VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2001 - VfGBbg 61/01 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Befangenheit - Subsidiarität - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2001 - VfGBbg 61/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 61/01 EA

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung S., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. & Co., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 29. November 2001 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der am Nachmittag des 28. November 2001 eingegangene Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, eine für den 29. November 2001 vor dem Verwaltungsgericht anstehende mündliche Verhandlung zu „suspendieren“. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, daß an der mündlichen Verhandlung und der daraufhin zu treffenden Entscheidung Richter beteiligt seien, gegen die Ablehnungsgesuche zu Unrecht zurückgewiesen worden seien. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung konnte keinen Erfolg haben. Die Mitwirkung von Richtern, gegen die ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, kann im Revisionsverfahren gerügt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile nicht dringend geboten (vgl. § 30 Abs. 1 VerfGGBbg).
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