereich der Polizei verbleibe. Dies wiege umso schwerer, als sich die Maßnahmen nicht nur gegen Störer und Notstandspflichtige, sondern auch gegen unbeteiligte Dritte, darunter auch Träger von Amts- und Berufsgeheimnissen, richten könnten. Insoweit sei ein umfassender Richtervorbehalt erforderlich. Angesichts der Schwere des Eingriffs könnten die Verfahrensdefizite durch die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nicht ausgeglichen werden. Auch § 33 Abs. 3 BbgPolG sei nicht hinreichend bestimmt, weil sich aus der Norm nicht eindeutig ergebe, ob und inwiefern zum Zwecke des Ein- und Ausbaus der technischen Hilfsmittel ein verdecktes Betreten der Wohnung zulässig sei. Die Mängel in der Verfahrensausgestaltung verletzten zugleich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Bei der Abwägung überwiege das geschützte Interesse der Allgemeinheit an staatlicher Vorsorge vor Straftaten das hier beeinträchtigte Recht der Betroffenen nicht wesentlich. In einer solchen Situation fordere das Verhältnismäßigkeitsprinzip Verfahrensgestaltungen, die geeignet seien, die Interessen der Betroffenen im Verwaltungsverfahren zur Geltung zu bringen. Hierzu zähle eine besondere parlamentarische Kontrolle der Eingriffe. Die angegriffenen Vorschriften verstießen auch insoweit gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, als der Einsatz der dort genannten Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ermöglicht werde, die nicht gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen würden. Das Allgemeininteresse an einem Schutz vor Straftaten überwiege in diesen Fällen nicht. Jedenfalls verstoße die verdeckte Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit über den Begriff des Betroffenen auch Unbeteiligte erfaßt würden. Verfassungskonform sei ein solcher Eingriff nur, wenn der jeweilige Wohnungsinhaber Störer oder Notstandspflichtiger sei. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebe sich weiter daraus, daß § 33 Abs. 3 BbgPolG die Datenerhebung in oder aus Wohnungen zulasse, ohne nach Gefährdungsintensität oder dem Grad der Beteiligung zu differenzieren. Zudem würden von Eingriffen in die Wohnung auch geschützte Vertrauensverhältnisse völlig undifferenziert erfaßt. § 34 Abs. 1 BbgPolG genüge insgesamt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er den Einsatz von V-Personen zulasse und ihnen Befugnisse für Eingriffe in die Grundrechte Dritter einräume. Dies verstoße gegen das staatliche Gewaltmonopol. In der Sache sei die Ermächtigung für die V-Personen nahezu unbeschränkt und auch deshalb unverhältnismäßig. Schließlich verletze § 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Löschung personenbezogener Daten nicht nur bei einer dringenden Beweisnot unterbleiben dürfe.

2. Die angegriffenen Normen griffen ferner rechtswidrig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 11 LV ein, weil es an einem überwiegenden Allgemeininteresse fehle, das den Eingriff rechtfertige. Es liege im Gegenteil im Interesse der Allgemeinheit, DDR-ähnliche Zustände der Überwachung nicht wiederzubeleben. Es dürfe nicht sein, daß der unbescholtene Bürger jederzeit mit einer Überwachung rechnen müsse. Die heimliche Datenerhebung durch den Einsatz von technischen Mitteln oder V-Personen ermögliche die Ausforschung nahezu aller Lebensvorgänge. Hierdurch werde der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung beeinträchtigt.

3. Die durch § 33 Abs. 3 BbgPolG ermöglichte Wohnraumüberwachung verstoße gegen Art. 15 LV, der das Recht jedes einzelnen auf private Lebensgestaltung in Räumen sichere, in denen er vor staatlicher Beobachtung und Einmischung in Ruhe zu lassen sei. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG genüge nicht dem Schrankenvorbehalt des Art. 15 Abs. 3 LV, weil auf das Vorliegen einer dringenden Gefahr verzichtet werde. Auch wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß schwere Straftaten organisiert begangen werden sollten, liege noch keine Gefahr, jedenfalls keine dringende Gefahr, vor.

4. Die nach § 33 Abs. 3 BbgPolG zulässigen Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung seien ferner unvereinbar mit Art. 13 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Danach sei der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur zur Abwehr dringender Gefahren zulässig, nicht aber, wie nach Art. 15 Abs. 3 LV, zur deren Verhütung. Die verdeckte polizeiliche Datenerhebung in oder aus Wohnungen sei damit bundesverfassungsrechtlich nur bei bereits eingetretenen dringenden Gefahren zulässig. Auch verlange Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG eine der Bundesregelung gleichwertige parlamentarische Kontrolle der Wohnraumüberwachung in den Ländern. Die in § 33 Abs. 9 BbgPolG vorgesehene Berichts-pflicht des Ministeriums des Innern gegenüber dem Parlament genüge dem nicht. Ferner werde Art. 13 Abs. 5 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.

5. Zwar habe die Landesregierung mit den zwischenzeitlich erlassenen Verwaltungsvorschriften zum BbgPolG den verfassungsrechtlichen Bedenken zum Teil bereits Rechnung getragen. In einigen wesentlichen Punkten, insbesondere der Ausgestaltung des Verfahrens, der Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung und dem Einsatz von V-Personen im Gefahrenvorfeld, bestehe jedoch noch Klärungsbedarf.

III.

Die Landesregierung hat von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht. Sie hält die zur Überprüfung gestellten Vorschriften für verfassungsgemäß.

1. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG verstoße nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 11 LV. Die Vorschrift diene der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und liege damit im überwiegenden Allgemeininteresse. Sie sei hinreichend bestimmt; insbesondere lasse sie die Befugnisse der Polizei deutlich erkennen. Die Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel sei geeignet, der Polizei die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten zu ermöglichen. Das Mittel sei zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich. Es liege auf der Hand, daß die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nicht immer durch eine offene Datenerhebung erfolgen könne, weil jedes augenfällige Erscheinen der Polizei Abschottungsreaktionen der potentiellen Täter hervorrufe. Technische Mittel böten den Vorteil, auch an Orten einsetzbar zu sein, an denen schon das Auftreten einer weiteren Person Aufmerksamkeit errege. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung über einen potentiellen Straftäter sei auch angemessen. Dies gelte ohne weiteres für denjenigen Betroffenen, der tatsächlich Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wolle. Bei irrtümlich Betroffenen verwirkliche sich nur ein geringes Risiko, das alle Bürger im gemeinsamen Interesse an einer vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten hinnehmen müßten. Das Gesetz enthalte hinreichende Verfahrensvorkehrungen zum Schutz der Betroffenen. Es dürfe nur der Behördenleiter, bei länger andauernden Einsätzen nur der Richter über die Anordnung der Datenerhebung durch technische Mittel entscheiden. Daß vorbeugender oder begleitender Rechtsschutz nicht möglich sei, begründe keinen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie. Die Betroffenen könnten nachträglich Rechtsschutz erlangen.

2. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG sei ebenfalls verfassungsgemäß. Wie die Befugnis nach Ziffer 2 diene auch diese Norm dem im Allgemeininteresse liegenden Schutz vor schweren Straftaten. Die Norm sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen sei zwar auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Da die Norm der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten diene, dürften nur über solche Personen Daten erhoben werden, zu denen der potentielle Täter gerade im Hinblick auf die mögliche Begehung von Straftaten eine Verbindung unterhalte. Die Bestimmung sei auch verhältnismäßig. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten genüge es nicht immer, nur personenbezogene Daten über den potentiellen Täter zu erheben. Es könne im Einzelfall notwendig sein, dessen Verbindungen zu anderen Personen aufzuhellen. Insoweit sei die Datenerhebung nur zulässig, wenn sie unerläßlich sei, also nur dann, wenn die Polizei keine an-dere Möglichkeit habe, die Straftat vorbeugend zu bekämpfen. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG ermächtige nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnisse.

3. § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG stelle lediglich klar, daß eine nach Satz 1 der Vorschrift zulässige Datenerhebung nicht deswegen unzulässig werde, weil sie aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig unbeteiligte Personen mit erfasse. Dadurch werde vermieden, daß die Eingriffsbefugnisse nach Satz 1 leerliefen. Die Norm sei ihrem Wortlaut nach hinreichend bestimmt. Die Grenzen der Befugnis ergäben sich ferner aus dem Zweck der Datenerhebung. Diese erfolge allein, um eine Datenerhebung nach Satz 1 zu ermöglichen. Es bestünden ausreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen, um einer Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vorzubeugen. Die Anordnung obliege dem Behördenleiter oder dem Richter. Die Daten selbst unterlägen einer Zweckbindung und dem Gebot baldmöglichster Löschung. Daß § 33 Abs. 7 BbgPolG für eine Datenerhebung über Dritte keine nachträgliche Unterrichtung vorsehe, sei unschädlich. In diesen Fällen wisse die Polizei regelmäßig nicht, wer ihr “mit durch das Bild gelaufen” sei, sondern müsse dies erst durch weitere Datenerhebungen ermitteln. Hieran könne der Betroffene aber vernünftigerweise kein Interesse haben. Die Eingriffsnorm greife auch nicht in unzulässiger Weise in besonders geschützte Vertrauensverhältnisse ein. Betreffe eine Datenerhebung zufälligerweise ein solches Vertrauensverhältnis, seien die Daten sobald als möglich zu löschen.

4. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG greife zwar in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, genüge aber dem Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 4 GG. Er diene der Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Norm sei hinreichend bestimmt. “Betroffener” sei der jeweilige Wohnungsinhaber. Gegen ihn seien Maßnahmen nur zulässig, wenn er entweder Störer oder Notstandspflichtiger im polizeirechtlichen Sinne sei. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang zu Abs. 1 der Vorschrift und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in die angegriffene Norm hineinzulesen sei. Auch die Verfahrensvorkehrungen genügten dem Bundesgrundrecht. Die Wohnraumüberwachung unterliege einem dem Bundesgrundrecht genügenden Richtervorbehalt. Soweit die Länder gem. Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG eine parlamentarische Kontrolle gegenüber der Exekutive zu gewährleisten hätten, trage § 33 Abs. 9 BbgPolG dem Rechnung. Genüge § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG hiernach dem Bundesgrundrecht, so genüge er erst recht den weniger strengen Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 LV.

5. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG verstoße ebenfalls weder gegen Art. 13 GG noch Art. 15 LV. Nach Art. 13 Abs. 4 GG dürften technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für hochrangige Rechtsgüter eingesetzt werden. Die in § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG aufgeführten Straftatbestände schützten allesamt hochrangige Rechtsgüter. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG diene ferner der Abwehr dringender Gefahren im Sinne des Art. 13 Abs. 4 GG. Die Polizei dürfe die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG nur im Rahmen der Gefahrenabwehr betreiben. Zudem sei eine Wohnraumüberwachung nach § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß die angeführten schweren Straftaten organisiert begangen werden sollen. Unter diesen Umständen liege eine Gefahr für die von den Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter vor. Wegen des bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigenden Zwecks und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfe sich auch hier die Maßnahme nur gegen einen Wohnungsinhaber richten, der entweder potentieller Täter einer der in Ziffer 2 aufgeführten Straftaten oder dessen Kontakt- oder Begleitperson sei. Der Richtervorbehalt und die parlamentarische Kontrolle seien gewährleistet. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG entspreche somit erst recht dem Landesgrundrecht. Die Vorschrift erlaube auch keine unzulässigen Eingriffe in besonders geschützte Vertrauensverhältnisse. In den Begriff des Betroffenen sei die Einschränkung mit hineinzulesen, die ausweislich der Gesetzesbegründung für die Auslegung des Begriffs der Kontakt- oder Begleitperson in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG zum Schutze dieser Vertrauensverhältnisse gelte.

6. Die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 und Satz 2 BbgPolG eröffneten Befugnisse zum Einsatz sog. V-Personen seien mit Art. 11 LV vereinbar. Das für eine Einschränkung des Grundrechts erforderliche Allgemeininteresse sei bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gegeben. Die Norm sei hinreichend bestimmt. V-Personen übten während ihres Einsatzes keine hoheitlichen Befugnisse aus. Die Datenerhebung erfolge durch die Polizei selbst, die sich dazu lediglich der V-Person bediene. Die Bestimmungen genügten dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Datenerhebung mittels V-Personen biete den Vorteil, daß man innerhalb des Milieus flexibel agieren könne. § 34 BbgPolG treffe ausreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Entscheidung über den Einsatz werde jedenfalls grundsätzlich von dem Behördenleiter getroffen. Weiter bestehe die Pflicht zu einer nachträglichen Unterrichtung, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden dürfe.

7. § 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 sei von dem Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 LV gedeckt. Das danach zur Einschränkung des Grundrechts erforderliche Allgemeininteresse liege in der Behebung von Beweisnot. Bereits bei der Auslegung der Norm sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Danach könne nur eine dringende Beweisnot, deren Behebung im überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse liege, die ausnahmsweise Speicherung der personenbezogenen Daten rechtfertigen. In dieser Auslegung belaste die Bestimmung die Betroffenen nicht unzumutbar.

B.

Der Normenkontrollantrag ist gemäß Art. 113 Ziffer 2 LV, §§ 12 Ziffer 2, 39 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig. Die Zahl der Antragsteller - 18 Abgeordnete des Landtags - erfüllt das erforderliche Quorum von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, dessen gesetzliche Mitgliederzahl sich auf 88 Abgeordnete beläuft. Die Antragsteller halten die von ihnen angegriffenen Regelungen des BbgPolG wegen Verstoßes gegen die Landesverfassung für nichtig. Daß sie in der Antragsschrift auch auf Normen des Europarechts und des Völkerrechts sowie des Grundgesetzes Bezug nehmen, ist unschädlich.

C.

Das BbgPolG ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere fällt die Regelungsmaterie in die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Dies hat das Verfassungsgericht nicht als bundesrechtliche Vorfrage, sondern deshalb zu prüfen, weil es das Rechtsstaatsgebot des Art. 2 LV dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrecht zu setzen, ohne dazu befugt zu sein (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129).

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 70 Abs. 1 GG, wonach die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die hier in Rede stehende vorbeugende Bekämpfung von Straftaten in der Ausgestaltung, die sie durch das BbgPolG erfahren hat, zählt nicht etwa zur Strafverfolgung, welche gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fällt. Dies gilt auch, soweit der Landesgesetzgeber als vorbeugende Bekämpfung von Straftaten neben der Verhütung die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten bezeichnet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG), und zwar - im Sinne einer ergänzenden Erwägung - umso mehr, als das BbgPolG die Befugnisse zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG ausdrücklich nur im Rahmen der Gefahrenabwehr eröffnet. Daß sich der Gesetzgeber des BbgPolG von dieser allgemeinen Vorgabe hätte lösen wollen, ist nicht ersichtlich. Eine Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten obliegt der Polizei hiernach nicht schlechthin, sondern nur, wenn sie der Abwehr von Gefahren dient, bezogen auf künftige Straftaten also nur dann, wenn deren Begehung hinreichend wahrscheinlich ist. Selbst wenn man die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten als eine Art antizipierte Repression (so Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, Kap. E, Rdn. 157) empfindet, verbleiben doch die Maßnahmen selbst im Vorfeld der - naturgemäß erst nach der Begehung der Tat einsetzenden - eigentlichen Strafverfolgung. In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: “dritte polizeiliche Aufgabenkategorie”).

D.

In materieller Hinsicht sind die angegriffenen Vorschriften des BbgPolG mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben mit der Landesverfassung vereinbar. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß den Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum BbgPolG vom 19. Januar 1999 (AmtsBl. S. 110) - wie auf der Hand liegt - bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der hier angegriffenen Bestimmungen des BbgPolG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann. Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren ist allein das vom Landtag verabschiedete Gesetz. Im einzelnen gilt:

I.

1. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG - Einsatz technischer Mittel gegen potentielle Straftäter außerhalb von Wohnungen - verstößt nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 11 LV. Die Regelung ermöglicht zwar Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts (dazu a.), hält sich jedoch im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 11 Abs. 2 LV (dazu b.).

a. Zufolge Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. Dementsprechend umfaßt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er einen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (BVerfGE 65, 1, 42 ff.). Es liegt auf der Hand, daß die durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG ermöglichte heimliche Erhebung personenbezogener Daten in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift.

b. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG genügt den Anforderungen, die die Landesverfassung an derartige Eingriffe stellt. Maßstab ist insoweit Art. 11 Abs. 2 LV. Soweit die Antragsteller auch auf international verankerte Grundrechte abstellen, ergibt sich nichts anderes. Zwar sind die Grundrechte der Landesverfassung auch im Lichte der internationalen Grundrechte auszulegen (in diesem Sinne bereits das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34 ff. und LKV 1998, 395 ff.; vgl. ferner E. Klein, Das Bekenntnis der Brandenburgischen Verfassung zu international garantierten Grundrechten, in: Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit auf Landesebene, 1998, S. 33, 40 f.). Bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen aber die Bestimmungen des Europa- und Völkerrechts über die Eingriffsvoraussetzungen der Landesverfassung nicht hinaus. Dies gilt zunächst für Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das danach geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfaßt zwar je nach Inhalt und Art der Verwendung auch den Schutz vor staatlichen Eingriffen durch das Sammeln, Speichern und Bearbeiten von persönlichen Daten (vgl. die Nachweise bei Wildhaber, Internationaler Kommentar zur EMRK, Stand 1995, Art. 8, Rdn. 323). Die Schutzwirkung bleibt jedoch hinter Art. 11 LV zurück. Während das Landesgrundrecht nur im überwiegenden Allgemeininteresse einschränkbar ist, kann das Recht aus Art. 8 EMRK gemäß Abs. 2 der Vorschrift auch mit Rücksicht auf Individualrechtsgüter beschränkt werden. Soweit Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe im Allgemeininteresse zuläßt (insb. zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen) sind die Anforderungen an solche Eingriffe nicht höher als bei Art. 11 Abs. 2 LV. Gleichermaßen gilt, daß eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die hinreichend klar und bestimmt sein muß, die Verhältnismäßigkeit wahren und eine effektive Eingriffskontrolle vorsehen muß (vgl. im einzelnen Wildhaber/Breitenmoser, a.a.O., Rdn. 525 ff.). Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (vgl. zur Frage der Bindungswirkung Stern, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 108, Rdn. 59) und der weitgehend gleichlautende Art. 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und private Rechte bieten ebenfalls, schon ihrem Wortlaut nach, keinen weitergehenden Schutz vor Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Art. 11 Abs. 2 LV. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller auf den sog. “Verhaltenskodex für Polizeivollzugsbeamte” verweisen. Es handelt sich um eine UN-Resolution mit Appellcharakter, in der Mindestanforderungen an das Verhalten von Vollzugsbeamten formuliert werden (insb. Verbot der Folter, Wahrung der Menschenrechte und der Verhältnismäßigkeit, s. UN-Doc. A/Res/34/169; hierzu Schröder, Vereinte Nationen 1980, 141 f.). Die von den Antragstellern angeführten Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und private Rechte betreffen Verfahrensgrundrechte vor Gericht und nicht den Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen der Exekutive, um den es hier geht.

Dementsprechend verbleibt es hier bei den Eingriffsvoraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 LV. Hiernach sind Einschränkungen nur “im überwiegenden Allgemeininteresse” auf gesetzlicher Grundlage und im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig, wobei die gesetzliche Grundlage nach allgemeinen Grundsätzen dem rechtstaatlichen Gebot der Normklarheit und -bestimmtheit entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren sowie hinreichende organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen enthalten muß, die der Gefahr einer Verletzung des Grundrechts entgegenwirken (vgl. zu den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 LV Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, Informationsverfassung, Rdn. 10, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994; Höfelmann, Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, 1996, S. 90 f.). § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG genügt diesen Anforderungen.

aa. Die angegriffene Norm ist hinreichend klar und bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip der Landesverfassung abzuleitende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigenden Gesetze so zu fassen, daß der potentiell Betroffene ebenso wie der Rechtsanwender Inhalt und Grenzen der Ermächtigung erkennen können. Das Gesetz selbst muß die Eingriffsvoraussetzungen bestimmen und darf dies nicht den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Behörden überlassen. Je intensiver der mögliche Grundrechtseingriff ist, zu dem die Norm ermächtigt, desto höhere Anforderungen sind an den Gesetzgeber gestellt, Art und Umfang des Eingriffs an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit kommt hier umso höhere Bedeutung zu, als der Gesetzgeber Grundrechtseingriffe bereits zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, d.h. zur Verhinderung künftiger Straftaten, zuläßt. Eingriffe, die diesem Ziel dienlich sein können, sind sowohl in akuten Gefährdungssituationen denkbar als auch in einem vorgelagerten Stadium, in dem die Anhaltspunkte für einen künftigen Schadenseintritt weniger deutlich sind und dementsprechend ein polizeiliches Eingreifen, zumal mit verdeckten Mitteln, strittiger erscheinen mag. Dem muß der Gesetzgeber - in diesem Vorfeldbereich - dadurch begegnen, daß er die Eingriffsvoraussetzungen möglichst präzise beschreibt und damit eine bestimmte Eingriffsschwelle normativ vorgibt. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber der Exekutive, zumal im Bereich der Gefahrenabwehr, nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen vorab genau festgelegte Direktiven an die Hand geben kann. Er darf, um der Vielzahl denkbarer Gefahrensituationen Rechnung zu tragen und der Exekutive Spielraum für ein dem Einzelfall angepaßtes Vorgehen zu belassen, bei der Formulierung der Eingriffsermächtigung auf der Tatbestandsseite bis zu einer gewissen Grenze auf unbestimmte Rechtsbegriffe und generalklauselartige Formulierungen zurückgreifen und auf der Rechtsfolgenseite die Frage, ob und wie im konkreten Fall eingegriffen wird, in das pflichtgemäße Entschließungs- und Auswahlermessen der ausführenden Behörde stellen. Die damit gegebenenfalls einhergehende Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Norm im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, bedeutet noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots, solange eine solche Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 205, 212 ff.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG dem Bestimmtheitsgebot.

(1) Voraussetzung für einen Eingriff der Polizei nach dieser Vorschrift sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, eine Person werde Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Zulässig ist ein Eingriff danach nur aufgrund einer hinreichend sicheren Faktenlage (“Tatsachen”). Der Polizei müssen stichhaltige, nachprüfbare Umstände vorliegen, die auf eine bevorstehende Straftat und deren Täter schließen lassen. Als Person i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG, gegen die sich der Einsatz technischer Mittel richten darf, kommt demzufolge nur derjenige in Betracht, bei dem hinreichend sichere objektive Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung einer Straftat sprechen (potentieller Straftäter). Ansonsten - gegen eine andere Person als den potentiellen Straftäter - scheidet ein auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG gestütztes Handeln der Polizei von vornherein aus. Bloße Mutmaßungen genügen für eine heimliche Datenerhebung nicht. Dies bestätigt sich - im Sinne einer ergänzenden Erwägung - auch darin, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG ebenso wie alle weiteren Regelungen des Polizeigesetzes unter der Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 BbgPolG steht. Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und “im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)”. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG knüpft hieran an, indem er Eingriffe ausdrücklich nur zur - in diesem Sinne zu verstehenden - vorbeugenden Bekämpfung der genannten Straftaten zuläßt. Auch das Einschreiten der Polizei nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG ist in diesem Sinne auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt, d.h. auf das Handeln zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. zur Legaldefinition der Gefahr im polizeirechtlichen Sinne § 10 Abs. 1 BbgPolG). Grundrechtseingriffe allein aufgrund vager Vermutungen, gleichsam nach dem Belieben der Polizei, sind durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht gedeckt.

(2) Die Bestimmtheit der Norm wird dadurch verstärkt, daß Eingriffe nur im Vorfeld von “Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3)” zulässig sind. Der Kreis der Straftaten ist durch die Legaldefinition in § 10 Abs. 3 BbgPolG, der neben den Verbrechen auf den Katalog des § 100a Strafprozeßordnung (StPO) verweist, eindeutig bestimmt. Der brandenburgische Gesetzgeber hat einer der Polizei keine Spielräume lassenden Begriffsbestimmung den Vorzug gegeben gegenüber einem offenen Straftatenkatalog oder der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die in dieser Hinsicht an Formulierungen in den Polizeigesetzen anderer Länder geäußerte und von den Antragstellern der Sache nach übernommene Kritik mangelnder Bestimmtheit trifft deshalb auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht zu.

(3) Weiter muß die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung der vorbenannten Straftaten “erforderlich” sein. Auch diese Voraussetzung, auf die bei der Frage der Angemessenheit zurückzukommen sein wird, trägt zur Bestimmtheit der Regelung bei, indem sie die Datenerhebung nicht dem Gutdünken der Polizei überläßt, sondern sie ihr nur für den Fall eröffnet, daß andere Mittel versagen (s. weiter unten D.I.1.b.bb.(2)(e)).

(4) Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm ist der Polizei der verdeckte “Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen” gestattet. Auch dies ist hinreichend bestimmt. Die Norm ermächtigt zum heimlichen Einsatz akustischer und optischer Mittel, mit denen - in welcher Form auch immer - Bilder und Sprache festgehalten werden können. Eine genauere Beschreibung der danach zulässigen technischen Mittel kann von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden (in diesem Sinne aber wohl Bäumler, Polizeiliche Informationsverarbeitung, Rdn. 607, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996). Angesichts der vielfältigen technischen Möglichkeiten und der auf diesem Gebiet rasch voranschreitenden Entwicklung ist eine Präzisierung weder praktikabel noch unter Rechtsstaatsgesichtspunkten geboten. Entscheidend ist insoweit nicht die Art des technischen Mittels, sondern die Bedingungen, unter denen es zum Einsatz kommen darf. Daß ein solcher Einsatz unter den - vergleichsweise weiteren - Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nur außerhalb von Wohnungen erfolgen darf, ergibt sich aus § 33 Abs. 3 BbgPolG, der für die heimliche Datenerhebung über diesen Bereich hinaus besondere - gesteigerte - Anforderungen enthält.

Der Einsatz darf ferner nicht zu einem Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 16 LV, Art. 10 GG) führen. Dies wird im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber hinreichend deutlich daraus, daß § 8 BbgPolG, der dem Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LV Rechnung trägt, dieses Grundrecht nicht nennt (vgl. hierzu Hermes in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 10, Rdn. 57 und Fn. 169; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 277).

(5) Der Begriff der “personenbezogenen Daten” ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann auf die Definition in § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) und - gleichlautend - § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zurückgegriffen werden. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Gemeint sind damit in einem umfassenden Sinne sämtliche denkbaren Informationen über Zustände, Äußerungen, Handlungen oder Verhältnisse eines Bürgers (vgl. Auernhammer, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 1993, § 3, Rdn. 2 ff.).

bb. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der brandenburgische Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Norm erkennbar den Zweck verfolgt, im Interesse der Sicherheit der Bürger (und damit im Allgemeininteresse) die Möglichkeiten der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch die Polizei zu erweitern. Die Regelung bewegt sich dabei in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem vom Staat zu beachtenden Interesse des einzelnen, vor staatlicher Überwachung durch Speicherung und Verarbeitung seiner persönlichen Daten möglichst verschont zu bleiben. Dieses Spannungsverhältnis ist umso komplexer, als Sicherheit und Individualrechte aufeinander bezogen sind. Die grundrechtlich abgesicherte Freiheit des einzelnen kann sich nur entfalten auf der Basis tatsächlicher Sicherheit. Sicherheit dient der Freiheit; sie ist ihrerseits ein wesentlicher Verfassungswert. Ihre Bedeutung im Verhältnis zu subjektiven Grundrechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang wie folgt beschrieben (BVerfGE 49, 24, 56 f.):

“Die Sicherheit des Staates als verfaßter Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen ihre eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet.”

Wie der Gesetzgeber, bezogen auf das hier zugrundeliegende Spannungsverhältnis, den Konflikt zwischen größtmöglicher Entfaltung des Grundrechts aus Art. 11 LV und notwendiger Sicherheit der Bevölkerung vor Kriminalität bewältigt, ist ihm durch die Landesverfassung nicht im einzelnen vorgegeben. Er darf allerdings, um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu genügen, nur geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen (dazu (1)) und muß die widerstreitenden Interessen vertretbar gegeneinander abwägen (“gewichten”) und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich führen (Angemessenheit, dazu unten (2)). Darüber hinaus muß er geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen (dazu (3)).

(1) Die angegriffene Vorschrift ist zur Kriminalitätsbekämpfung geeignet und durfte dem Gesetzgeber nach Lage der Dinge, zumal angesichts der Entwicklung der - zunehmend organisiert in Erscheinung tretenden und sich ihrerseits moderner nachrichtentechnischer Mittel bedienender - Kriminalität erforderlich erscheinen. Insoweit ist zu beachten, daß sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf. Ob ein bestimmtes Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geeignet und erforderlich ist, unterliegt der Bewertung der von ihnen ausgehenden Gefahr für den einzelnen und die Allgemeinheit einerseits und einer Einschätzung der Tauglichkeit des gewählten Mittels zur Bekämpfung dieser Gefahr andererseits. Diese Bewertung aber ist, gegebenenfalls auf der Grundlage von sachverständigen Stellungnahmen und Prognosen, Sache des Gesetzgebers. Das Verfassungsgericht hat insoweit nur zu kontrollieren, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in verfassungswidriger Weise überschritten hat (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34, 42 f. und LKV 1998, 395, 401).

Danach durfte der Gesetzgeber Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG unter den dort bestimmten Voraussetzungen als geeignetes und erforderliches Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung der darin angesprochenen schweren Straftaten ansehen. Er hat sich, gestützt auf sachverständige Äußerungen (vgl. die Anhörung des Ausschusses für Inneres vom 19. Oktober 1995, Ausschußprotokoll 2/286), allgemein davon leiten lassen, daß die heimliche Datenerhebung ein erfolgversprechendes und polizeilich benötigtes Instrument im Kampf gegen die heutigen Erscheinungsformen der Kriminalität, darunter auch der sog. Organisierten Kriminalität, darstellt. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Erfolge in welchen Kriminalitätsbereichen im einzelnen zu erwarten sind. Das Verfassungsgericht ist sich bewußt, daß die Effektivität der hier in Rede stehenden polizeilichen Mittel - auch wegen bislang fehlender Erfahrungswerte - in Fachkreisen durchaus nicht einheitlich bewertet wird. Das hat nicht zuletzt die parlamentarische Sachverständigenanhörung zum BbgPolG gezeigt. Solche unterschiedlichen Bewertungen sachverständiger Kreise hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, ein ihm wirksam erscheinendes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung zu ergreifen, solange es nicht offenbar verfehlt oder untauglich ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.). Davon aber ist, auch unter Berücksichtigung der Sachverständigenanhörung, hier nicht auszugehen. Die heimliche Datenerhebung bei potentiellen Straftätern kann im Vergleich zu den klassischen Instrumenten der polizeilichen Gefahrenabwehr zur Verhinderung von Straftaten bereits im Vorfeld ihrer Begehung beitragen. Es gibt Situationen, in denen die Polizei eine Straftat, deren Begehung aufgrund konkreter Tatsachen droht, nicht anders erfolgversprechend zu verhindern versuchen kann, als den potentiellen Straftäter ohne sein Wissen unter Einsatz technischer Mittel zu beobachten. Dies gilt namentlich dann, wenn Straftaten - typischerweise unter Abschottung gegenüber Dritten - in organisierter Form begangen werden sollen und eine offene Annäherung an den potentiellen Täterkreis zur Gewinnung weiterer Informationen aus praktischen Gründen nicht in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Kriminalität, nicht zuletzt die Organisierte Kriminalität, ihrerseits vor unzulässigen verdeckten Datenerhebungen nicht zurückschreckt. Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte es der Gesetzgeber für veranlaßt halten, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, nach deren Maßgabe der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung schwerwiegender Straftaten die Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel erlaubt ist.

(2) Die mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG eröffneten Eingriffsbefugnisse stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr bemessen sich Maß und Reichweite zulässiger Grundrechtseingriffe nach dem Maß der Gefahr in Beziehung zu Art und Schwere des Grundrechtseingriffs. Je konkreter die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und je höherrangiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto weiterreichende Eingriffsbefugnisse sind gegebenenfalls der Polizei zuzugestehen, solange nicht - bei wertender Betrachtung der zugrundeliegenden Situation - der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet wird (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356). Diesen Grundsätzen genügt hier die Entscheidung des Gesetzgebers.

(a) Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, daß die verdeckte und deshalb von dem Betroffenen mit den Mitteln des abwehrenden gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu verhindernde Gewinnung und Verwertung personenbezogener Daten durch die heimliche Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und die heimliche Bildaufzeichnung einen sehr schwerwiegenden Eingriff in den von Art. 11 LV geschützten Bereich der persönlichen Lebensgestaltung darstellt. Anders als bei der Gewinnung von Informationen über offen zutage tretende und damit von dem Betroffenen in gewissem Sinne von sich aus in den öffentlichen Raum entäußerter Lebensumstände greift der Staat hier heimlich in den privatesten und deshalb in besonderem Maße schutzbedürftigen Bereich des einzelnen ein.

(b) Dieser schwerwiegenden Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung stehen die erheblichen Gefahren gegenüber, die der Allgemeinheit durch die Begehung schwerer Straftaten drohen. Den von § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG erfaßten Fallgestaltungen ist es zwar eigen, daß die Anhaltspunkte zur Bestimmung der Gefahr und des potentiellen Störers möglicherweise weniger dicht und deshalb gegebenenfalls mit einer relativ größeren Fehlertoleranz behaftet sind als in den Fällen einer gegenwärtigen Gefahr, wie sie etwa von § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BbgPolG vorausgesetzt wird. Dies bedeutet aber nicht, daß polizeiliche Eingriffe nach der hier zu überprüfenden Vorschrift schon zulässig sind, wenn noch keinerlei Gefahr vorliegt, wie dies die Antragsteller besorgen und demgemäß von einem Handeln der Polizei im “Gefahrenvorfeld” sprechen, das angesichts der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig sei (so auch Paeffgen, NJ 1996, 454, 457; Bäumler, NVwZ 1996, 765, 766; Gusy, Polizeirecht, 3. Aufl. 1996, Rdn. 187; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Auflage 1996, Kap. E, Rdn. 163; ähnlich Benfer, NVwZ 1999, 237 f.; vgl. auch VerfGH Sachsen, a.a.O., S. 355, 357). Der Sache nach geht es auch in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht um ein Handeln der Polizei im Vorfeld einer Gefahr, sondern um Eingriffe im Vorfeld von Straftaten, auf deren zukünftige Begehung Tatsachen hinweisen, also um eine Situation, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit gewisser Wahrscheinlichkeit (an die um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je bedeutsamer das gefährdete Rechtsgut ist) ein Schaden für die öffentliche Sicherheit (hier die Begehung einer Straftat) eintreten wird. Dies aber ist bereits ein Fall der Gefahrenabwehr (vgl. hierzu Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1396; vgl. auch Götz, JZ 1996, 969, 970; BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349). Zum Bereich der Gefahrenabwehr zählen nach allgemeinem Verständnis auch Eingriffe, die bei dem konkreten Verdacht einer Gefahr der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dienen (sog. Gefahrerforschungseingriff, vgl. etwa Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 1995, Rdn. 70). § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG bestätigt - dies als ergänzende Erwägung -, daß die hier in Rede stehenden Maßnahmen der Polizei nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr zulässig sind, indem hiernach die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten nur “im Rahmen” der in Satz 1 der Vorschrift vorgegebenen Aufgabe der Gefahrenabwehr stattfindet. Auch wenn also ein Handeln der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten aus der Natur der Sache heraus eine vergleichsweise niedrigere Gefahrenschwelle erfordert, bleibt doch die Grundvoraussetzung einer Gefahr bestehen.

(c) Vor allem aber fällt ins Gewicht, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG der Abwehr der Allgemeinheit drohender sehr erheblicher Schäden dient. Es geht um die vorbeugende Bekämpfung besonders gemeinschädlicher Formen der Kriminalität. Der Katalog des § 100a StPO, auf den § 10 Abs. 3 BbgPolG außer auf die Verbrechen verweist, umfaßt Straftaten, die in ihren Auswirkungen die öffentliche Sicherheit typischerweise erheblich beeinträchtigen. Insoweit greift der Einwand der Antragsteller nicht durch, das Gesetz ermögliche Eingriffe zur vorbeugenden Bekämpfung von Vermögensdelikten, “die nicht gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden”, und sei deshalb unverhältnismäßig. Der Straftatenkatalog des § 100a StPO erfaßt Vergehen, die sich gegen Sach- oder Vermögenswerte richten, nur, soweit sie organisiert oder gewerbsmäßig begangen werden (etwa Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei, § 260 StGB). Die drohende Begehung etwa eines “einfachen” Diebstahls ermöglicht, auch wenn bedeutende Sachwerte betroffen sind, deshalb nach dem BbgPolG den verdeckten Einsatz technischer Mittel nicht. In diesem Punkt unterscheidet sich die brandenburgische Regelung von dem Sächsischen Polizeigesetz, das eine solche Beschränkung nicht vorsah und das insoweit vom VerfGH Sachsen, auf dessen Entscheidung die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, für unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig erklärt worden ist (siehe VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356 ff.). Die hier zur Überprüfung anstehende Norm wahrt demgegenüber durch den in Bezug genommenen Straftatenkatalog des § 100a StPO die Verhältnismäßigkeit. Zwar sind auch mit Blick auf diesen Katalog je nach Lage des Falles Straftaten denkbar, denen trotz einer organisierten oder gewerbsmäßigen Begehungsweise keine erhöhte Gemeinschädlichkeit zukommt. So kann etwa eine “gewerbsmäßige” Hehlerei im Sinne des § 260 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits dann vorliegen, wenn sich der Täter auf das wiederkehrende Hehlen geringerwertiger Sachen beschränkt oder erstmals das Grunddelikt verwirklicht und dabei mit entsprechender Wiederholungsabsicht handelt (vgl. etwa Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 260, Rdn. 2 m.w.N.). Derartige Fälle geringerer krimineller Energie ohne besondere Gemeinschädlichkeit können ein polizeiliches Vorgehen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht rechtfertigen. Dies zwingt den Gesetzgeber aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht, die entsprechenden Straftatbestände von vornherein auszunehmen. Damit entfiele zwangsläufig die Möglichkeit der Polizei, selbst bei massiver gewerbsmäßiger oder organisierter krimineller Betätigung in diesem Bereich, etwa bei massenhafter gewerbsmäßiger Hehlerei, mit den Mitteln des § 33 Abs. 1 BbgPolG eingreifen zu können. Der Gesetzgeber muß deshalb im Rahmen unvermeidbarer Generalisierung die Möglichkeit haben, alle potentiell besonders gemeinschädlichen Straftatbestände zu erfassen. Es ist insoweit Aufgabe derjenigen, die über einen Einsatz zu entscheiden haben, das Gebot der Angemessenheit der Mittel auch in der Einzelanwendung zu wahren (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LV, § 3 BbgPolG). Demgemäß entbindet § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht von der Verpflichtung des Entscheidungsträgers zur Abwägung im Einzelfall. In Fällen ohne erhöhte Gemeinschädlichkeit der in Betracht kommenden Straftaten, z.B. bei zwar im Rechtssinne gewerbsmäßiger, aber nur gelegentlich begangener Hehlerei mit geringerwertigen Sachen, kann er gehalten sein, von einer Maßnahme nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG Abstand zu nehmen.

Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.). Die von den in § 10 Abs. 3 BbgPolG genannten Straftaten bei Anhaltspunkten für ihre drohende Begehung ausgehenden Gefahren für das Gemeinwohl sind beträchtlich. Der Gesetzgeber durfte das Interesse des einzelnen, trotz des Vorliegens von Tatsachen, die auf die Begehung einer solchen Straftat hindeuten, von einer heimlichen Überwachung verschont zu werden, dahinter zurücktreten lassen.

(d) In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG sich nicht, wie die Antragsteller wohl befürchten, gegen jeden beliebigen Dritten richten dürfen, sondern nur gegen den potentiellen Straftäter (s. zu diesem Personenkreis oben D.I.1.b.aa.(1)). Zwar regelt das Gesetz dem Wortlaut nach nur, über wen personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, also im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG über den potentiellen Straftäter. Dieser aber ist - abgesehen von Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG - zugleich die einzige Person, bei der diese Daten erhoben werden dürfen. Ein “Umweg” über gezielte Eingriffe bei unbeteiligten Dritten ist der Polizei versperrt. Dies folgt aus dem Umstand, daß das heimliche Filmen oder Abhören eines Dritten, auch wenn es der Erhebung personenbezogener Daten über den potentiellen Straftäter dient, regelmäßig zugleich eine gezielte Erhebung personenbezogener Daten des Dritten selbst darstellen würde (vgl. zum Begriff der personenbezogenen Daten oben D.I.1.b.aa.(5)). Dies aber ist, wie sich aus § 33 Abs. 1 BbgPolG ergibt, unzulässig. Vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 3 BbgPolG stellt sich § 33 Abs. 1 BbgPolG als Spezialregelung für die verdeckte Datenerhebung dar. Demzufolge dürfen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über einen anderen als den potentiellen Straftäter gezielt nur über die in Satz 1 Ziffer 3 der Vorschrift genannten Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben werden. Unbeteiligte Dritte dürfen zufolge Satz 2 der Vorschrift nur miterfaßt werden, soweit es zur Durchführung einer gegen den potentiellen Straftäter oder seine Kontakt- oder Begleitperson gerichteten Datenerhebung erforderlich ist. Die gezielte heimliche Inanspruchnahme Dritter ist danach ausgeschlossen. Der Polizei verbleibt insoweit nur die offene Datenerhebung (§ 29 Abs. 3 BbgPolG).

(e) Ferner hat der Gesetzgeber - auch dies ist für die Frage der Angemessenheit von Bedeutung - den verdeckten Einsatz technischer Mittel von weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, die den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begrenzen. So ist zufolge § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG ein Handeln der Polizei nur zulässig, wenn es zur Gefahrenabwehr “erforderlich” ist, wenn also der Polizei außer der heimlichen Datenerhebung kein anderes, gleich wirksames Mittel verbleibt, um die Gefahr zu verhindern. Weiter ist bereits durch § 29 Abs. 3 BbgPolG klargestellt, daß Daten von der Polizei vorrangig offen zu erheben sind und sich die heimliche Datengewinnung demgegenüber als Ausnahmefall darstellt. Der Umfang der zu gewinnenden Daten wird zusätzlich durch § 29 Abs. 5 BbgPolG eingeschränkt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken unzulässig. Eine Datenerhebung “auf Vorrat”, wie dies die Antragsteller befürchten, ist danach ausgeschlossen. Außerdem dürfen nach Satz 2 der genannten Vorschrift grundsätzlich nur gefahren- oder tatbezogene Merkmale erfaßt werden, also nicht pauschal alle Lebensumstände eines Bürgers ausgeforscht werden. Damit ist ausgeschlossen, daß der von einer Datenerhebung Betroffene in Situationen überwacht wird, die ohne erkennbaren Bezug zu der beabsichtigten Straftat ausschließlich seine Intim- oder Privatsphäre betreffen.

Allen diesen Regelungen kann nicht mit Fug entgegenhalten werden, nur eine “wortreiche Scheintatbestandlichkeit” zu entfalten, ohne die einmal eröffneten Eingriffsbefugnisse der Polizei tatsächlich wirksam zu begrenzen (so aber in ähnlichem Zusammenhang Denninger, a.a.O., S. 207; vgl. auch Kutscha, NJ 1994, 545, 548). Zwar sind, so sich der Gesetzgeber zu einer Eingriffsermächtigung der hier in Rede stehenden Art entschließt, seine Möglichkeiten, die damit eröffneten Grundrechtseingriffe normativ auf ein bestimmtes Maß zu begrenzen, vergleichsweise gering. Gleichwohl sind die hier vorgesehenen materiell-rechtlichen Absicherungen nicht untauglich. Sie führen den Entscheidungsträgern jeweils den Ausnahmecharakter und die erhebliche Eingriffsintensität einer heimlichen Datenerhebung vor Augen. Sie tragen in diesem Sinne dazu bei, von der Eingriffsmöglichkeit nur restriktiv Gebrauch zu machen.

(f) Angesichts der aufgezeigten materiell-rechtlichen Absicherungen läßt § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG - bei wertender Betrachtung der zugrundeliegenden Situation - auch den zufolge Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LV unantastbaren Wesensgehalt des Grundrechts unberührt. Dabei mag dahinstehen, ob dieser Wesensgehalt eine absolute Grenze der Einschränkbarkeit beschreibt, die dem - ebenfalls unantastbaren (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 LV) - Menschenwürdegehalt des Grundrechts entspricht, oder über ihn hinausgreift (vgl. hierzu einerseits etwa Maunz in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Art. 19, Rdn. 2 ff.; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 19, Rdn. 11 ff.; andererseits etwa Krüger in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rdn. 27 ff.; vgl. auch BVerfGE 32, 373, 378). Selbst wenn man in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LV eine dem Menschenwürdegehalt vorgelagerte, jedweder Abwägung entzogene Schranke sieht, wird diese durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nicht überschritten. Die Vorschrift erlaubt Eingriffe nur für besonders gelagerte Fälle und nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen. Auch angesichts des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG braucht niemand damit zu rechnen, ohne hinreichenden Anlaß vom Staat belauscht oder heimlich gefilmt zu werden. Der private Lebensbereich von Bürgern, die sich innerhalb des Schutzbereichs ihrer Grundrechte bewegen und deshalb grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, nicht Objekt heimlicher Überwachung durch den Staat zu werden, bleibt, wo nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG gegeben sind, unberührt. Soweit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG im Ausnahmefall ein Eingriff zulässig ist, ist dieser, wie dargestellt, an enge Voraussetzungen gebunden, die letztlich darauf hinauslaufen, daß faßbare Anhaltspunkte für eine schwere sich anbahnende Straftat im Sinne von § 10 Abs. 3 BbgPolG sprechen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. Diese Voraussetzungen geben dem grundrechtsbeeinträchtigenden Eingriff Maß und Ziel. Außerhalb dieser Voraussetzungen kommt das Grundrecht dem Betroffenen weiter zugute. Unter diesen Umständen bleibt der Wesensgehalt des Grundrechts erhalten.

(3) Das BbgPolG genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht aus Art. 11 LV an einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel stellt.

Art. 11 LV wirkt sich nicht nur auf die Ausgestaltung des materiellen Rechts aus, sondern setzt (wie alle Grundrechte) zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung (BVerfGE 65, 1, 44 f.; 69, 315, 355). Prozeduraler Grundrechtsschutz ist insbesondere dort geboten, wo eine Ergebniskontrolle an materiellen Maßstäben zwar noch denkbar ist, aber erst zu einem Zeitpunkt stattfinden kann, in dem etwaige Grundrechtsverletzungen nicht mehr korrigierbar sind (BVerfGE 90, 60, 96). Den Anforderungen an das Verfahren kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, wenn der Staat - wie hier - heimlich in Grundrechte eingreift. Die herkömmlichen Schutzmechanismen, etwa die vorherige Anhörung und die Möglichkeit vorbeugenden oder zumindest gleichzeitigen Rechtsschutzes, greifen in diesem Fall nicht. Daher bedarf es besonderer verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um einen angemessenen Grundrechtsschutz sicherzustellen. Auch insoweit kommt dem Gesetzgeber freilich Gestaltungsspielraum zu, bei dem nicht nur die Interessen des Betroffenen, sondern auch schützwürdige Rechtspositionen Dritter und öffentliche Belange Berücksichtigung finden können. Der Gesetzgeber muß jedoch dem verfassungsrechtlich zu fordernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz genügen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366 ff.). Das ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat ausreichende Vorkehrungen zum Grundrechtsschutz getroffen.

(a) Die Kompetenz zur Anordnung von Eingriffen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG hat der Gesetzgeber auf Stellen übertragen, die Distanz zu der Polizeiaktion haben und hinreichende Gewähr für die unvoreingenommene Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bieten. Nach § 33 Abs. 2 BbgPolG darf die Entscheidung über einen Eingriff, solange er die Dauer eines Monats nicht übersteigt, nur von dem Behördenleiter angeordnet werden. Dies sind im Land Brandenburg die Präsidenten der 5 Polizeipräsidien, der Präsident der Wasserschutzpolizei und der Leiter des Landeskriminalamtes (vgl. §§ 1 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz Brandenburg - POG Bbg - i.V.m. § 1 der Verordnung über die Errichtung der Polizeipräsidien des Landes Brandenburg). Diese Amtsträger müssen die Entscheidung jeweils selbst treffen; die Möglichkeit einer Delegierung auf untere Ebenen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Entscheidung ist weiter schriftlich zu begründen und zu den Akten zu nehmen. Dauert der Eingriff länger als einen Monat, darf er nur durch den zuständigen Amtsrichter angeordnet werden.

Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlich Gebotenen. Durch die Übertragung auf den Behördenleiter verbleibt die Entscheidung bei Einsätzen bis zu einem Monat zwar im Verantwortungsbereich der Polizei. Sie ist jedoch den unmittelbar mit der Sache betrauten Beamten, denen möglicherweise die notwendige Distanz für eine objektive Bewertung fehlt, entzogen und auf eine Ebene gehoben, die in hinreichendem Maße auch die schützenswerten Belange des Betroffenen einzubeziehen geeignet ist. Der ohnehin von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht, alle maßgeblichen Interessen in die Erwägungen einzubeziehen, wird durch die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Entscheidung zusätzlich Nachdruck verliehen. Gerade die Begründungspflicht zwingt die anordnende Stelle im Hinblick auf eine mögliche spätere gerichtliche Überprüfung der Maßnahme, die grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen ausreichend zu würdigen und eine nachvollziehbare “gerichtsfeste” Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Zwingende Gründe dafür, die Anordnungskompetenz generell - und bereits in dieser Phase (Datenerhebung durch verdeckten Einsatz technischer Mittel bis zu einem Monat) - auf einen Richter oder eine Behörde mit größerer Distanz als den Behördenleiter (etwa auf den zuständigen Minister, den Datenschutzbeauftragten oder die Staatsanwaltschaft) zu übertragen, sind der Verfassung nicht zu entnehmen. Die Fälle, in denen wegen der Hochrangigkeit des Grundrechts vor dem Eingriff ein Richter zu entscheiden hat, sind in der Landesverfassung jeweils ausdrücklich benannt. Das Grundrecht aus Art. 11 LV enthält einen solchen Richtervorbehalt nicht. Art. 15 Abs. 2 LV (Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen) ist auf Eingriffe der hier in Rede stehenden Art (=außerhalb der Wohnung) nicht übertragbar. Das heimliche Filmen und Abhören einer Person außerhalb des besonders geschützten Privatbereichs der Wohnung ist von seiner Intensität her mit einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu vergleichen. Auch soweit die Antragsteller in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des VerfGH Sachsen (vgl. LVerfGE 4, 303, 370 ff.) zu bedenken geben, die Anordnungskompetenz dem zuständigen Minister vorzubehalten oder sie in anderer Weise an eine übergeordnete Behörde anzubinden, gibt die Landesverfassung hierfür nichts her. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die vom VerfGH Sachsen als ungenügend empfundene Regelung der Anordnungskompetenz deutlich hinter der hier zu überprüfenden Regelung zurückbleibt. Nach dem SächsPolG konnte der Behördenleiter die Entscheidung auf einen beauftragten Beamten übertragen und brauchte sie nicht schriftlich zu begründen. Auch ein Richtervorbehalt für länger als einen Monat andauernde Eingriffe war im SächsPolG nicht vorgesehen. Die diesbezüglichen Defizite des SächsPolG wogen nach Auffassung des VerfGH Sachsen um so schwerer als - ebenfalls anders als nach dem BbgPolG (hierzu sogleich unter (b)) - keine Unterrichtungspflicht des Betroffenen und damit keine effektive Möglichkeit zumindest nachträglichen Rechtsschutzes bestand. Die brandenburgische Regelung ist somit in mehrfacher Hinsicht grundrechtssensibler und sieht deutlich höhere Schutzvorkehrungen vor.

(b) Dem Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung dient weiter die Benachrichtigungspflicht nach § 33 Abs. 7 BbgPolG. Danach sind Personen, gegen die sich die Datenerhebung richtete, hier also die potentiellen Straftäter, nach Abschluß der Maßnahme grundsätzlich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Insoweit genügt das BbgPolG Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV, wonach jede Erhebung personenbezogener Daten dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben ist, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt. Gerade der Benachrichtigungspflicht kommt eine erhebliche grundrechtssichernde Bedeutung zu. Die Unterrichtung versetzt den Betroffenen in die Lage, sein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht aus § 71 BbgPolG auszuüben und zumindest nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Daß der Polizeieinsatz in dieser Weise, wenn auch erst nach seiner Beendigung, öffentlich gemacht werden muß und damit überprüfbar wird, entfaltet in wirksamer - gegebenenfalls prohibitiver - Weise eine eingriffsbegrenzende Vorwirkung auf Anordnung und Durchführung der Maßnahme. Es liegt auf der Hand, daß die jederzeit mögliche nachfolgende öffentliche Kontrolle in besonderer Weise geeignet ist, die Entscheidungsträger zur Beachtung der rechtsstaatlichen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage anzuhalten.

(c) Zusätzlichen Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung bietet die Eingriffsnorm des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG, indem das Gesetz - dem Zweckbindungsgebot des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 LV genügend - sowohl die Erhebung (§ 29 Abs. 5 BbgPolG) als auch die weitere Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung (§§ 38, 41 Abs. 1 BbgPolG) der gewonnenen Daten grundsätzlich nur zu den Zwecken zuläßt, zu denen die Daten erhoben wurden. Die Löschung der Daten hat spätestens dann zu erfolgen, wenn ihre Speicherung nicht (mehr) zulässig ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG), wobei das Gesetz hierfür regelmäßige Prüfungstermine vorschreibt (§ 37 BbgPolG). Auch diese Vorschriften entfalten bezogen auf die Ermächtigung zur Datenerhebung eingriffsbegrenzende Wirkungen und dienen damit dem Schutz der Grundrechtsposition des Betroffenen. Eine weitergehende Einzelprüfung der Vorschriften über die Datenverarbeitung ist im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens nicht veranlaßt. Die Antragsteller haben sich (abgesehen von § 47 Abs. 5 Ziffer 2 BbgPolG, hierzu unten VII.) nur gegen Befugnisse der Polizei zur Datenerhebung gewandt. Die Vorschriften über den weiteren Umgang der Polizei mit den erhobenen Daten, also die gesamten §§ 37 bis 49 BbgPolG, gewinnen in diesem Zusammenhang nur Bedeutung, soweit sie zu einer verfahrensmäßigen Begrenzung der Eingriffswirkungen beitragen. Ob sie ihrerseits in allen Punkten den an Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen genügen, wirkt sich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der von der Antragstellern gezielt zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht aus. Das Verfassungsgericht sieht nach Lage des Falles keinen Anlaß, die Entscheidung von sich aus auf weitere Bestimmungen des BbgPolG zu erstrecken (vgl. § 41 Satz 2 VerfGGBbg).

(d) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, als zusätzliche Grundrechtssicherung in den hier in Frage stehenden Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG eine speziell diese Fälle betreffende institutionalisierte parlamentarische Kontrolle vorzusehen, wie dies die Antragsteller mit ihrer Forderung nach einer regelmäßigen Berichtspflicht des Innenministers verlangen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß die Landesverfassung durch das Institut des vom Landtag zu wählenden und ihm berichtspflichtigen Datenschutzbeauftragten bereits eine gewisse parlamentarische Kontrolle zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 11 LV vorsieht (vgl. Art. 74 Abs. 1 LV und §§ 22 ff. des auf Art. 74 Abs. 3 LV gestützten BbgDSG). Die Arbeit unabhängiger Datenschutzbeauftragter soll nicht zuletzt im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen zum Grundrechtsschutz beitragen (vgl. BVerfGE 65, 1, 46).

Für eine darüber hinausgehende besondere Überwachung polizeilicher Eingriffe nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG durch das Parlament gibt die Landesverfassung nichts her. In ihr sind diejenigen Grundrechte, bei denen entsprechend ihrer Bedeutung eine besondere parlamentarische Kontrolle in Betracht kommt, jeweils benannt. Das Grundrecht aus Art. 11 LV zählt nicht dazu. Art. 11 LV enthält in Abs. 3 nur die hier nicht einschlägige Pflicht zur parlamentarischen Überwachung des Verfassungsschutzes. Eine parlamentarische Kontrolle erwähnt die Landesverfassung daneben bei Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 16 LV). Auch dort wird sie indes nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Gesetzgeber nur als ein mögliches Instrument zur Grundrechtssicherung an die Hand gegeben (vgl. Art. 16 Abs. 2 LV: “Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann ...”). Wenn bei Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das als gleichermaßen schutzbedürftiger und schutzintensiver Spezialbereich des von Art. 11 LV gewährleisteten (allgemeinen) Datenschutzes verstanden werden kann, dem Gesetzgeber eine besondere parlamentarische Kontrolle nicht vorgeschrieben, sondern nur anheimgestellt wird, so spricht (auch) dies (schon) dagegen, bezogen auf Art. 11 LV eine parlamentarische Kontrolle vorzusehen.

Die Notwendigkeit einer institutionalisierten Kontrolle durch das Parlament ergibt sich entgegen den Ausführungen der Antragsteller auch nicht aus der Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 5 LV). Den Gesetzgeber trifft aufgrund dieser Bindung zwar eine allgemeine Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in bezug auf seine Gesetze (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -; vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in LKV 1998, 395, 408 m.w.N.). Er ist von Verfassungs wegen gehalten, die Auswirkungen seiner Entscheidungen, zumal im Bereich der Grundrechte und der ihn insoweit treffenden Schutzpflichten, im Blick zu behalten und erforderlichenfalls auf Fehlentwicklungen zu reagieren (vgl. BVerfGE 16, 130, 142; 90, 226, 238). Wie der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachkommt, steht ihm aber grundsätzlich frei. Die Landesverfassung verlangt von ihm nicht, mit jeder Ermächtigung zu Grundrechtseingriffen zugleich ein förmliches Verfahren zur parlamentarischen Überwachung der Eingriffe zu schaffen. Etwas anderes kommt nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen hier indes nicht gegeben sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 203, 310), auf die sich die Antragsteller der Sache nach stützen, ausnahmsweise eine regelmäßige Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung, angenommen und dies mit dem hohen Rang des geschützten Rechtsguts, der Art seiner Gefährdung und dem gegenwärtigen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen in diesem Bereich begründet. Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (insoweit anders - allerdings vor dem Hintergrund größerer tatbestandlicher Unbestimmheit und geringerer Verfahrenssicherungen - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 374). Die Pflicht zum Schutz des - auch noch nicht geborenen - Lebens ist eine elementare Grundlage der Verfassungsordnung. Ihre Bedeutung ist, ohne daß dies den Gehalt des Grundrechts aus Art. 11 LV mindert, nicht gleichzusetzen mit der Vorgabe für den Gesetzgeber, Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im überwiegenden Allgemeininteresse zuzulassen. Es verbleibt deshalb im Bereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG bei der allgemeinen verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers zur Beachtung der Auswirkungen des BbgPolG.

(4) In der Gesamtabwägung erscheinen nach alledem die mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG eröffneten Eingriffsbefugnisse zum Schutz der Allgemeinheit vor schwerer Kriminalität noch angemessen. Damit ist freilich nur entschieden, daß die Eingriffsbefugnis als solche nicht unangemessen und ihre Normierung dem Gesetzgeber deshalb nicht generell verwehrt war. Ob und in welcher Weise von dem Instrument Gebrauch gemacht wird, muß von der anordnenden Stelle im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden werden. Dabei muß jeweils geprüft werden, ob der geplante Eingriff den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LV, § 3 BbgPolG). Gegebenenfalls muß trotz des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von einem Eingriff abgesehen werden, wenn er im konkreten Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu der möglichen Gefahr steht.

2. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG eröffnet keine verfassungswidrigen Eingriffe in besonders geschützte Vertrauensverhältnisse.

a. Die Landesverfassung schützt eine Reihe von besonderen Vertrauensverhältnissen, deren Funktionsfähigkeit Amts- und Berufsgeheimnisse voraussetzt. So umfaßt das Recht auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 13 Abs. 1 LV den Schutz des Beichtgeheimnisses. Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 LV umfaßt namentlich für die beratenden und die Heilberufe den Schutz des Berufsgeheimnisses. Die Pressefreiheit aus Art. 19 Abs. 2 LV bzw. das Recht auf ungehinderte journalistische Tätigkeit aus Art. 19 Abs. 5 LV beinhalten den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (einschließlich des Quellenschutzes). Daneben schützt die Verfassung vertrauliche Angaben gegenüber Abgeordneten (Art. 59 LV).

b. Eingriffe in diese Vertrauensverhältnisse bedürfen eines Gesetzes, das Ausmaß und Grenzen möglicher Beeinträchtigungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festlegt (Gesetzesvorbehalt). Auch in diesem Zusammenhang ist freilich zu berücksichtigen, daß von dem Gesetzgeber keine normativen Detailregelungen verlangt werden können. Der Gesetzgeber ist, wie bereits erwähnt, von Verfassungs wegen nur im Rahmen des gesetzestechnisch verständigerweise Machbaren zu einer tatbestandlichen Ausdifferenzierung verpflichtet und kann im übrigen auf allgemeine Formulierungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. “Erforderlichkeit” des Eingriffs zurückgreifen. Es würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen überdehnen, wollte man, wie dies die Antragsteller - wiederum in Anlehnung an den VerfGH Sachsen - fordern, von dem Gesetzgeber Regelungen darüber verlangen, zugunsten welcher Rechtsgüter in welche Vertrauensverhältnisse unter welchen Voraussetzungen im einzelnen eingegriffen werden darf und wo jeweils die Grenze eines solchen Eingriffs liegt (vgl. hierzu VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 364 ff.). Dies wäre kaum umsetzbar bzw. mit der Gefahr von Unübersichtlichkeit und Überdetailliertheit verbunden (in diesem Sinne auch Schenke, DVBl. 1393, 1398; dem VerfGH Sachsen zustimmend dagegen Paeffgen, NJ 1996, 454, 461). Eine dahingehende Pflicht des Gesetzgebers läßt sich aus der Landesverfassung nicht ableiten. Es muß genügen, daß sich der Gesetzgeber der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Vertrauensverhältnisse bewußt gewesen ist und eine - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Verfassungsbelange zu einem angemessenen Ausgleich bringt.

c. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG genügt diesen Vorgaben. Dem Gesetzgeber war die Problematik bewußt. Die Nichterwähnung der geschützten Vertrauensverhältnisse im Gesetz bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber das Problem nicht gesehen hat. Daß ihm die Schutzbedürftigkeit dieser Vertrauensverhältnisse bewußt gewesen ist, zeigt die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, wo im Zusammenhang mit dem Begriff der Kontakt- oder Begleitpersonen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG (dazu unten) auf den verfassungsrechtlichen Schutz dieser Vertrauensverhältnisse hingewiesen und betont wird, daß dieser Schutz zurückzutreten habe, wenn der Betreffende selbst als Täter in Betracht komme, also in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG (vgl. LT-Drs. 2/1235, S. 85). Dem ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht widersprochen worden. Dem ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnissen bewußt eine Regelung des Inhalts getroffen hat, daß Eingriffe nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG auch bei Angehörigen von Vertrauensschutz genießenden Berufen, sofern sie selbst aufgrund konkreter Tatsachen als potentielle Straftäter in Betracht kommen, nicht ausgeschlossen, sondern unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG grundsätzlich möglich sind.

Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassung schützt die erwähnten Vertrauensverhältnisse nicht absolut, sondern ermöglicht eine Abwägung mit gegenläufigen Verfassungsbelangen (insoweit übereinstimmend VerfGH Sachsen, a.a.O., S. 366; Paeffgen, a.a.O., S. 461; Schenke, a.a.O., S. 1397). Die mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG bezweckte vorbeugende Bekämpfung schwerer und schwerster Kriminalität ist eine staatliche Aufgabe von Verfassungsrang (s.o.). Sie steht der Schützwürdigkeit der genannten Vertrauensverhältnisse jedenfalls dann nicht nach, wenn der durch die Verfassung geschützte Geheimnisträger selbst eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen will bzw. wenn Tatsachen für die Annahme sprechen, daß er dies will. In einer solchen Situation kann ein Eingriff in das Vertrauensverhältnis zugunsten der Verhinderung der Straftat je nach Lage des Falles verhältnismäßig sein. Wer als Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses eine Straftat von erheblichem Gewicht begehen will, ist nicht per se schutzwürdiger als andere potentielle Täter. Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, der Polizei in einer solchen Situation die Möglichkeit eines Eingriffs in besondere Vertrauensverhältnisse an die Hand zu geben. Dies besagt allerdings noch nichts über die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme im Einzelfall. Der Behördenleiter und gegebenenfalls der Amtsrichter müssen bei jeder Anordnung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips prüfen, ob die vorliegenden Tatsachen und die Schwere der drohenden Straftat den konkret beabsichtigten Eingriff rechtfertigen. Im übrigen sind die so gewonnenen Daten, wenn sich der Verdacht der Begehung einer Straftat nicht bestätigt, nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 BbgPolG zu löschen. Unter diesen Bedingungen ist die Eröffnung einer Eingriffsmöglichkeit in geschützte Vertrauensverhältnisse verfassungsrechtlich hinzunehmen.

3. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 LV.

a. Gemäß Art. 6 Abs. 1 LV ist gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg eröffnet. Dies beinhaltet das Recht des einzelnen, staatliche Eingriffe grundsätzlich nicht ohne fachgerichtliche Überprüfung tragen zu müssen (vgl. BVerfGE 96, 27, 39). Zur Effizienz einer solchen Überprüfung gehört grundsätzlich, daß sie rechtzeitig, d.h. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Eingriff nicht bereits irreversibel vollzogen ist. Von daher liegt auf der Hand, daß heimliche Grundrechtseingriffe, wie sie durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG ermöglicht werden, mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Konflikt geraten.

b. Art. 6 Abs. 1 LV verbietet allerdings nicht schlechthin Maßnahmen des Staates, die wegen ihres sofortigen oder heimlichen Vollzugs irreparabel sind. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes kann durch Grundrechte Dritter oder vergleichbar hochrangige andere Verfassungsgüter beschränkt werden, soweit es zu deren Schutz erforderlich ist (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 19 Abs. 4, Rdn. 106). Rechtsschutzeinbußen können hiernach verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn die Geheimhaltung einer Maßnahme der effektiven Wahrnehmung von verfassungsmäßig legitimierten staatlichen Aufgaben dient (BVerfGE 57, 250, 284). So liegt es hier. Die hier in Frage stehende heimliche Datenerhebung dient der Gefahrenabwehr im Bereich der vorbeugenden Bekämpfung schwerer und schwerster Kriminalität. Wie dargelegt (s.o.), ist die Gewährleistung der inneren Sicherheit eine staatliche Aufgabe von Verfassungsrang. Sie kann eine Einschränkung des Art. 6 Abs. 1 LV rechtfertigen. Die hier durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG erfolgende Beschränkung ist verfassungsrechtlich tragbar. Insbesondere wahrt sie das Maß des Erforderlichen. Indem das BbgPolG eine Benachrichtigungspflicht nach Abschluß der Maßnahme vorsieht (vgl. § 33 Abs. 7 BbgPolG), wird wenigstens nachträglich eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht und damit die Gewährung von Rechtsschutz nicht illusorisch: Der Betroffene kann den polizeilichen Eingriff im nachhinein vor dem Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; siehe hierzu und zum Feststellungsinteresse: Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1997, § 113 Rdn. 72 u. 93). Auch in diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, daß der Behördenleiter die Anordnung der Maßnahme gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG schriftlich begründen muß. Die Begründung versetzt das Verwaltungsgericht in die Lage, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an den seinerzeitigen Erkenntnissen und Abwägungen der Polizei zu messen und dient damit (auch) der Gewährung des Rechtsschutzes des Betroffenen. Gegebenenfalls erreicht der Betroffene die gerichtliche Feststellung, daß die Datenerhebung rechtswidrig gewesen ist. Wenn die Daten zu diesem Zeitpunkt noch gespeichert sein sollten, begründet das verwaltungsgerichtliche Urteil eine Pflicht zur Löschung (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 2 BbgPolG). Mit diesen Vorkehrungen erweist sich die Beschränkung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 LV als noch verfassungsgemäß.

4. Gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 Abs. 1, 10 LV stellt sich der Schutz der persönlichen Daten, wie er durch Art. 11 LV gewährleistet wird, für die hier in Rede stehenden Einschränkungen als das speziellere Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, Informationsverfassung, Rdn. 5, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994). Für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bleibt deshalb kein Raum.

II.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben (dort Ziffer 1) mit der Landesverfassung vereinbar. Die Vorschrift ermöglicht den verdeckten Einsatz technischer Mittel gegen sog. Kontakt- oder Begleitpersonen eines potentiellen Straftäters, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (im Sinne von § 10 Abs. 3 BbgPolG) unerläßlich ist. Im Grundsatz gelten insoweit die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG entsprechend (siehe hierzu oben unter D.I.). Besonderheiten ergeben sich zur Frage der Vereinbarkeit mit Art. 11 LV (dazu im folgenden 1.) und im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Vertrauensverhältnissen (dazu unten 2.).

1. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG genügt den Anforderungen, die zufolge Art. 11 Abs. 2 LV an eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellen sind (siehe allg. zu diesen Voraussetzungen oben D.I.1.b.). Die Norm genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot (dazu a.), wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu b.) und unterliegt hinreichenden verfahrensrechtlichen Absicherungen (dazu c.).

a. Der Begriff der Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG ist bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt. Das BbgPolG enthält anders als Polizeigesetze anderer Bundesländer keine Legaldefinition des Begriffs, so daß seine Bedeutung durch Auslegung zu ermitteln ist. Insoweit ist den Antragstellern zuzugestehen, daß der Begriff für sich betrachtet jede Person erfassen könnte, die - aus welchen Gründen auch immer - in “Kontakt” zu einem potentiellen Straftäter steht oder ihn “begleitet”. Schon mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift - vorbeugende Bekämpfung von Straftaten - verengt sich der Kreis der Betroffenen jedoch auf solche Personen, zu denen der potentielle Straftäter gerade in bezug auf die drohende Straftat Verbindung hat oder aufnimmt. Nur dann können Datenerhebungen bei ihnen zur Verhinderung der Straftat beitragen. Bestätigt findet sich dies in § 29 Abs. 5 Satz 2 BbgPolG, wonach Datenerhebungen über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale grundsätzlich unzulässig sind. Jedenfalls aber im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Überwachung jedes beliebigen Dritten im Umfeld des potentiellen Täters nicht zuläßt, muß der Begriff der Kontakt- oder Begleitpersonen von Verfassungs wegen restriktiv ausgelegt werden. Erfaßt werden danach als Kontakt- oder Begleitpersonen nur Personen mit strafrechtsrelevanten Beziehungen zum Störungsverdächtigen, also mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewußte Unterstützung oder dadurch, daß sie ohne ihr Wissen vom potentiellen Täter für seine Zwecke benutzt werden. Kontakt- oder Begleitpersonen sind in diesem Sinne nur diejenigen, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug sprechen. Ein in anderem Kontext erfolgendes Zusammentreffen mit dem potentiellen Täter kann dagegen nicht den gezielten Einsatz technischer Mittel rechtfertigen. Für Befürchtungen der Antragsteller derart, daß schon die zufällige und auf den zufälligen Kontakt beschränkt bleibende Begegnung etwa an einem Bankschalter oder in einer Gaststätte zur gezielten Datenerhebung ausreiche (in diesem Sinne wohl auch Kutscha, NJ 1994, 545, 548; vgl. auch Bäumler in: Lisken/Denninger a.a.O., Rdn. 571 ff.), besteht bei dieser Auslegung kein Anlaß.

b. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 11 LV gilt im Grundsatz das zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolg Gesagte (s. oben D.I.1. b.bb.). Ein zusätzliches Problem ergibt sich indes daraus, daß § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG durch die Ausdehnung des Kreises möglicher Betroffener auf Kontakt- oder Begleitpersonen neben potentiellen Straftätern auch andere Bürger in ihrem Grundrecht beeinträchtigen kann. Im Vergleich zu den Anforderungen an die heimliche Ausforschung eines potentiellen Täters werden die Anhaltspunkte für einen Tatbezug bei Personen, zu denen er im Vorfeld der in Frage stehenden Straftat Verbindung hat, vielfach weniger konkret und greifbar sein. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich der polizeiliche Einsatz damit (weiter) von der zu bekämpfenden Gefahr weg in einen im gewissen Sinne diffusen Bereich hinein verlagert, der durch den Einsatz der technischen Mittel gegebenenfalls erst “aufgehellt” wird. Hier offenbart sich in besonderer Weise ein grundsätzliches Problem polizeilicher Betätigung auf dem Gebiet der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten: Rechtzeitige und effektive Gefahrenabwehr setzt notwendigerweise entsprechende Information voraus; die Informationsgewinnung ihrerseits ist aber tatbestandlich an das Vorliegen einer konkreten Gefahr geknüpft. In einer solchen Situation wahrt die Eingriffsermächtigung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur, wenn soweit als möglich sichergestellt ist, daß die konkrete Maßnahme erst ab einer bestimmten Eingriffsschwelle zulässig ist und auch dann erst in Betracht kommt, wenn sie zur Gefahrenabwehr unverzichtbar ist. Diesen Voraussetzungen genügt § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG.

aa. Zum einen greifen hier dieselben Eingriffsbeschränkungen wie bei § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG (s. dazu oben D.I.1.b.bb.(2)(e)), wie sich daraus ergibt, daß es sich um Kontakt- oder Begleitpersonen eben derjenigen Personen handeln muß, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen (“deren Kontakt- oder Begleitpersonen”). Dem ist zu entnehmen, daß Eingriffe nach Ziffer 3 gegenüber Kontakt- oder Begleitpersonen nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 zulässig sind, also dann, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine bestimmte (andere) Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen will. Darüber hinaus gilt auch hier die normative Begrenzung des § 29 Abs. 5 BbgPolG, wonach grundsätzlich nur gefahren- oder tatbezogene Merkmale erhoben werden dürfen. Weiter gilt - dies als ergänzende Erwägung - auch für § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG, daß ein Eingriff entsprechend der allgemeinen Vorgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BbgPolG von vornherein nur im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgen darf, also nur dann, wenn faßbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Schaden für die öffentliche Sicherheit droht (hier: die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung), der nur noch durch den Einsatz technischer Mittel gegen eine Kontakt- oder Begleitperson verhindert werden kann. Damit ist eine hinreichend hohe Eingriffsschwelle bezeichnet.

bb. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel gegen Kontakt- oder Begleitpersonen ist zufolge § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG nur zulässig, wenn dies zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung “unerläßlich” ist. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß der verdeckte Einsatz technischer Mittel gegen Kontakt- oder Begleitpersonen im Vergleich zu Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG noch erhöhten Anforderungen genügen muß. Maßnahmen gemäß Ziffer 3 sind nur zulässig, wenn der Polizei die heimliche Datenerhebung bei Kontakt- oder Begleitpersonen als letzte Möglichkeit verbleibt, um drohende schwere und schwerste Straftaten vorbeugend zu bekämpfen. Dies bedeutet, daß der anordnende Polizeipräsident erst dann zu dem Mittel des § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG greifen darf, wenn jedes andere polizeiliche Instrument einschließlich der heimlichen Datenerhebung bei dem potentiellen Straftäter selbst keinen Erfolg verspricht.

c. Die Eingriffe gegen Kontakt- oder Begleitpersonen unterliegen angemessenen verfahrensrechtlichen Absicherungen. Sie können, ebenso wie Eingriffe gegen potentielle Straftäter selbst, nur durch den Behördenleiter angeordnet werden, wobei in jedem Fall eine schriftliche Begründung zu den Akten zu nehmen ist; bei Maßnahmen von über einem Monat bedarf es der Anordnung durch den Richter (§ 33 Abs. 2 BbgPolG). Auch Kontakt- oder Begleitpersonen sind nach Abschluß der Maßnahme gemäß § 33 Abs. 7 BbgPolG über die Datenerhebung zu unterrichten. Über diese auch für Eingriffe gegen potentielle Straftäter geltenden Verfahrensvorkehrungen hinaus enthält das BbgPolG besondere Bestimmungen über die weitere Verwendung der bei Kontakt- oder Begleitpersonen erhobenen Daten. Sie dürfen nur zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert werden und müssen grundsätzlich nach einem Jahr gelöscht werden (§ 39 Abs. 4 BbgPolG). Dies wirkt sich als zusätzliche verfahrensrechtliche Beschränkung der durch § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG eröffneten Eingriffsbefugnis aus. Jedenfalls in der Gesamtschau ist den Anforderungen an eine prozedurale Absicherung des Grundrechtsschutzes Genüge getan.

2. § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG kollidiert nicht mit verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnissen. Die Vorschrift läßt, soweit der Schutz derartiger Vertrauensverhältnisse reicht, keine Eingriffe gegen Träger von Amts- oder Berufsgeheimnissen zu. Zwar enthält die Vorschrift insoweit keine ausdrückliche Beschränkung. Bereits ihre Entstehungsgeschichte deutet jedoch darauf hin, daß sie in diesem Sinne zu verstehen ist. In den Gesetzesmaterialien heißt es insoweit (LT-Drs. 2/1235, S. 85):

“Bei der Auslegung des Begriffes der Kontakt- und Begleitpersonen sind die verfassungsrechtlichen Besonderheiten, die für den Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse von berufsbezogenen Geheimnisträgern gelten, zu beachten. So verbietet der verfassungsrechtliche Schutz des Verhältnisses des Verteidigers zu seinem Mandanten oder des Arztes zu seinem Patienten, daß der Begriff Kontakt- und Begleitpersonen diese Berufsgruppen in ihrer beruflichen Eigenschaft erfaßt. Allerdings gilt dies nur soweit, als z.B. der Verteidiger nicht selbst als möglicher Täter zukünftiger Straftaten in Betracht kommt.”

Jedenfalls aber mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Bedeutung der in Rede stehenden Vertrauensverhältnisse ist ihr verfassungsrechtlicher Schutz, wie er durch die Berufsfreiheit und die weiteren verfassungsrechtlichen Gewährleistungen garantiert wird (s. oben D.I.2.a.), generell höher zu bewerten als das Interesse des Staates, Amts- und Berufsgeheimnisträger zu überwachen, die nicht selbst als potentielle Täter in Betracht kommen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366). In dieser Auslegung und mit dieser Maßgabe ist die angegriffene Norm mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der genannten Vertrauensverhältnisse vereinbar.

III.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG, wonach personenbezogene Daten auch über andere Personen erhoben werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können, ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe (dort Ziffer 2) mit der Landesverfassung vereinbar. Auch hier gilt im Grundsatz das zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG Gesagte entsprechend: Es muß jeweils eine nach dieser Regelung bzw. nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 BbgPolG zulässige Maßnahme zugrundeliegen. Die mit § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG erfolgende Erstreckung der Datenerhebung auf unbeteiligte Dritte stellt sich als noch verhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar (dazu 1.), wobei es allerdings mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV einer verfassungskonformen Auslegung zur Benachrichtigungspflicht des Betroffenen bedarf (dazu 2.).

1. Die Erhebung personenbezogener Daten über unbeteiligte Dritte ist ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 LV. Er ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG - vorbehaltlich der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - durch Art. 11 Abs. 2 LV gedeckt. Die Regelung dient der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und damit dem Gemeinwohlinteresse. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG trägt dem Umstand Rechnung, daß bei einer Datenerhebung gegen den potentiellen Straftäter oder gegen eine Kontakt- oder Begleitperson je nach Fallgestaltung möglicherweise auch unbeteiligte Dritte mit erfaßt werden. Wenn etwa ein potentieller Straftäter bei einem Treffen mit einer Kontaktperson auf offener Straße gefilmt wird, wird es sich vielfach nicht vermeiden lassen, daß dabei andere Personen mit ins Bild geraten. Ohne eine entsprechende Regelung wäre daher eine Datenerhebung in einer solchen Situation praktisch kaum durchführbar. “Andere Personen” im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG sind dabei Dritte, gegen die die Datenerhebung nicht gezielt gerichtet ist, die also unbeabsichtigt erfaßt werden. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 1 der Vorschrift, der abschließend diejenigen nennt, gegen die eine Maßnahme gezielt eingesetzt werden darf (s. oben D.I.1.b.bb.(2)(d)). Um die Folgen des Eingriffs auf das Notwendige zu beschränken, verbietet das BbgPolG eine Speicherung der so gewonnenen Daten um ihrer selbst willen. Für einen Spezialfall folgt dies ausdrücklich aus § 33 Abs. 8 BbgPolG. Danach sind Aufzeichnungen eines selbsttätigen Aufzeichnungsgeräts, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebung nicht richtete, unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. Im übrigen folgt die Löschungspflicht aus den allgemeinen Reglungen über die Datenspeicherung. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG ist die Dauer der Speicherung auf das notwendige Maß zu beschränken. Zufolge § 38 Abs. 1 BbgPolG darf eine Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind; eine Speicherung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die Daten auch zu diesem Zweck erhoben werden dürfen. Unzulässig gespeicherte Daten sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2, Satz 2 BbgPolG zu löschen. In der Zusammenschau ergeben diese Vorschriften die Pflicht der Polizei, zufällig gewonnene Daten Unbeteiligter zu löschen, sobald der Zweck - hier: Datenerhebung bei der Zielperson - entfallen ist. Eine Weiternutzung um ihrer selbst willen ist danach nicht statthaft. Dies bedeutet, daß die Polizei nach der Datenerhebung im Rahmen des technisch Möglichen aufgezeichnete Stimmen oder Bilder von unbeteiligten Dritten löschen muß. Angesichts dieser Sicherungen gegen eine Weiternutzung der zufällig gewonnenen Daten ist die Eingriffsbefugnis gegenüber unbeteiligten Dritten verfassungsrechtlich noch tragbar.

2. § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG genügt bei verfassungskonformer Auslegung auch der Benachrichtigungspflicht des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV.

Die Benachrichtigung über eine Datenerhebung mittels technischer Geräte regelt das Gesetz in § 33 Abs. 7 BbgPolG. Danach sind diejenigen zu benachrichtigen, gegen die sich eine solche Datenerhebung richtete, also bezogen auf die vorbeugende Straftatenbekämpfung die potentiellen Straftäter und ihre Kontakt- oder Begleitpersonen. Eine Unterrichtung der zufällig mit erfaßten anderen Personen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG, um die es hier geht, ist in § 33 Abs. 7 BbgPolG nicht vorgesehen. Daraus läßt sich indes nicht folgern, daß diese Personen nicht zu benachrichtigen seien. Zwar mag die Entstehungsgeschichte der Norm für eine solche Auslegung sprechen. In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, daß solche Personen in der Regel nicht benachrichtigt werden könnten, weil ihre Personalien nicht bekannt seien (vgl. LT-Drs. 1/1235 S. 87). Ein solches Verständnis des Gesetzes würde indes nicht Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV genügen, wonach jede Erhebung personenbezogener Daten dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben ist, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt. Vor diesem Hintergrund läßt sich das Absehen von einer Benachrichtigung nicht mit bloßen Praktikabilitätserwägungen, sondern ließe sich allein mit gegenläufigen Belangen von Verfassungsrang rechtfertigen, die hier - für das Absehen von einer Benachrichtigung - nicht erkennbar sind. Es ist im übrigen keineswegs so, daß etwa dem zufällig ins Bild geratenen Dritten die ihn betreffende Aufzeichnung zwangsläufig gleichgültig sein wird. Je nach Fallgestaltung kann vielmehr eine solche Aufzeichnung, etwa weil sie den Betreffenden in einem verdächtigen oder anrüchigen Milieu zeigt, durchaus Grundrechtsrelevanz haben. Ein pauschaler Verzicht auf die Benachrichtigung kommt deshalb verfassungsrechtlich nicht in Betracht. Indessen bietet sich als verfassungskonforme Auslegung ein Rückgriff auf die allgemeine Benachrichtigungspflicht in § 29 Abs. 6 BbgPolG an. Hiernach ist der Betroffene, wenn Daten bei ihm und über ihn ohne seine Kenntnis erhoben werden, davon zu benachrichtigen, wenn hierfür nicht in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müßten oder solange bei Minderjährigen erhebliche Nachteile für diese zu besorgen sind. Diese Regelung genügt Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV, indem sie im Interesse des Betroffenen weitere Datenerhebungen zur Identifizierung des bis dahin unbekannten Betroffenen vermeidet. “Betroffener” i.S. der Vorschrift ist jeder, dessen personenbezogene Daten von der Polizei erhoben worden sind. Einer Anwendung dieser allgemeinen Regelung auf Eingriffe nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG stehen Wortsinn und objektiver Gesetzeszweck des § 33 Abs. 7 BbgPolG nicht entgegen. § 33 Abs. 7 BbgPolG kann in dem Sinne verstanden werden, daß die allgemeine Regelung nicht vollständig, sondern nur soweit verdrängt wird, als er die Benachrichtigung ausdrücklich regelt. Im übrigen bleibt Raum für eine Anwendung des § 29 Abs. 6 BbgPolG.

IV.

§ 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG ist mit der Landesverfassung vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung des Betroffenen einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerläßlich ist. Die Norm stellt sich bezogen auf die Wohnraumüberwachung als Sonderregelung gegenüber den Eingriffsbefugnissen nach § 33 Abs. 1 BbgPolG dar. Während § 33 Abs. 1 BbgPolG mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung regelt, wessen personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel erhoben und unter welchen Voraussetzungen dies im allgemeinen geschehen darf, normiert § 33 Abs. 3 BbgPolG zusätzliche Bedingungen, unter denen eine solche Datenerhebung in oder aus Wohnungen erfolgen darf.

1. Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht ist insoweit das Landesgrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, wie es Art. 15 LV gewährleistet. Soweit Art. 13 GG für die Wohnraumüberwachung ein höheres Schutzniveau bietet (dazu a.), wirkt sich dies auf das Landesgrundrecht nicht aus (dazu b.).

a. Durch die Grundgesetzänderung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sind Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen der Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr durch den Einsatz technischer Mittel auf Bundesverfassungsebene im einzelnen geregelt worden (vgl. Art. 13 Abs. 4, 5 und 6 GG). Im Ergebnis dieser Änderung decken sich die Schranken von Bundes- und Landesgrundrecht nicht mehr. Während Art. 15 Abs. 3 LV Eingriffe schon zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuläßt, darf zufolge Art. 13 Abs. 4 GG nur zur Abwehr dringender Gefahren und nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in das Grundrecht eingegriffen werden. Weiter enthält Art. 13 Abs. 4 GG einen grundsätzlichen Richtervorbehalt und verlangt Art. 13 Abs. 6 GG eine parlamentarische Kontrolle der Eingriffe. Damit hat sich auf Bundesverfassungsebene das Legitimationsniveau in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht erhöht (vgl. Kühne in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999; Art. 13, Rdn. 46; vgl. auch Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 9. Aufl. 1999, Art. 13, Rdn. 9). Bei gleichem Schutzbereich und strengeren Anforderungen an Beschränkungen des Grundrechts bietet Art. 13 GG einen weiterreichenden Schutz vor heimlicher Wohnraumüberwachung als das Landesgrundrecht.

b. Der weitergehende Grundrechtsschutz durch das Bundesgrundrecht wirkt sich indes - vorbehaltlich einer Gültigkeitskontrolle der angefochtenen (einfach-)landesgesetzlichen Regelung am Maßstab des Art. 31 GG (s. dazu nachfolgend Ziffer 4.) - auf den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (Art. 15 LV) nicht aus. Das Verhältnis von Bundes- und Landesgrundrechten bestimmt sich nach Art. 31, 142 GG. Zufolge Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht, also auch Landesverfassungsrecht. Bezogen auf die Grundrechte findet dieser Grundsatz seine Ergänzung in Art. 142 GG, wonach ungeachtet der Vorschrift des Art. 31 GG Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten.

Dieser Vorgabe entsprechend ist im Falle landesverfassungsrechtlicher Mindergewährleistungen das betreffende Landesgrundrecht nicht etwa gleichsam automatisch um die zusätzlichen Schutzelemente des entsprechenden Bundesgrundrechts zu ergänzen (so aber Dennewitz, DÖV 1949, 341, 342; ähnlich VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 56, 60 - Honecker-Beschluß -; kritisch zu dieser sog. Ergänzungslehre insb. Sachs, DÖV 1985, 469, 473). Die als Vollverfassung angelegte Landesverfassung gibt hierfür nichts her. Auch Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV, wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes denen der Landesverfassung vorgehen, zielt nach seiner Entstehungsgeschichte nicht auf eine solche Auffüllung von Landesverfassungs- durch Bundesverfassungsrecht. Nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV vielmehr lediglich einen klarstellenden Hinweis auf die gegebene Normhierachie (vgl. aus den Verfassungsmaterialien Protokoll VA II/3, S. 6, 7 und LT-Drs. 1/877 S. 75).

Vielmehr bleibt auch ein hinter dem Schutzumfang des Bundesgrundrechts zurückbleibendes Landesgrundrecht als solches und soweit es deckungsgleich ist in Kraft. Die von Art. 142 GG geforderte Übereinstimmung zwischen Bundes- und Landesgrundrecht verlangt gerade nicht identische Regelungen. Ein Landesgrundrecht, das hinter dem entsprechenden Bundesgrundrecht zurückbleibt, hat deshalb Bestand, soweit und solange es sich - wie hier - einem weitergehenden Schutz auf Bundesverfassungsebene nicht versperrt (vgl. etwa Dreier in: ders., Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 31, Rdn. 52; Huber in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 142, Rdn. 10; Franke, Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, in: Däubler-Gmelin/Kinkel/ Meyer/Simon, Festschrift für Ernst Gottfried Mahrenholz, 1994, S. 923, 930 f.; Pietzcker, Zuständigkeitsordnung und Kollisionsrecht im Bundesstaat, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 99, Rdn. 45 ff.; Pieroth in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 142, Rdn. 3; s. auch BVerfGE 96, 345, 365; anders etwa v.Münch in: ders./Kunig, Grundgesetz, Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 142, Rdn. 9; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/2, 1994, § 93 VI.3.c.³.; v.Camphausen in v.Mangold/Klein, Grundgesetz, Band 14, 3. Aufl. 1991, Art. 142, Rdn. 9). Allein eine solche Parallelgeltung von Bundes- und Landesgrundrechten entspricht dem Gedanken der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 36, 342, 357; s. auch BVerfGE 69, 112, 118) und dem Respekt vor eigenständigen Landesverfassungen, wie er in Art. 142 GG zum Ausdruck kommt. Soweit das Landesgrundrecht Schutz bietet, steht es naturgemäß im Einklang mit dem Bundesgrundrecht und bleibt deshalb insoweit gültig. Soweit es keinen Schutz (mehr) bietet, gilt gegebenenfalls außerhalb der Landesverfassung - und außerhalb der Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts - ein weiterreichender Schutz durch das Grundgesetz. Dieses Verständnis bestätigt sich bei einem Blick auf die Landesverfassungen, die überhaupt keine Landesgrundrechte enthalten: Da die Länder auf die Gewährung von Landesgrundrechten überhaupt verzichten können, können sie unschädlicherweise auch einen im Vergleich zum Grundgesetz geringeren Grundrechtsschutz vorsehen; Grundrechtsdefizite können dabei nicht auftreten, weil die Landesstaatsgewalt immer auch an das Bundesgrundrecht gebunden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 5 Satz 2 LV). Verstöße gegen das Bundesgrundrecht sind vor dem Bundesverfassungsgericht, Verstöße gegen das Landesgrundrecht vor dem Landesverfassungsgericht geltend zu machen. Auch nach der Änderung des Art. 13 GG bleibt somit Art. 15 LV als Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht in Geltung.

2. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG verstößt nicht gegen Art. 15 LV.

a. Art. 15 LV schützt die Wohnung als Kernbereich privater Lebensgestaltung vor staatlichen Eingriffen jeder Art. Hierzu zählt nicht nur das körperliche Eindringen in die Wohnung, sondern auch das heimliche Ausspähen von Vorgängen in der Wohnung durch technisches Gerät, das in oder außerhalb der Wohnung zum Einsatz gebracht wird (vgl. Herdegen, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 1993, Art. 13, Rdn. 42; VerfGH Sachsen, a.a.O., S. 383; Kutscha, NJW 1994, 85, 86; zurückhaltend bzgl. von außen wirkender Eingriffe Kunig in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1992, Art. 13 Rdn. 16). § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG ermöglicht solche Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

b. Nach der Art der hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen ergibt sich die maßgebliche Grundrechtsschranke aus Art. 15 Abs. 3 LV. Während Art. 15 Abs. 2 LV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungen formuliert, erfaßt Art. 15 Abs. 3 LV Eingriffe und Beschränkungen “im übrigen”. Zu diesen Eingriffen zählt auch die heimliche Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln. Sie ist keine an der Schranke des Art. 15 Abs. 2 LV zu messende “akustische Durchsuchung” (so aber - zu Art. 13 GG a.F. - etwa Guttenberg, NJW 1993, 567, 569 f. m.w.N.). Zwar bleibt die heimliche Wohnraumüberwachung gemessen an ihrer Eingriffsintensität nicht hinter einer Durchsuchung zurück. Es würde aber den klar umrissenen Begriff der Durchsuchung überdehnen, würde man hierunter auch Lausch- und Späheingriffe fassen, die sich dadurch von einer “Durchsuchung” unterscheiden, daß nicht die Wohnung betreten und in Augenschein genommen wird, sondern die darin befindlichen Personen belauscht und ausgespäht werden. Lausch- und Späheingriffe sind daher Eingriffe im Sinne des Art. 15 Abs. 3 LV, der schon dem Wortlaut nach (“im übrigen”) alle Beeinträchtigungen der Unverletzlichkeit der Wohnung erfaßt, die keine Durchsuchungen sind und deshalb nicht unter Art. 15 Abs. 2 LV fallen (so - bezogen auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. - etwa Herdegen in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 13, Rdn. 83; Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, Kap. F, Rdn. 388; Eisenberg, NJW 1993, 1033, 1038; bezogen auf Art. 30 Abs. 3 SächsVerf: VerfGH Sachsen, a.a.O., S. 383).

c. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG genügt den Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 LV. Die Regelung dient dem Schutz vor den dort beschriebenen Gefahren (dazu aa.) und erfüllt die allgemeinen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze, indem sie hinreichend bestimmt ist (dazu bb.), das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrt (dazu cc.) und mit hinreichenden grundrechtsschützenden Verfahrensvorkehrungen einhergeht (dazu dd.).

aa. Soweit § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG Eingriffe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person ermöglicht, entspricht dies Art. 15 Abs. 3 LV, der diesen Fall besonders benennt. Aber auch soweit § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG Eingriffe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Freiheit einer Person erlaubt, ist dies durch Art. 15 Abs. 3 LV gedeckt. Hiernach sind Eingriffe aufgrund eines Gesetzes allgemein zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung statthaft. Zur öffentlichen Sicherheit gehört der Schutz von hochrangigen Individualrechtsgütern wie körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit. Auch dem Erfordernis einer dringenden Gefahr wird § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG gerecht. Bei einer gegenwärtigen Gefahr für hochrangige Individualrechtsgüter liegt zugleich eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 15 Abs. 3 LV vor (vgl. zum Begriff der dringenden Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne Hermes in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 13, Rdn. 45 m.w.N.).

bb. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG ist hinreichend bestimmt. Eine Eingriffsnorm muß Voraussetzungen und Umfang der mit ihr ermöglichten Grundrechtseingriffe so präzise wie möglich formulieren und darf dies nicht im wesentlichen dem Rechtsanwender überlassen (vgl. hierzu im einzelnen oben D.I.1.b.aa.). Dem genügt § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG bei verfassungskonformer Auslegung.

(1) Allerdings liefert § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG selbst keine näheren Angaben über den Kreis der möglichen Adressaten einer Wohnraumüberwachung. Die Norm spricht lediglich von der Wohnung des Betroffenen. Betroffen von einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Träger des Grundrechts, also der jeweilige Wohnungsinhaber. Daraus folgt aber nicht, daß die Norm, wie dies die Antragsteller der Sache nach geltend machen, voraussetzungslos eine Überwachung jeder beliebigen Wohnung erlaubt. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, deren personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel erhoben werden dürfen, und denjenigen, in deren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bei dieser Datengewinnung eingegriffen werden darf. Beide Adressatengruppen sind wegen der unterschiedlichen Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 11 und Art. 15 LV nicht notwendig deckungsgleich. Unbeschadet dessen sind Bild- und Tonaufzeichnungen in und aus einer Wohnung nur gegen einen Wohnungsinhaber zulässig, der für die Gefahr verantwortlich oder notstandspflichtig ist. Im einzelnen gilt:

Zunächst ist der Kreis derjenigen, über die bei einer Wohnraumüberwachung nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG Daten erhoben werden können, hinreichend bestimmt. Die Norm ist als Sonderregelung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BbgPolG zu verstehen. Während § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BbgPolG als Grundnorm regelt, über wen und unter welchen allgemeinen Voraussetzungen bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Daten mit technischen Mitteln erhoben werden dürfen, enthält § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG zusätzliche Voraussetzungen für den Fall, daß bei einer solchen Datenerhebung außer in Art. 11 LV auch in Art. 15 LV eingegriffen wird. Für die Frage, über wen personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, verbleibt es auch insoweit bei der Regelung des § 33 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG. Danach dürfen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Störer und Notstandspflichtige in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob sich die betreffenden Personen innerhalb oder außerhalb einer Wohnung aufhalten.

Auch der Kreis derjenigen, in deren Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bei der Gewinnung von personenbezogenen Daten über die oben genannten Personen eingegriffen werden kann, ist hinreichend bestimmt. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG kann, wie dargelegt, nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht im Zusammenhang mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BbgPolG. Ebenso wie dort kann sich der Eingriff nur gegen den für die Gefahr Verantwortlichen oder - unter den engen Voraussetzungen des § 7 BbgPolG - gegen einen Notstandspflichtigen richten. Dies wird bereits durch §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 4 und 7 Abs. 3 BbgPolG nahegelegt, wonach jeweils die allgemeinen Regeln über die Polizeipflichtigkeit eingreifen, wenn - wie es hier der Fall ist - nichts anderes bestimmt ist. Jedenfalls aber ergibt sich eine Beschränkung auf den genannten Personenkreis bei verfassungskonformer Auslegung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der gleichsam flächendeckende Eingriffe gegenüber jedermann nicht zuläßt. Demzufolge sind nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG Bild- und Tonaufzeichnungen nur in Wohnungen zulässig, deren Inhaber entweder selbst Störer ist (§§ 5 und 6 BbgPolG) oder als Polizeipflichtiger ausnahmsweise in Anspruch genommen werden kann (§ 7 BbgPolG), nicht aber voraussetzungslos in Wohnungen Unbeteiligter, in denen sich zufällig ein Störer aufhält.

(2) Der Begriff der “Wohnung” in § 33 Abs. 3 BbgPolG ist durch die Verweisung auf die Definition in § 23 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG ebenfalls hinreichend bestimmt. Danach umfaßt die Wohnung - in Anlehnung an die weite Auslegung des Wohnungsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfGE 32, 54, 69 ff.) - außer den eigentlichen Wohnräumen auch Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(3) § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch insofern nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, als er keine (ausdrückliche) Regelung darüber enthält, ob zum Zwecke des Ein- und Ausbaus der technischen Hilfsmittel das Betreten der Wohnung zulässig ist. Die Installation der notwendigen Gerätschaften und ihre spätere Entfernung rechnet schon dem Wortsinne nach zu dem von § 33 Abs. 3 BbgPolG legitimierten “Einsatz technischer Mittel ... in oder aus der Wohnung”. “Einsatz” umfaßt den Gesamtvorgang der Datenerhebung von der Installation des technischen Mittels in der Wohnung über seinen dortigen Betrieb bis zur späteren Entfernung.

cc. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG genügt dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Regelung erscheint geeignet und durfte dem Gesetzgeber zum Schutz der darin genannten Individualrechtsgüter erforderlich erscheinen. Es sind Situationen denkbar, in denen ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, wie er durch die zur Überprüfung gestellte Norm ermöglicht wird, als einzig wirksames Mittel verbleibt, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person abzuwenden. Die Regelung ist auch nicht unangemessen. Es geht um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für höchstrangige Individualrechtsgüter. In einer solchen Situation muß es dem Staat erlaubt sein, zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit des einzelnen in den geschützten Privatbereich der Wohnung einzudringen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr unabweisbar ist. Soweit es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben geht, hat der Verfassungsgeber diese Abwägung unmittelbar vorgenommen, indem er in Art. 15 Abs. 3 LV Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Abwehr einer Lebensgefahr ausdrücklich zuläßt. Diese Wertentscheidung hat der einfache Gesetzgeber mit § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG lediglich nachvollzogen. Zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für die weiter genannten höchstrangigen Individualrechtsgüter (Leib und Freiheit) gilt im Ergebnis nichts anderes. Wenn sie in einer Extremsituation akut gefährdet sind (etwa bei einer Geiselnahme), muß der Schutz der Privatsphäre der Wohnung desjenigen, der für diese Gefahr verantwortlich ist oder unter den engen Voraussetzungen des § 7 BbgPolG in die Pflicht genommen werden darf, je nach Fallgestaltung zurücktreten können (vgl. etwa Kühne in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 13, Rdn. 39; Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 1998, 87, 88 ff.; Hermes, a.a.O., Rdn. 51).

dd. Der Gesetzgeber hat einen ausreichenden prozeduralen Grundrechtsschutz gewährleistet. Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG unterliegen, was die Unterrichtungspflicht des Betroffenen und die Zweckbindung der Daten angeht, zunächst den nämlichen verfahrensrechtlichen Sicherungen wie Eingriffe nach § 33 Abs. 1 BbgPolG (hierzu oben D.I.1.b.bb.(3)). Bezüglich der Anordnungskompetenz gehen die Verfahrenssicherungen bei Eingriffen nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG über die für Maßnahmen nach Abs. 1 geltenden Regelungen noch hinaus. Zufolge § 33 Abs. 4 und 5 BbgPolG obliegt die Entscheidung grundsätzlich einem Richterkollegium beim Landgericht. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf der Behördenleiter (vgl. zu diesem Personenkreis oben D.I.1.b.bb.(3)(a)) fürs erste selbst entscheiden, muß aber gemäß § 33 Abs. 5 BbgPolG in der Änderungsfassung des Gesetzes vom 20. Mai 1999 ausnahmslos die richterliche Entscheidung, und zwar unverzüglich, nachträglich herbeiführen. Der Gesetzgeber hat die Anordnungskompetenz damit auf eine Ebene gehoben, die institutionell eine unvoreingenommene Befassung und eine die Grundrechte der Betroffenen wahrende Entscheidung gewährleistet. Ob ein solcher Richtervorbehalt auch nach der Landesverfassung, die ihn - anders als Art. 13 Abs. 4 GG - nicht ausdrücklich vorsieht, erforderlich gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls stellt der gesetzliche Richtervorbehalt ein erhöhtes verfassungsrechtliches Schutzniveau sicher und ist grundsätzlich geeignet, eine hinreichende Berücksichtigung der Belange des Betroffenen im Verfahren zu gewährleisten. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zur Befristung der Maßnahme (§ 33 Abs. 4 Satz 2 BbgPolG) eine zusätzliche Begrenzung vorgenommen.

Auch hinsichtlich einer parlamentarischen Kontrolle gehen die Verfahrenssicherungen über das bereits für Eingriffe nach § 33 Abs. 1 BbgPolG geltende Schutzniveau hinaus. Der Gesetzgeber hat, soweit es um Eingriffe in Art. 15 LV geht, eine Berichtspflicht des Innenministers gegenüber dem Landtag vorgesehen (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 BbgPolG, s. hierzu die Berichte in LT-Drs. 2/5513 und 2/4018). Über die Verweisung in § 33 Abs. 9 Satz 3 BbgPolG auf den 5. Abschnitt des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes (§§ 23 ff. BbgVerfSchG) erfolgt zusätzlich eine Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission, der auf Verlangen auch über Einzelfälle zu berichten ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG). Auch insoweit kann dahinstehen, ob dies - angesichts der Eingriffsintensität - nach der Landesverfassung, die eine besondere parlamentarische Kontrolle nicht vorsieht, erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls dient die Regelung dazu, Parlament und Kontrollkommission in einem institutionalisierten Verfahren über die Handhabung der Eingriffsbefugnis zu unterrichten, und bewirkt so eine Rechenschaftspflicht auf hoher Ebene, die dem Schutz des Grundrechts zugute kommt.

3. § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG ist auch im übrigen mit der Landesverfassung vereinbar. Er greift insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise in geschützte Vertrauensverhältnisse ein. Die Landesverfassung schützt diese Vertrauensverhältnisse nicht absolut, sondern läßt Einschränkungen zum Schutz gewichtiger Verfassungsgüter zu (s. oben D.I.2.). Hierzu zählen fraglos Leib, Leben und Freiheit einer Person als höchstrangige Individualrechtsgüter. Ihnen gegenüber tritt das Interesse eines Wohnungsinhabers, der selbst für die Gefahr verantwortlich ist oder als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen werden kann, auch dann zurück, wenn er einer Berufsgruppe angehört, die Vertrauensschutz genießt.

4. Gegen § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG bestehen auch mit Blick auf die Neufassung des Art. 13 GG keine durchgreifenden Bedenken.

a. Die Vereinbarkeit des § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG mit Bundesrecht hat das Landesverfassungsgericht hier nicht wegen Art. 100 Abs. 1 GG zu prüfen. Eine Pflicht, auch nur die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht nicht, weil das BbgPolG vor der Änderung des Art. 13 GG in Kraft getreten ist. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Landesgesetz mit späterem Bundesverfassungs- oder (einfachem) Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 2, 124, 128 ff.; 10, 124; 65, 359, 373). Von der Vorlagepflicht und -möglichkeit sind demgemäß alle Normen ausgenommen, die aus der Zeit vor Erlaß des Bundesverfassungs- oder sonstigen Bundesrechts stammen (vgl. Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 80, Rdn. 71; E. Klein in: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, § 22, Rdn. 723; H. Klein in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 80, Rdn. 15; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, § 44 IV.5. b.³., a.E.). In diesem Zusammenhang wirkt sich nicht aus, daß der Landesgesetzgeber das Polizeigesetz mit Gesetz vom 20. Mai 1999 in Einzelheiten geändert hat. Aus der Änderung einzelner Bestimmungen eines vorkonstitutionellen Gesetzes läßt sich ohne besondere dahingehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber auch die übrigen Bestimmungen an dem nachmaligen Bundes(verfassungs)recht gemessen und und als damit vereinbar in seinen Willen aufgenommen hat. Für eine dahingehende Annahme würde es etwa sprechen, wenn das betreffende Rechtsgebiet durchgreifend überarbeitet worden wäre und sich bei einem Vergleich der geänderten mit der neuen Rechtslage ergibt, daß der Gesetzgeber beibehaltene Einzelregelungen nicht ungeprüft übernommen hat. In jedem Fall aber muß der konkrete Bestätigungswillen des Gesetzgebers objektiv erkennbar sein (vgl. BVerfGE 11, 126, 131 f.). So liegen die Dinge hier nicht. Die Änderung des Polizeigesetzes zielt ihrem Schwerpunkt nach auf eine Erweiterung der polizeilichen Befugnisse für verdachtsunabhängige Kontrollen, insbesondere im grenznahen Raum, und betrifft im Kern nicht die Wohnraumüberwachung, um die es hier geht. Allerdings hat der Gesetzgeber anläßlich des Gesetzgebungsvorhabens gleichsam am Rande auch eine einzelne Bestimmung für den Bereich der Wohnraumüberwachung, betreffend die Entbehrlichkeit einer richterlichen Entscheidung für den Fall, daß sie erst nachträglich ergehen würde (§ 33 Abs. 5 Satz 3 BbgPolG a.F.), gestrichen, um an dieser Stelle einen Widerspruch zu Art. 13 Abs. 4 GG zu vermeiden (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 2/6296, S. 5). Daraus läßt sich aber mangels entsprechender objektiver Anhaltspunkte nicht folgern, daß der Gesetzgeber den Komplex der Wohnraumüberwachung durch verdeckten Einsatz technischer Mittel insgesamt und einschließlich der (übrigen) begleitenden Verfahrensregelungen geprüft und als mit der Neuregelung des Art. 13 GG vereinbar in seinen Willen aufgenommen hat. In den einschlägigen Parlamentsdrucksachen, zumal in der Beschlußempfehlung und in der Sitzungsniederschrift des federführenden Innenausschusses, findet sich hierauf kein Hinweis. Die isolierte und nur angelegentliche Befassung mit diesem einen Punkt spricht eher dafür, daß man sich im übrigen keine Gedanken gemacht hat.

Auch ohne Vorlagepflicht hat sich das Landesverfassungsgericht jedoch inzident zu vergewissern, ob die zur Überprüfung gestellte Norm (hier: § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG) mit Bundesrecht (hier: mit Art. 13 GG) vereinbar bleibt. Ein Verstoß würde zufolge Art. 31 GG zur Nichtigkeit führen. Dies ließe den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand entfallen: Eine bereits nach Art. 31 GG nichtige Norm kann das erkennende Gericht nicht mehr an der Landesverfassung messen (vgl. hierzu etwa Kluge in: Kluge/Wolnicki, Verfassung des Landes Brandenburg, 1995, S. 94, Nr. 3; vgl. weiter E. Klein, a.a.O., Rdn. 46 f.; anders - auch eine Vorlagepflicht ablehnend - BayVerfGH, NVwZ 1993, 163; s. dagegen schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 141 f.; BVerfGE, 69, 112, 118); der Normenkontrollantrag wäre, weil die Norm aus anderen Gründen als denen der Landesverfassung nichtig wäre, unzulässig.

b. Die somit gebotene Inzidentkontrolle ergibt keinen zur Nichtigkeit führenden Verstoß des § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG gegen Art. 13 GG.

aa. Eingriffe nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG0 bedürfen entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe grundsätzlich der richterlichen Anordnung. Soweit das BbgPolG in dieser Hinsicht das Landgericht und damit ein Richterkollegium für zuständig erklärt und zur Befristung der Anordnung verpflichtet, geht es über Art. 13 Abs. 4 GG noch hinaus (s. § 33 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 BbgPolG).

bb. Eine Abweichung “nach unten” ergibt sich indes bezüglich § 33 Abs. 6 BbgPolG. Die Vorschrift stellt ergänzende Verfahrensregeln für den Fall auf, daß technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet werden, und entbindet für diesen Fall von einer (richterlichen) “Anordnung nach Absatz 4" sowie - in Satz 2 des Absatzes - von der unverzüglichen Löschung der dabei gewonnenen Aufzeichnungen, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 3 des Absatzes ermöglicht eine Nutzung der Daten für weitere Zwecke. Demgegenüber sieht das Grundgesetz in Art. 13 Abs. 5 für diese Fälle die Anordnung der Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle vor und gestattet auch in diesem Falle die weitere Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr nur aufgrund richterlicher Entscheidung. Diese Abweichungen sind jedoch überwiegend im Wege einer - stets vorrangig in Betracht zu ziehenden (vgl. BVerfGE 22, 373, 377 f; 70, 134, 137) - grundgesetzkonformen Auslegung korrigierbar, die wie jedes Gericht auch das Landesverfassungsgericht vornehmen kann; soweit sich für den Umgang mit den durch die Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten Widersprüche ergeben, wird hierdurch die Zulässigkeit der Datenerhebung nicht in Frage gestellt. Im einzelnen gilt:

(1) Als gesetzlich bestimmte Stelle ist entsprechend den allgemeinen polizeirechtlichen Vorgaben der Polizeipräsident (als Behörde) anzusehen.

(2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der Aufzeichnungen entfällt nur dann, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden und hierzu unverzüglich eine richterliche Entscheidung eingeholt wird. § 33 Abs. 6 Satz 2 BbgPolG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, die vielmehr mit Rücksicht auf die überwölbende Geltung des Grundgesetzes erforderlich ist, wenn die Weiternutzung der Aufzeichnungen zu Zwecken der Strafverfolgung offengehalten werden soll.

(3) Soweit § 33 Abs. 6 Satz 3 BbgPolG durch Verweis auf § 39 Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 BbgPolG eine Nutzung der Daten zu statistischen Zwecken und für die polizeiliche Aus- und Fortbildung ermöglicht, ergibt sich angesichts der in diesen Regelungen vorgeschriebenen Anonymisierung der Daten kein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 5 GG.

(4) Soweit allerdings durch § 33 Abs. 6 Satz 3 i.V. mit § 39 Abs. 6 Satz 3 BbgPolG die Möglichkeit offengehalten wird, von einer Anonymisierung, nämlich bei Verwendung für Zwecke der Aus- und Fortbildung, im Ausnahmefall abzusehen, kann dies vor Art. 13 Abs. 5 GG keinen Bestand haben. Das Nämliche gilt, soweit § 33 Abs. 6 Satz 3 BbgPolG auch auf § 47 Abs. 5 und 6 BbgPolG verweist und damit die Nutzung der Daten zur Behebung einer Beweisnot und zu wissenschaftlichen Zwecken bzw. die Archivierung der Daten ermöglicht. Nach der unzweideutigen Regelung in Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GG ist für den Fall des Einsatzes technischer Mittel zum Schutze der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen eine Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse außer zu Zwecken der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr - mag man diese Regelung im Vergleich zu den Regelungen des Art. 13 GG im übrigen auch als unausgewogen empfinden - nicht zulässig. Dies betrifft aber allein die Frage der Nutzung der erhobenen Daten und läßt die Zulässigkeit der Datenerhebung nach § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG unberührt.

cc. Anderweitige Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG mit Art. 13 GG bestehen nicht. Insbesondere unterliegen die danach möglichen Eingriffe gemäß § 33 Abs. 9 BbgPolG einer Art. 13 Abs. 6 GG genügenden parlamentarischen Kontrolle. Soweit die Antragsteller hier eine Bestimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums im Sinne des Art. 13 Abs. 6 Satz 2 GG vermissen, ist auf § 33 Abs. 9 Satz 3 BbgPolG zu verweisen, wonach sich das weitere Berichtsverfahren nach den Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes über die Parlamentarische Kontrollkommission regelt (vgl. §§ 23 ff. BbgVerfSchG). Mithin wird gegebenenfalls die Parlamentarische Kontrollkommission als Kontrollgremium für Eingriffe nach § 33 Abs. 3 BbgPolG tätig.

V.

§ 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG - Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung - ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe (dort Ziffer 4) mit der Landesverfassung vereinbar.

1. Die Eingriffsbefugnis verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 15 LV (s. insoweit zunächst D.IV.2.) Sie ist - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - von der Grundrechtsschranke des Art. 15 Abs. 3 LV gedeckt.

a. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG dient der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 LV. Daß Maßnahmen zur “Verhütung” einer Gefahr anders als - wie in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen - zu ihrer “Abwehr” nach verbreiteter Auffassung an sich schon in einer Situation zulässig sind, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann (vgl. BVerfGE 17, 232, 252; BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690), wirkt sich nicht aus: Wenn, wie es § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG voraussetzt, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der dort bestimmten schwerwiegenden Straftaten organisiert begangen werden soll, liegt jeweils auch bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil nämlich solchenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schaden für ein die öffentliche Sicherheit betreffendes Schutzgut zu rechnen ist (vgl. Götz, JZ 1996, 969, 970; Knemeyer/Keller, SächsVwBl. 1996, 197, 201; Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1400). So gesehen erlaubt § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgpolG nicht etwa Eingriffe zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung schon im Vorfeld einer Gefahr, sondern gesteht der Polizei ein Eingreifen unter den in der Regelung bestimmten Voraussetzungen, wie sich - dies als ergänzende Erwägung - auch aus der allgemeinen Vorgabe in § 1 Abs. 1 BbgPolG ergibt, nur im Rahmen der Gefahrenabwehr zu. Eine Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist somit nach § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG nur statthaft, wenn die Schwelle zu einer konkreten Gefahr bereits erreicht ist. Nicht der bloße Verdacht, irgend jemand könnte irgendwann eine Straftat begehen, berechtigt zum Eingriff, sondern erst eine Tatsachenlage, in der ein Schadenseintritt (hier die organisierte Begehung einer der in der Vorschrift aufgeführten schweren Straftaten) sich konkret anbahnt. In einer solchen Situation besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch dann, wenn die Polizei noch keine letzte Gewißheit über die künftige Tatbegehung hat. Daß die zum Schadenseintritt führende Kausalkette noch abbrechen kann, etwa dadurch, daß der Täter seine Pläne ändert, bedeutet nicht, daß bis dahin keine Gefahr bestanden hätte (s. aber Kutscha/Möritz, StV 1998, 564, 567). Handeln zur Abwehr von Gefahren verlangt keine Gewißheit, sondern die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. Herdegen a.a.O.; Drews/Wacke/ Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223 f., m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit aber besteht, wenn greifbare Umstände darauf hindeuten, daß eine der in § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG aufgeführten Straftaten organisiert begangen werden soll.

Eine derartige Gefahr ist zugleich “dringend” im Sinne des Art. 15 Abs. 3 LV. “Dringende” Gefahr ist nicht dasselbe wie “gegenwärtige” Gefahr. Für das Erfordernis der “Dringlichkeit” der Gefahr tritt die zeitliche Komponente ebenso wie die Anforderung an einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit in dem Maße zurück, in dem - greifbar an der Schwere der in Frage stehenden Straftat und der Gefährlichkeit der Begehungsweise - die materiale Komponente Bedeutung gewinnt. Anders als bei einer “gegenwärtigen” Gefahr geht es bei der “dringenden” Gefahr um so weniger um eine besondere und besonders enge zeitliche Nähe zum möglichen Schadenseintritt, je größer die Gefahr von Schäden für besonders wichtige Rechtsgüter und je gefährlicher die sich abzeichnende Begehungsweise ist. Je bedeutsamer das Rechtsgut und je gefährlicher die Begehungsweise, je schwerwiegender damit im Falle seiner konkret drohenden Begehung der Rechtsbruch, desto “dringender” ist die Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. - in dieser Richtung - BVerwGE 47, 31, 40; Kunig in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1992, Art. 13, Rdn. 46; Herdegen in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 1993, Art. 13, Rdn. 77; Hermes in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 13, Rdn. 45; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 13, Rdn. 13; anders - eine besondere zeitliche Nähe fordernd - Gornig in: v.Mangold/Klein/Stark, Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 13, Rdn. 127). § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG dient angesichts der Schwere der dort aufgeführten Straftaten, ihrer großen Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und nicht zuletzt angesichts der von § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine organisierte Begehungsweise der Abwehr einer in diesem Sinne dringenden Gefahr. Daß § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG den Begriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausdrücklich verwendet, ist unschädlich. Es genügt, daß die Vorschrift mit den in ihr genannten Voraussetzungen eine solche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit umschreibt. Soweit es um die Vereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 3 LV geht, kommt hinzu, daß hiernach Eingriffe nicht (erst) zur “Abwehr”, sondern (bereits) zur “Verhütung” von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erlaubt sind. Hierzu hat das BVerfG bezogen auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ausgeführt (BVerfGE 17, 232, 252):

“Es braucht also eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, daß die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.”

Diese - den Geschäftsräumen einer Apotheke geltenden - Ausführungen erscheinen dahin verallgemeinerungsfähig, daß ein Eingriff zur “Verhütung” einer Gefahr bereits bei einer Gefährdungslage zulässig ist, die - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - in eine dringende Gefahr münden kann (vgl. etwa BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690; Kunig, a.a.O.; Herdegen a.a.O.; jeweils m.w.N).

b. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG ist bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend bestimmt. Bezüglich des Adressatenkreises gilt das zu § 33 Abs. 3 Ziffer 1 BbgPolG Gesagte entsprechend (vgl. oben D.IV.2.c.bb.(1)). Im übrigen stellt sich § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG für den Bereich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung als Sonderregelung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 BbgPolG dar. Während dort die allgemeinen Voraussetzungen benannt werden, unter denen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, normiert § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG die zusätzlichen Voraussetzungen für den Fall, daß die Datenerhebung in oder aus der Wohung erfolgt. Ein solcher Eingriff darf sich freilich, insoweit in gleicher Weise wie im Falle von Abs. 3 Ziffer 1, nicht etwa gegen jeden beliebigen Wohnungsinhaber richten. Die Vorschrift erlaubt vielmehr den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen nur in der Wohnung eines potentiellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen. Dies legt bereits der Zusammenhang mit der Grundregelung in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 BbgPolG nahe, die sich auf diesen Personenkreis als Adressaten gezielter Datenerhebungen beschränkt. Jedenfalls aber führt eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu diesem Ergebnis. Das Verhältnismäßigkeitsgebot läßt gleichsam flächendeckende Eingriffe gegenüber jedermann nicht zu. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG ist somit in dem Sinne auszulegen, daß er nur Eingriffe in die Wohnung eines potentiellen Straftäters und seiner Kontakt- oder Begleitpersonen erlaubt, zu denen auch in diesem Zusammenhang nicht auch Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht (s. Maßgabe Ziffer 4 des Tenors).

c. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG stellt sich als noch verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Der Gesetzgeber bleibt mit dieser Regelung in dem Konflikt zwischen bürgerlicher Freiheit und innerer Sicherheit innerhalb der Grenzen des noch Angemessenen unter Wahrung des Wesensgehalts des Grundrechts (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Aspekten zunächst D.I.1.b.bb.).

Die Unverletzlichkeit der Wohnung zählt als elementares Menschenrecht fraglos zu den höchstrangigen Verfassungsgütern. Auf der anderen Seite geht es bei § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgpolG um die Verhinderung gemeinschädlicher Straftaten. Die Vorschrift dient der (vorbeugenden) Bekämpfung von Schwerstkriminalität (Mord, Totschlag, Völkermord, schwerer Menschenhandel, bestimmte Staatsschutzdelikte, schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung, Geldwäsche, gemeingefährliche Straftaten wie etwa die Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie sowie schwere Verstöße gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Betäubungsmittelgesetz). Zudem muß eine organisierte Begehungsweise drohen. Eingriffe sind ferner nur möglich, wenn die Bekämpfung der im Katalog des § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG bezeichneten Straftaten “sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre”, und dürfen sich, wie ausgeführt, nur gegen die Wohnung des potentiellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen richten. Die Datenerhebung ist auf gefahren- und tatbezogene Merkmale beschränkt. Der Eingriff wird gegebenenfalls durch ein Richterkollegium beim Landgericht angeordnet. Außerdem ist der Betroffene (also bezogen auf Art. 15 LV der Wohnungsinhaber) nachträglich über den Einsatz zu unterrichten. Nicht zuletzt der Richtervorbehalt, ergänzt durch eine parlamentarische Kontrolle und die - eine (auch) nachträgliche gerichtliche Kontrolle ermöglichende - Benachrichtigungspflicht, bietet einen hinreichenden Schutz dagegen, daß die Polizei unbedacht oder vorschnell von der ihr mit § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Zusammenfassend stellt sich die mit § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG eröffnete Eingriffsbefugnis als ein Ausnahmeinstrument dar, das schon von Gesetzes wegen nur selten und in Extremfällen Anwendung finden kann und stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung je nach Lage des Einzelfalls erfordert, die in die Hände von drei Berufsrichtern gelegt ist.

Angesichts dieser weitreichenden materiellen und verfahrensrechtlichen Absicherungen, die die Wohnraumüberwachung nur zum Schutz vor organisierter Schwerkriminalität zulassen und an strenge Voraussetzungen knüpfen sowie den Eingriff in mehrfacher Hinsicht begrenzen, läßt die Eingriffsbefugnis den Wesensgehalt des Grundrechts (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 LV) und seinen Menschenwürdekern (vgl. Art. 7 Abs. 1 LV) unangetastet. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sichert dem einzelnen einen räumlichen Bereich privater Lebensgestaltung als Rückzugsbereich vor staatlichen Eingriffen (BVerfGE 42, 212, 219). Der Menschenwürdegehalt des Grundrechts garantiert einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips findet bis dahin nicht statt (BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373 f.). Die damit gezogene Grenze staatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf die Unverletzlichkeit der Wohnung ist indes nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Räume oder jedenfalls bestimmte Räume einer Wohnung stets und unter allen Umständen geschützt und jedwedem staatlichen Zugriff entzogen seien, wie dies die Antragsteller der Sache nach geltend machen. Auch ein Raum, der vorderhand absolute Schutzwürdigkeit genießt, kann im Einzelfall in einer Weise genutzt werden, die diesen Schutz nicht verdient und einen Eingriff zur Bewahrung anderer Rechtsgüter erforderlich machen kann (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 386). Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht gänzlich verwehrt, für zugespitzte Gefährdungslagen Eingriffe auch in eine Wohnung hinein vorzusehen. Ob durch eine solche Regelung der Kernbereich des Grundrechts angetastet wird, beantwortet sich danach, ob die betreffende Eingriffsnorm den Freiheitsgehalt des Grundrechts in einer die Menschenwürde verletzenden Weise entwertet und damit den Schutz, den die Verfassung garantieren will, unterläuft (vgl. Dreier in: ders., Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 19 II, Rdn. 9 m.w.N.; Krüger in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19, Rdn. 34 m.w.N.). Das aber ist bei § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG nicht der Fall. Die Vorschrift ermöglicht den staatlichen Zugriff nur, wenn Tatsachen auf die künftige Begehung einer der dort aufgeführten schweren Straftaten, und zwar in organisierter Begehungsform, hindeuten. Soweit danach ein Eingriff in das Grundrecht des potentiellen Täters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen zulässig ist, hat der Gesetzgeber durch die dargestellten Absicherungen für eine rechtsstaatliche Beschränkung der Eingriffsintensität Sorge getragen. Der einzelne braucht nicht damit zu rechnen, ohne hinreichenden Anlaß in seiner Wohnung belauscht oder heimlich gefilmt zu werden. Außerhalb der beschränkten Eingriffsbefugnisse der Polizei bleibt der von Art. 15 LV geschützte Bereich für die private Lebensgestaltung erhalten.

d. Das Verfassungsgericht verkennt nicht, daß sich der Gesetzgeber mit der Ermöglichung dieser Art der Wohnraumüberwachung durchaus an der Grenze dessen bewegt, was von Verfassungs wegen als noch zulässige Einschränkung des grundrechtlichen Freiheitsraums hingenommen werden kann. Im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor schwerster Kriminalität und angesichts der aufgezeigten normativen Eingriffsbegrenzungen und Sicherungen erscheint die Regelung insgesamt aber verfassungsrechtlich noch hinnehmbar.

Soweit der VerfGH Sachsen die Bestimmung des SächsPolG über die Wohnraumüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG) wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen gehalten hat (vgl. LVerfGE, 4, 303, 387 ff.), ist die Ausgangslage nicht unmittelbar vergleichbar. Zum einen setzt die sächsische Regelung - in der Auslegung durch den VerfGH Sachsen - anders als das BbgPolG in der hier vorgenommenen Auslegung noch keine konkrete Gefahr voraus, sondern ermächtigt die Polizei zur Wohnraumüberwachung schon im Vorfeld einer Gefahr. Insofern geht der VerfGH Sachsen also von einem anderen Gefahrenbegriff und einer niedrigeren Eingriffsschwelle aus. Darüber hinaus ist die vom VerfGH Sachsen beanstandete Bestimmung in mehrfacher Hinsicht wesentlich weiter als die brandenburgische Regelung. Im Vergleich zu der sächsischen Regelung - in der nur allgemein von “Straftaten von erheblicher Bedeutung” die Rede ist - ist der Kreis der Straftaten, bei denen ein Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung in Betracht kommt, in der brandenburgischen Regelung - durch einen besonderen Straftatenkatalog - genau umgrenzt. Außerdem macht das BbgPolG - auch dies anders als in der sächsischen Regelung - eine geplante organisierte Begehungsweise zur Voraussetzung. Ferner kommt nach der brandenburgischen Regelung - auch insoweit über die sächsische Regelung hinausgehend - eine Wohnraumüberwachung nur in Betracht, “wenn die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre”. Angesichts dieser Unterschiede der Regelungen lag der Entscheidung des VerfGH Sachsen ein anderer Prüfungsgegenstand zugrunde.

2. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG greift nicht in verfassungswidriger Weise in geschützte Vertrauensverhältnisse ein. Da sich die Vorschrift als Sonderregelung zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 BbgPolG darstellt, verbleibt es hinsichtlich des Adressatenkreises bei den dortigen Bestimmungen. Eingriffe dürfen sich dementsprechend nur gegen Wohnungen der potentiellen Straftäter und ihrer Kontakt- oder Begleitpersonen richten (vgl. hierzu D.V.1.b.). Soweit ein Träger von Amts- oder Berufsgeheimnissen selbst als potentieller Straftäter in Frage steht, darf der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Schutz des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem Allgemeininteresse an der vorbeugenden Bekämpfung der in § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG aufgeführten Straftaten zurücktreten lassen (vgl. im einzelnen D.I.2.). Soweit der Betreffende nur als Kontakt- oder Begleitperson in Anspruch genommen werden soll, überwiegt dagegen der verfassungsrechtliche Schutz des Vertrauensverhältnisses (vgl. im einzelnen D.II.2.). Die Wohnungen solcher Personen einschließlich der Arbeits- und Geschäftsräume (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG) dürfen nicht überwacht werden.

3. § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG bleibt auch im Einklang mit Art. 13 GG (s. zur Notwendigkeit einer solchen Inzidentüberprüfung zunächst D.IV.4.a.).

a. Die Eingriffsnorm genügt den materiellen Anforderungen des Bundesgrundrechts. Mit dem neugefaßten Art. 13 Abs. 4 GG wollte der Verfassungsgeber die Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung, um die es hier geht, nicht gänzlich ausschließen, sondern an strengere Voraussetzungen knüpfen. Durch die Erhöhung der Eingriffsschwelle (“Abwehr” statt “Verhütung” dringender Gefahren) ist die Wohnraumüberwachung demzufolge bundesverfassungsrechtlich nur im Falle einer tatsächlich bestehenden Gefahr zulässig. Dadurch sollte die Möglichkeit rein vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen im Sinne eines - mit den Worten des Abgeordneten Dr. Meyer - “Stocherns mit der Stange im Nebel” (Plenar-Protokoll der 214. Sitzung vom 16. Januar 1998, 13/19521) ausgeschlossen werden, also ein Grundrechtseingriff im bloßen sog. Gefahrenvorfeld. Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bleiben hingegen zulässig, soweit eine Gefahr bereits besteht. Von daher hat § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG auch im Lichte des Art. 13 Abs. 4 GG Bestand: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bestimmte schwere Straftaten organisiert begangen werden sollen und die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, liegt bereits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor (s. oben D.V.1.a.). Daß § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG den Begriff der dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht ausdrücklich verwendet, ist unschädlich. Es genügt, daß die Vorschrift mit den in ihr genannten Voraussetzungen eine solche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit umschreibt.

b. Die Eingriffsnorm genügt auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Bundesgrundrechts. Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 33 Abs. 6 BbgPolG mit dem Grundgesetz lassen sich jedenfalls teilweise durch eine grundgesetzkonforme Auslegung ausräumen; soweit einzelne Verfahrensregelungen sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erweisen, stellt dies die Eingriffsnorm (§ 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG) als solche nicht in Frage (s. hierzu im einzelnen D.IV.4.b.bb.).

VI.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2 BbgPolG - Datenerhebung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung durch den Einsatz von sog. V-Personen - ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben (dort Ziffer 5 bis 7) mit der Landesverfassung vereinbar. Die angegriffenen Vorschriften decken sich bzgl. der materiellen Eingriffsvoraussetzungen und des Adressatenkreises mit den Parallelregelungen in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2 BbgPolG (s. insoweit zur Verfassungsmäßigkeit D.I.-III.). Art. 11 LV fordert indes eine einengende Auslegung der Verfahrensregelungen für den Einsatz von V-Personen (dazu 1.). Unbeschadet dessen wird entgegen der Auffassung der Antragsteller Art. 96 Abs. 3 LV bzw. das Gewaltmonopol des Staates durch den Einsatz von V-Personen nach § 34 BbgPolG nicht verletzt (dazu 2.).

1. § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2 BbgPolG greift nicht in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Allerdings fordert das Grundrecht, zumal bei heimlichen Eingriffen, eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens, um die Grundrechtsbeeinträchtigung normativ zu begrenzen und die Belange des Betroffenen hinreichend zu berücksichtigen (s. hierzu im einzelnen D.I.1.b.bb.(3)). Dem dienen nicht zuletzt Regelungen über die Anordnungskompetenz und über die nachträgliche Unterrichtung des Betroffenen. In dieser Hinsicht ist die verfahrensrechtliche Ausgestaltung bei Eingriffen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3, Satz 2 BbgPolG nur bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 11 LV vereinbar. Im einzelnen:

a. Der Einsatz von V-Personen kann gemäß § 34 Abs. 2 BbgPolG außer durch dem Behördenleiter auch durch einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine schriftliche Begründung der Anordnung verlangt die Vorschrift - anders als § 33 Abs. 2 BbgPolG - nicht. Dies ist mit Blick auf die Bedeutung der Begründungspflicht für die Effektivität der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle und den darin liegenden “Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung” und angesichts des von dem Gesetzgeber selbst in § 33 Abs. 2 BbgPolG für einen sachlich ähnlich schwerwiegenden Eingriff angelegten Maßstabes verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die schriftliche Niederlegung der Anordnung und ihrer Gründe hat durch den Zwang zur Selbstkontrolle eine eingriffsbegrenzende Wirkung, die gegebenenfalls entfällt, wenn die Anordnung auch mündlich erteilt werden kann und nicht in nachvollziehbarer Weise schriftlich begründet zu werden braucht. Mit der Möglichkeit, die Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Beamte - und damit denkbarerweise auf die den Einsatz der V-Personen steuernden Beamten selbst - zu übertragen, wird auf eine weitere Vorkehrung verzichtet, die dazu beitragen kann, daß die Entscheidung mit größerer Unvoreingenommenheit und dementsprechend mit ausgewogenerer Berücksichtigung der Belange des Betroffenen getroffen wird. Zwar entfällt bei der Informationsgewinnung über V-Personen im Vergleich zu dem heimlichen Einsatz technischer Mittel das Moment der nicht erkennbaren Ausspähung in vermeintlich der Betrachtung Dritter entzogener Umgebung. Andererseits wird bei dem Einsatz von V-Personen das Vertrauen des Betroffenen zu einer vermeintlich Vertrauen verdienenden Person für polizeiliche Zwecke ausgenutzt. Insgesamt erscheint der eine Eingriff jedenfalls nicht weniger gravierend als der andere. Verfassungsrechtlich ist deshalb ein vergleichbares Schutzniveau bei der Verfahrensgestaltung geboten. Zur Sicherung eines notwendigen Mindestmaßes an prozeduralem Grundrechtsschutz ist demzufolge eine Auslegung des § 34 Abs. 2 BbgPolG in dem Sinne erforderlich, daß die Anordnung auch hier schriftlich zu begründen ist und der Behördenleiter nur solche Beamte mit der Entscheidung beauftragen darf, die ansonsten nicht selbst an dem Einsatz beteiligt sind (s. Maßgabe Ziffer 5 des Tenors). Eine solche verfassungskonforme Auslegung überschreitet nicht den Wortsinn der Vorschrift. Daß § 34 Abs. 2 BbgPolG eine schriftliche Begründung der Anordnung nicht ausdrücklich verlangt, schließt nicht aus, sie gleichwohl anzufertigen und zu den Akten zu nehmen. Daß der Behördenleiter, wenn er die Entscheidung nicht selbst trifft, nur solche Beamte beauftragen darf, die in einer vergleichbaren Distanz zu der konkreten Fallbearbeitung stehen, legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, die mit der Wendung “durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten” zum Ausdruck bringt, daß der Anordnende, wenn es sich nicht um den Behördenleiter handelt, gewissermaßen an dessen Stelle tritt. Darüber hinaus ist auch der erkennbare Zweck der Vorschrift darauf gerichtet, eine möglichst objektive und unvoreingenommene Entscheidung zu gewährleisten. Dem trägt die hier vorgegebene einschränkende Auslegung Rechnung.

b. Zufolge § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG braucht der Betroffene u.a. dann nicht über den gegen ihn gerichteten Einsatz unterrichtet zu werden, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Person gefährdet wird. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV ist demgegenüber jede Erhebung personenbezogener Daten dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt. Das Absehen von einer Benachrichtigung wäre nur mit gegenläufigen Belangen von vergleichbar gewichtigem verfassungsrechtlichen Rang zu rechtfertigen (s. hierzu D.III.2.). Das bloße Interesse, weitere Einsätze der V-Person nicht zu gefährden, stellt einen solchen Belang von Verfassungsrang nicht dar. Zudem hinge die Benachrichtigung von der kaum überprüfbaren Absicht der Polizei ab, bei sich bietender Gelegenheit irgendwann erneut auf die Dienste der betreffenden V-Person zurückzugreifen. Dies läuft auf eine nicht hinreichend gerechtfertigte Einschränkung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Benachrichtigungspflicht hinaus (vgl. zu ihrer grundrechtssichernden Bedeutung etwa Denninger, StV 1998, 401, 405). Um den weiteren Einsatz einer V-Person nicht zu gefährden, wird es unter Umständen ausreichen, die Benachrichtigungspflicht auf die Datenerhebung als solche, d.h. ohne Hinweis auf eine Erhebung durch V-Personen und deren Identität, zu beschränken. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen ist in diesem Sinne eine Auslegung des § 34 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BbgPolG dahingehend geboten, daß sich die Polizei, wenn ansonsten der weitere Einsatz der V-Person gefährdet würde, darauf beschränken kann, die Datenerhebung als solche, d.h. ohne Hinweis auf die Erhebung der Daten durch Einsatz einer V-Person, mitzuteilen (s. Maßgabe Ziffer 6 des Tenors). Eine solche Auslegung läßt § 34 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BbgPolG, wie dem Verfassungsgericht bewußt ist, nur teilweise in Geltung. Auch kann je nach Lage des Falles bereits die Benachrichtigung über die Datenerhebung als solche den V-Mann bei der Zielperson in Verdacht bringen und so den weiteren Einsatz gefährden. Für ein gänzliches Absehen von einer Benachrichtigung über die Datenerhebung allein wegen der Gefährdung des weiteren Einsatzes der betreffenden V-Person läßt jedoch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV angesichts seiner strikten Formulierung keinen Raum. Anders liegt es, wenn durch die Benachrichtigung über die Datenerhebung i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BbgPolG Leib und Leben einer Person - und dies kann (und wird in vielen Fällen) auch die V-Person selbst sein - gefährdet würde. Für diesen Fall ist das Absehen von der Benachrichtigung durch höherrangige Verfassungsgüter - Leib und Leben - gerechtfertigt. Die Zulässigkeit der Datenerhebung mittels V-Personen als solche bleibt hiervon unberührt.

c. Weiter sieht § 34 Abs. 3 Satz 1 BbgPolG nur eine Unterrichtung der Personen vor, gegen die sich die Datenerhebung richtete. Andere Personen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG, die von einer Datenerhebung unbeabsichtigt mit erfaßt worden sind, wären danach nicht zu benachrichtigen. Ebenso wie bei der Eingriffsregelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG ist auch hier eine restriktive Auslegung erforderlich und möglich, die der Benachrichtigungspflicht des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 LV hinreichend Rechnung trägt (s. zu § 33 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG D.III.2.). Die verfassungskonforme Auslegung geht dahin, daß die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG genannten Personen gemäß § 29 Abs. 6 BbgPolG von der Datenerhebung zu unterrichten sind, soweit nicht § 34 Abs. 3 Satz 3 BbgPolG mit der hierzu bestimmten Maßgabe (s. vorstehend b.) eingreift (s. Maßgabe Ziffer 7 des Tenors).

2. Der durch § 34 BbgPolG ermöglichte Einsatz von V-Personen verstößt nicht gegen den von den Antragstellern als verletzt gerügten Art. 96 Abs. 3 Satz 1 LV. Danach werden die Aufgaben der Verwaltung durch Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteiunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Die Verfassungsnorm formuliert einen Funktionsvorbehalt für die dort genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben. Das Handeln von V-Personen fällt nicht hierunter. Sie sind - anders als etwa die Verdeckten Ermittler i.S. des § 35 BbgPolG - kein Teil der Polizei und üben keine hoheitlichen Tätigkeiten aus. Auch während ihres Einsatzes bleiben sie Privatpersonen. Zu Grundrechtseingriffen gegenüber Dritten sind sie nur aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Schutz- und Selbsthilferechte, des strafrechtlichen Notwehrrechts und des strafprozessualen Verfolgungsrechts befugt (vgl. Gusy, Polizeirecht, 3. Aufl. 1996, Rdn. 161; Tegtmeyer, Polizeigesetz NW, 8. Aufl. 1995, § 19, Rdn. 5). Deshalb wird auch das Gewaltmonopol des Staates (vgl. Art. 2 Abs. 4 LV), das die Antragsteller durch den Einsatz von V-Personen verletzt sehen, nicht berührt.

VII.

§ 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift bestimmt, daß eine Löschung und Vernichtung personenbezogener Daten unterbleiben darf, wenn die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerläßlich sind. Sie bildet der Sache nach eine Verfahrensvorschrift zur Ergänzung derjenigen Bestimmungen des BbgPolG, die die Polizei zur Datenerhebung ermächtigen, und erlaubt damit ein Absehen von der Datenlöschung nur für den Fall der Beweisnot in dem vergleichsweise engen Anwendungsbereich des Polizeigesetzes. Auch hier dient freilich die Löschung personenbezogener Daten der Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Um ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, kommen deshalb Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Löschung von Verfassungs wegen nur unter engen Voraussetzungen und nur zugunsten solcher Belange in Betracht, die in ihrem Gewicht dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung vergleichbar sind. Dem trägt die angegriffene Vorschrift indes auch ohne die von den Antragstellern geforderte Beschränkung auf Fälle der “dringenden” Beweisnot hinreichend Rechnung. Die Behebung von Beweisnot dient der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit und damit - in dem Bereich, in dem das Polizeigesetz Datenerhebungen überhaupt nur erlaubt - dem Allgemeininteresse im Sinne des Art. 11 Abs. 2 LV. Da die weitere Speicherung nur zur Behebung einer tatsächlich bestehenden Beweisnot möglich ist und außerdem insoweit unerläßlich sein muß, erfaßt die Vorschrift nur Fälle, in denen ein Beweis anders nicht geführt werden kann. Mit der Forderung nach einer “dringenden” Beweisnot ist ein weiterer Zugewinn an eingriffsbegrenzenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erreichen (anders - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im SächsDSG - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 397). Unter Verhältnismäßigkeitsaspekten ist ferner zu berücksichtigen, daß solchermaßen gespeicherte Daten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 und 3 BbgPolG gesperrt werden und ohne Einwilligung des Betroffenen nur zum Zwecke der Behebung der Beweisnot gespeichert bleiben dürfen, also insbesondere nicht etwa weiterhin allgemein zur Gefahrenabwehr verwendbar sind. Unter diesen Umständen ist § 47 Abs. 5 Satz 1 Ziffer 2 BbgPolG nach Auffassung des Verfassungsgerichts mit der Landesverfassung vereinbar.

Die Entscheidung ist, soweit es um § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG geht, mit sechs Stimmen gegen eine, im übrigen einstimmig ergangen.
Dr. MackeDr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. SchröderWeisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will

Sondervotum
der Richterin Will

Entgegen der Mehrheitsmeinung ist § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG (Lauschangriff zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung in und aus Wohnungen) nicht mit der Landesverfassung vereinbar.

1. § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG verstößt gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 15 LV.

a) Die in § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG geregelten Eingriffsvoraussetzungen sind vom Gesetzesvorbehalt in Art. 15 Abs. 3 LV nicht gedeckt.

aa) Art. 15 Abs. 3 LV enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Danach sind Eingriffe und Beschränkungen nur aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Diese Tatbestandsvoraussetzung - Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - regelt § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG für das Lauschen in und aus Wohnungen nicht. Vielmehr ermächtigt § 33 Abs. 3 Ziff. 2 die Polizei zum verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus Wohnungen bereits dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bestimmte Straftaten organisiert begangen werden sollen und die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Damit hat der brandenburgische Polizeigesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen anders formuliert als Art.15 Abs. 3 LV es fordert: Er hat auf den Gefahrbegriff zur Definition der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen gänzlich verzichtet.

bb) Auch eingreifendes polizeiliches Handeln, das dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit nur verhüten (noch nicht abwehren) soll, setzt eine Gefahrenlage voraus. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung, die der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, ist nach Art. 15 LV nur dann gerechtfertigt, “wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird.” (BVerwGE 47, 31, 38 im Anschluß an die auch von der Mehrheit zitierte Entscheidung des BVerfGE 17, 232, 252 ). § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG fordert dagegen nur Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen müssen, jemand wolle eine bestimmte Straftat begehen. Auch Tatsachen, welche den Verdacht erhärten, jemand wolle irgendwann irgendwelche Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, sind noch keine Gefahr im Sinne des von Art. 15 LV verwendeten, tradierten polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs. Dieser Gefahrbegriff erfordert, daß solche Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG verfolgt den Zweck, ohne das Vorliegen einer Gefahr, also ohne eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens durch einen Geschehensablauf, zum Eingriff zu ermächtigen. Der brandenburgische Polizeigesetzgeber hat sich in § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG von der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung gelöst. Dies ist ihm aber angesichts der Schrankenregelung von Art. 15 Abs. 3 LV verwehrt.

b) Das Verständnis der Mehrheit, daß beim bloßen Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß Personen Straftaten nach § 33 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a-g organisiert begehen wollen, eine konkrete Gefahr im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs vorliegt, führt nicht zur Eingrenzung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Eingriff nach § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG, sondern zur Unbestimmtheit des verwendeten Gefahrenbegriffs.

Die Mehrheit hält wegen der Art und Weise der polizeilichen Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 BbgPolG die heimliche Wohnraumüberwachung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten dann für statthaft , wenn die Schwelle zu einer konkreten Gefahr erreicht ist. Dabei übersieht die Mehrheit den Sinn der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 BbgPolG und reflektiert den mit der Formulierung gefundenen Kompromiß nicht.

§ 1 Abs. 1 BbgPolG erweitert die Aufgabenzuweisung an die Polizei. Neben der Gefahrenabwehr wird die Aufgabe, für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten, ausdrücklich erwähnt. Zudem faßt § 1 Abs. 1 BbgPolG die Verhütung von Straftaten und das Vorsorgen für die Verfolgung von Straftaten unter den Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zusammen. Diese Erweiterung der Aufgabenzuweisung über den traditionellen Gefahrbegriff hinaus ist im BbgPolG als ein Kompromiß zweier verschiedener Ansichten formuliert worden: Zum einen der Ansicht, Vorsorge und Verhütung seien etwas anderes als Gefahrenabwehr und zum anderen der These, sie fiele darunter. Die ausdrückliche Ergänzung der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und der Straftatenverhütung bei gleichzeitiger Einordnung in den Rahmen der Aufgabe der Gefahrenabwehr ist der Versuch, zwischen den beiden widerstreitenden Ansichten zu vermitteln (vgl. dazu auch die Begründung zu § 10 MEPolG, in: Heise/Riegel, Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 1978, S. 53). Zwar läßt der Normentext die Aufgabenbeschreibung nur schlüssig erscheinen, wenn man der These folgt, daß Vorsorge und Verhütung Gefahrenabwehr sei. Ein solches Verständnis muß jedoch mit Blick auf die hier zur Prüfung stehende Befugnisnorm korrigiert werden. Bei systematischer Interpretion der Aufgabennorm wird klar, daß wir es mit einer Erweiterung der über die traditionelle Aufgabe der Gefahrenabwehr hinausgehenden Aufgabenzuweisung zu tun haben. Die Mehrheit reflektiert dieses Problem nicht. Sie liest vielmehr ausgehend von der Formulierung der Aufgabennorm, daß “im Rahmen“ der Gefahrenabwehr Straftaten vorbeugend bekämpft werden sollen, auch anders lautende Wortlaute von Befugnisnormen so, als seien dort Befugnisse zur Abwehr konkreter Gefahren geregelt. Auch bei der Interpretation von § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG geschieht dies.

Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der Trennung von Aufgaben und Befugnissen in den Strukturen eines rechtsstaatlichen Polizeirechts von einer generalisierenden Aufgabenzuweisungsnorm auf den Inhalt einer speziellen Befugnisnorm in der Weise, wie es die Mehrheit tut, überhaupt geschlossen werden darf. Die Mehrheit verkennt jedenfalls, daß die hier zu prüfende Befugnisnorm Eingriffsvoraussetzungen formuliert, die nicht unter den Begriff einer konkreten Gefahr fallen. Nur die Verhinderung unmittelbar bevorstehender Straftaten kann ohne weiteres unter die Abwehr konkreter Gefahren subsumiert werden. In § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG ist jedoch die Verhütung von Straftaten Teilelement der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Der Zweck von § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG kann nicht erreicht werden, wenn die Anwendung der Regelung auf diejenigen Personen beschränkt wird, die erkanntermaßen die Absicht haben, eine konkret bestimmbare Straftat von erheblicher Bedeutung zu begehen. Um den Zweck von § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG zu erreichen, muß die Eingriffsschwelle in den Vorbereich einer Gefahrenlage verlagert werden. Die Mehrheit erkennt diesen Sinn und Zweck von § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG und rechtfertigt ihn vor der Verfassung, indem sie auch diese vorgezogene Situation in den Begriff der konkreten Gefahr einbezieht.
Indem die Mehrheit die vom Gesetz geforderten “Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung organisiert begangen werden sollen”, als konkrete Gefahr interpretiert, wird der Polizei dieser Eingriff nicht (wie in der Entscheidung des VerfGH Sachsen bezüglich § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG) untersagt, sondern im Gegenteil erlaubt. Die Mehrheit beruft sich einerseits darauf, daß “Verhütung” einer Gefahr “an sich schon in einer Situation zulässig“ ist, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, “die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann“, definiert diese Situation jedoch gleichwohl als konkrete Gefahr.
Damit verliert der Begriff der konkreten Gefahr die Bestimmtheit, die Art. 15 Abs. 3 LV verlangt.
Ob vorbeugende Straftatenbekämpfung in die Gefahrenabwehr überhaupt zu integrieren ist, ist umstritten (vgl. dazu Hoppe, Corinna, Vorfeldermittlungen im Spannungsverhältnis von Rechtsstaat und der Bekämpfung organisierter Kriminalität, Frankfurt/Main u.a., 1999, S. 155 ff und Albers, Marion, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, Dissertation an der Universität Bielefeld, 1999, S. 157 ff). Unbestritten ist jedoch, daß diejenigen Lagen, in denen die Polizei präventiv vorbeugende Bekämpfung von Straftaten betreibt, nicht als Abwehr konkreter Gefahren zu erfassen sind. Der diesbezügliche Streit braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, weil die zu prüfende Befugnisnorm erkennbar nicht auf Gefahrenabwehr abstellt, die Maßstabsnorm dies aber erfordert. Da der Gefahrenbegriff von Art. 15 LV dem des Polizeirechts entspricht, hätte der Gesetzgeber dies in § 33 Abs. 3 Ziff. BbgPolG regeln müssen.

2. Die Interpretation und Anwendung von Art. 15 LV, bezogen auf den präventiven Lauschangriff in und aus Wohnungen, kann den Landesgesetzgeber nicht zu einer weitergehenden Eingriffsbefugnis ermächtigen als Art. 13 Abs. 4 GG sie erlaubt.

a) Durch die Grundgesetzänderung vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) sind in Art. 13 Abs. 4 GG die Voraussetzungen des präventiven Lauschangriffes abschließend und speziell im Vergleich zu Art. 13 Abs. 7 geregelt worden. Die Entwurfsbegründung (BTDrs. 13/8650, S. 5) hebt ausdrücklich hervor, daß Abs. 4 für seinen Regelungsbereich - Einsatz technischer Mittel zur Gefahrenabwehr in Wohnungen - eine abschließende Spezialregelung trifft. Dies ist auch zutreffend. Die Norm steht systematisch betrachtet vor dem allgemeiner gefaßten Absatz 7, der dem Absatz 3 der alten Fassung entspricht. Die Regelung in Abs. 4 knüpft daran an, stellt jedoch ausschließlich auf die “Abwehr einer Gefahr“ und nicht wie Absatz 7 auch auf die “Verhütung einer Gefahr“ ab. Mit dieser Textänderung wollte der Verfassungsgeber klarstellen, daß Voraussetzung für einen Eingriff nach Art . 13 Abs. 4 GG “die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und nicht lediglich die Verhütung solcher Gefahren“ sein soll (BTDrs 13/9660, S.3). Die Textänderung zielte ausdrücklich auch darauf ab, den Streit darüber, ob auch der präventive Große Lauschangriff zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung erlaubt ist, zu benden. Dabei wurde klargestellt, daß dieser Lauschangriff verfassungswidrig ist. Das Tatbestandsmerkmal “Abwehr einer Gefahr“ ist wie bisher im alten Absatz 3 mangels anderer Anhaltspunkte wie der Begriff der Gefahr im Polizeirecht zu verstehen. Danach liegt eine Gefahr vor, “wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Auf subjektive Merkmale wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es dabei nicht an.“ (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Band III, 4. Auflage, § 125 Rd.Nr.18).
Entscheidend ist danach die grundrechtlich geforderte Nähe einer Gefahr und die Gewißheit der polizeilichen Gefahrenprognose.

b) Entgegen der Mehrheitsmeinung hat die Vorbehaltsregelung von Art. 13 Abs. 4 GG Folgen für die Interpretation und Anwendung von Art. 15 LV. Art. 13 Abs. 4 GG und Art. 15 LV würden bezüglich der angeordneten Rechtsfolgen kollidieren, wenn man sie so wie die Mehrheit versteht. Nach der Interpretation von Art. 15 LV durch die Mehrheit wird dem Landesgesetzgeber etwas erlaubt, das ihm durch Art. 13 Abs. 4 GG untersagt ist.

Art. 15 LV bleibt nach Art. 142 GG insoweit in Kraft, als er in Übereinstimmung mit Art. 13 GG das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet. Wird er jedoch auf denselben Sachverhalt angewendet und führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, wie hier im Verständnis der Mehrheit bezogen auf den Umfang des präventiven großen Lauschangriffs, würde er nach Art. 31 GG von Art. 13 Abs. 4 GG gebrochen. Er wäre diesbezüglich nach Art. 31 GG nichtig. Dies ist jedoch vermeidbar, wenn man die in Art. 13 Abs. 4 GG erfolgte Verfassungsänderung als Klarstellung im Streit um den Umfang der Zulässigkeit des präventiven großen Lauschangriff versteht. Der Verfassungsgeber hat für den präventiven Lauschangriff in und aus Wohnungen klargestellt, daß dieser zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung verfassungswidrig ist. Mithin bekräftigt die Verfassungsänderung von Art. 13 GG das bereits unter 1. gefundene Ergebnis, daß § 33 Abs. 3 Ziff. 2 BbgPolG mit Art. 15 LV unvereinbar ist.