VerfGBbg, Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 21/99 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 | |
Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - körperliche Unversehrtheit |
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Fundstellen: | - LVerfGE 10, 232 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 21/99 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/99 EA
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In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung J., Antragsteller, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 30. Juni 1999 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer ärztlichen und nervenärztlichen Untersuchung nach § 81a StPO. Das Amtsgericht B. ließ gegen den Antragsteller die Anklage der Staatsanwaltschaft F. wegen gefährlicher Köperverletzung und Bedrohung zu. Es beschloß die Eröffnung der Hauptverhandlung und ordnete - weil es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt - dem Antragsteller eine Pflichtverteidigerin bei. Der Antragsteller hat bereits gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung und die Beiordnung der Pflichtverteidigerin vor dem Verfassungsgericht - erfolglos - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zwei Termine zur mündlichen Verhandlung mußten durch das Amtsgericht B. aufgehoben werden, weil der Antragsteller erkrankt war. Nachdem der behandelnde Arzt unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht keine näheren Angaben zur Erkankung des Antragstellers gemacht hatte, ordnete das Amtsgericht B. mit Beschluß vom 11. Januar 1999 die ärztliche und nervenärztliche Untersuchung des Antragstellers nach § 81a Strafprozeßordnung (StPO) durch eine bestimmte Ärztin bzw. durch ausgewählte Fachärzte aus der Landesklinik E., Klinik für forensische Psychiatrie, an, weil dies zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt sowie der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erforderlich sei. Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsteller sofortige Beschwerde, die vom Landgericht F. mit der Begründung verworfen wurde, es handele sich um eine der Urteilsfindung des Amtsgerichts vorausgehende Entscheidung, die nicht selbständig angreifbar sei. Gegen den Beschluß des Landgerichts F. erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit der Begründung zurückwies, daß gegen einen auf Beschwerde ergangenen, die medizinische Untersuchung des Angeklagten betreffenden Beschluß eine weitere Beschwerde nicht statthaft sei. Der Antragsteller hat am 8. Juni 1999 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er die Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts F. begehrt. Er hält diese Entscheidungen für grob rechtswidrig und sieht sich in seinen Rechten aus Art. 6 und 53 Landesverfassung (LV) verletzt. B. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verfassungsgericht kann nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Stellt sich die Anrufung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet dar, kann auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Ansonsten ist eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei die Gründe, die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, deutlich überwiegen müssen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (“schwerer Nachteil”) bzw. keinen gleichwertigen “anderen” - dem Fall drohender Gewalt vergleichbaren - Grund darstellen. Unbeschadet dessen muß, und zwar im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung, die Anordnung “zum gemeinen Wohl” und “dringend” geboten sein (vgl. zu alledem etwa die Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA -, LVerfGE 1, 205, 206; vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA -, LVerfGE 2, 214, 219 f.; vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 197). Hiernach kommt vorliegend der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 1. Die Anrufung des Verfassungsgerichts verspricht in der Hauptsache keinen Erfolg. Ordnet das erkennende Strafgericht eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten nach § 81a StPO an, so ist diese Anordnung als eine der Urteilsfindung vorausgehende Entscheidung nur dann selbständig angreifbar, wenn sie mit einer Freiheitsentziehung oder einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. November 1985, Die Justiz 1986, 53; OLG Koblenz, Beschluß vom 26. November 1993, NStZ 1994, 355 f.; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. Juli 1989, MDR 1990, 75). Gleiches dürfte im Ergebnis für eine Anfechtung im Wege der Verfassungsbeschwerde gelten. Soweit ersichtlich, ist das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen Anordnungen einer ärztlichen Untersuchung nach § 81a StPO durch das Strafgericht nur in Fällen nähergetreten, in denen mit der Untersuchung eine Freiheitsentziehung oder ein körperlicher Eingriff verbunden war (vgl. z. B. BVerfGE 16, 194, 202 - Entnahme von Rückenmarksflüssigkeit -). In dem Beschluß des Amtsgerichts Bernau wird jedoch weder eine Einweisung in eine Klinik noch ein körperlicher Eingriff angeordnet.2. Ob eine Verfassungsbeschwerde aus diesen Gründen in der Hauptsache überhaupt zulässig wäre, kann indes letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls sind die besonderen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erkennen. Die Anordnung einer ärztlichen bzw. nervenärztlichen Untersuchung des Antragstellers stellt, wenn sie ihm auch unangenehm sein mag, keinen Nachteil von solchem Gewicht dar, wie es § 30 Abs. 1 VerfGGBbg verlangt. Es liegt kein Fall vor, der etwa dem drohender Gewalt vergleichbar wäre. Die angeordnete ärztliche und nervenärztliche Untersuchung des Antragstellers ist weder mit einer Freiheitsentziehung - einer Einweisung in ein Krankenhaus - noch mit einem körperlichen Eingriff - etwa der Entnahme von Körperflüssigkeiten - verbunden. Das Ergebnis der Untersuchung führt auch keinen unabänderlichen Rechtszustand herbei. Die Verwertung des Untersuchungsergebnisses durch das Amtsgericht kann gegebenenfalls zusammen mit der Entscheidung in der Strafsache angefochten werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung im Sinne von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg zum “gemeinen Wohl” und “dringend” geboten wäre. Es handelt sich - bei aller Bedeutung für den Antragsteller selbst - um eine Angelegenheit ohne unmittelbare Auswirkungen auf das Gemeinwohl. II. Der Beschluß ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||
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