VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52. Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 - ZPO, § 296a |
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Schlagworte: | - Anspruch auf rechtliches Gehör - Anspruch auf ein faires Verfahren - Begründungserfordernis - Präklusion |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/14

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2013 (43 F 257/12) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 14. Januar 2014
(15 UF 49/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 29. August 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen unterhaltsrechtliche Entscheidungen von Amts- und Oberlandesgericht.
I.
1. Der im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführer nahm seinen leiblichen Vater (nachfolgend: Antragsgegner) im Ausgangsverfahren (anhängig gemacht im Juli 2012) auf Zahlung von Volljährigenunterhalt in Anspruch. Grundlage seines Begehrens war eine am 2. August 2010 getroffene schriftliche Vereinbarung, der zufolge der Antragsgegner ihm rückwirkend zum 1. Juni 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 400,00 Euro zahlt. Zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung studierte der Beschwerdeführer im zweiten Semester Elektrotechnik und Informatik an der Universität K.; im September 2013 erwarb er den Abschluss eines Bachelors. Bereits im April 2011 hatte der Beschwerdeführer einen Mahnbescheid gegen den Antragsgegner über rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.400,00 Euro erwirkt, nach dem Widerspruch des Antragsgegners jedoch das streitige Verfahren nicht beantragt.
2. Das Amtsgericht Potsdam (Amtsgericht) verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. Februar 2013 (43 F 257/12) zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 400,00 Euro monatlich für den Zeitraum von August 2011 bis Februar 2013 sowie von laufendem Unterhalt für die Zeit ab März 2013, den weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Unterhalt auch für die Monate Juni 2010 bis Juli 2011 wies es zurück. Der Anspruch bis einschließlich Juli 2011 sei verwirkt, weil der Beschwerdeführer zwischen Zustellung des Mahnbescheides im April 2011 und Einleitung des Gerichtsverfahrens im Juli 2012, mithin mehr als ein Jahr lang, Unterhalt nicht geltend gemacht habe. Ein nachgelassener Schriftsatz des Beschwerdeführers (vom 17. Januar 2013) bleibe nach § 296a Zivilprozessordnung (ZPO) unberücksichtigt, soweit er einen neuen Sachantrag enthalte.
Der Beschwerdeführer wie auch der Antragsgegner legten Beschwerde gegen den Beschluss zum Brandenburgischen Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) ein. Der Beschwerdeführer vertrat u. a. die Auffassung, eine Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs bis Juli 2011 sei nicht eingetreten; hierzu habe er bereits erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 vorgetragen. Sein - als Zeuge benannter – Bruder habe mündlich die ausstehende Unterhaltszahlung gegenüber dem Antragsgegner zu Weihnachten 2010, von Mai bis September 2011 und außerdem Mitte Oktober 2011 im Stern-Center in Potsdam angemahnt. Bei dem Zusammentreffen in dem Einkaufszentrum habe der Antragsgegner auf die Frage, wann er endlich sein Zahlungsversprechen einlösen werde, erklärt, derzeit kein Geld zu haben und zu zahlen, wenn er wieder welches habe.
3. Das Oberlandesgericht äußerte im Termin vom 24. Oktober 2013 Zweifel, ob dem Beschwerdeführer aus der Unterhaltsvereinbarung vom 2. August 2010 auch für die Zeit nach Erwerb des Bachelor-Abschlusses für den Masterstudiengang Ansprüche zustünden. Der Beschwerdeführer und der Antragsgegner beantragten daraufhin zu dieser Frage eine Erklärungsfrist, die das Oberlandesgericht im Umfang von drei Wochen gewährte. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (15 UF 49/13) bestätigte es die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Verwirkung eines Teils der Unterhaltsansprüche und wies die Beschwerde insoweit zurück. Bei der behaupteten Nachfrage im Stern-Center habe es sich aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht zwingend um ein verwirkungshinderndes Einfordern des Unterhaltsanspruchs gehandelt. Sie möge etwa aus familiärer Solidarität erfolgt sein und sei nicht eindeutig als ein im Sinne eines Vertretergeschäftes dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Zahlungsverlangen aufzufassen gewesen. Die übrigen Zahlungsnachfragen seines Bruders aus dem Jahre 2011 habe der Beschwerdeführer – wie bereits vom Antragsgegner schriftsätzlich thematisiert - derart pauschal behauptet, dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. Die behauptete Mahnung von Weihnachten 2010 sei für die Frage der Verwirkung unerheblich, weil sie noch vor der Zustellung des Mahnbescheids im April 2011 erfolgt wäre.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners stellte das Oberlandesgericht weiter fest, dass der Beschwerdeführer aus der Vereinbarung vom 2. August 2010 für die Zeit ab Oktober 2013 keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, weil der Unterhalt auf die Dauer seines Bachelor-Studiengangs begrenzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der genannten Vereinbarung unter Berücksichtigung der zur Zeit ihres Zustandekommens herrschenden (vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegten) Umstände. Der Vortrag des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 21. No-vember 2013, sein Verfahrensbevollmächtigter habe den Antragsgegner unmittelbar vor Unterzeichnung der Vereinbarung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch einen Masterabschluss und ggf. eine Promotion anstrebe, sei nach Ablauf der im Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2013 gewährten dreiwöchigen Schriftsatzfrist erfolgt und daher gemäß § 296a Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu berücksichtigen gewesen. Dem Beschwerdeführer stehe schließlich ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu, die durch die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten beim Abschluss der Vereinbarung vom 2. August 2010 entstanden sein sollen, weil sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug befunden habe.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2013 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 zurück und führte u. a. aus, bei Eingang des Schriftsatzes vom 21. November 2013 sei der Beschluss vom 12. Dezember 2013 schon abgesetzt gewesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen von Amts- und Oberlandesgericht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Amtsgericht habe den die Verwirkung seiner Unterhaltsansprüche betreffenden Vortrag aus seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Januar 2013 rechtsfehlerhaft als verspätet ausgeschlossen. Damit sei auch ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verbunden, weil es verspäteten Vortrag des Antragsgegners zugelassen habe.
Das Oberlandesgericht habe seinen Beweisantritt für die behaupteten Zahlungserinnerungen durch seinen Bruder im Jahre 2011 übergangen und die Beweiswürdigung unstatthafterweise vorweggenommen; dabei sei der angebotene Zeuge im Termin vor dem Oberlandesgericht sogar präsent gewesen. Ferner habe das Oberlandesgericht seinen unstreitigen Vortrag übergangen, er habe bereits seit seinem Studiumsbeginn aufgrund einer Vereinbarung seiner Eltern 400,00 Euro monatlich Unterhalt durch den Antragsgegner erhalten, sowie sein Vorbringen aus der Anhörungsrüge, die Zahlungserinnerungen durch seinen Bruder seien ausdrücklich in seinem, des Beschwerdeführers, Namen seit Juni 2010 erfolgt. Das Oberlandesgericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass er seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Weiterhin habe das Oberlandesgericht bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2013 berücksichtigen müssen, der Unterhalt solle jedenfalls bis zum Abschluss des Masterstudiengangs gezahlt werden. Die Zurückweisung dieses Vorbringens beruhe auf einer missbräuchlichen Anwendung der Präklusionsvorschriften; denn das Oberlandesgericht habe es berücksichtigen können, ohne dass hierdurch die Verfahrensbeendigung verzögert worden wäre. Außerdem sei im Beschluss vom 12. Dezember 2013 Vortrag der Gegenseite aus Schriftsätzen berücksichtigt worden, die erst am 18. November bzw. im Dezember 2013 bei Gericht eingegangen seien; auch aus diesem Grunde habe das Oberlandesgericht den Inhalt seines hierauf erwidernden Schriftsatzes vom 21. November 2013 nicht als präkludiert behandeln dürfen. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht sich nicht mit für die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (z. B. Wortlaut der Vereinbarung; keine Pflicht, Studienfortschritt nachzuweisen; Bachelor ohne Masterabschluss wertlos). Bezüglich des Anspruchs auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten habe das Oberlandesgerichts keinen Hinweis auf fehlende Verzugsvoraussetzungen erteilt. Im Übrigen ergebe sich der Verzug aus der Unterhaltsvereinbarung selbst und zusätzlich aus seinem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag zu den durch seinen Bruder ausgesprochenen Mahnungen auf Unterhaltszahlung.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
I.
Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2013 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis. Eine etwaige Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren durch die vom Beschwerdeführer gerügte Präklusion seines Schriftsatzes vom 17. Januar 2013 durch das Amtsgericht ist jedenfalls in der Beschwerdeinstanz korrigiert worden. Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung mit diesem Schriftsatz und dessen inhaltlicher Ergänzung durch die Beschwerdeschrift auseinandergesetzt und geprüft, ob die Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers teilweise verwirkt sind. Grundrechtsverstöße, die bereits auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg beseitigt wurden, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden.
II.
Auch hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
1. Der Anfechtung des Beschlusses über die Anhörungsrüge vom 14. Januar 2014 mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Soweit der Beschluss vom 12. Dezember 2013 betroffen ist, zeigt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde entgegen dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht die Möglichkeit auf, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein.
Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zu den für diese erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157). Das Gehörsgrundrecht schützt indes nicht davor, dass das Gericht Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht lässt (vgl. Beschluss vom 13. April 2012 – VfGBbg 43/11 - ; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). In dieser Hinsicht ist Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV erst verletzt, sofern die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), etwa wenn Präklusionsvorschriften offenkundig unrichtig angewendet werden bzw. als Folge ihrer fehlerhaften Anwendung eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302, 313, 314 f; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08 -, zitiert nach juris Rn. 3).
a. Danach kann die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinvernahme seines Bruders als Zeugen zu der Behauptung, dieser habe vom Antragsgegner wiederholt den (rückständigen) Unterhalt eingefordert, keinen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV begründen. Das Oberlandesgericht ist auf den Vortrag des Beschwerdeführers, der dem Beweisantritt zugrunde lag, ausdrücklich eingegangen, hat ihn indes als nicht entscheidungserheblich (insbesondere: Mahnung im Stern-Center durch den Bruder kein Vertretergeschäft mit Wirkung für den Beschwerdeführer) bzw. als für die Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend substantiiert (sonstige Mahnungen von Mai bis September 2011) bewertet. Eine Beweiserhebung über rechtlich unerhebliche oder unzureichend vorgetragene Tatsachenbehauptungen findet nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten nicht statt; wird der sekundären Darlegungslast nicht genügt, gilt der Vortrag der primär behauptungsbelasteten Partei als zugestanden (vgl. Greger, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rn. 4, 9). Diese Bestimmungen gelten in Familienstreitsachen wie der vorliegenden Unterhaltssache entsprechend (§ 112 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG -; vgl. auch Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 17. Aufl., § 113 Rn. 5 f).
Das Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer im Übrigen von Verfassungs wegen nicht darauf hinweisen, mit seinem Vortrag der sekundären Darlegungslast nicht entsprochen zu haben. Aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ergibt sich grundsätzlich keine Frage-, Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 7/02 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, BVerfGK 1, 211, 212). Ein Hinweis zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.3) war schon deshalb nicht erforderlich, weil - worauf das Oberlandesgericht zutreffend ausdrücklich abhebt – der Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 die Substanzlosigkeit des Vortrags zu dem fortlaufenden Verlangen nach Unterhaltszahlung bereits beanstandet hatte.
b. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Oberlandesgericht habe im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung seinen unstreitigen Vortrag übergangen, aufgrund einer Vereinbarung zwischen seiner Mutter und dem Antragsgegner von diesem seit Studiumsbeginn 400,00 Euro monatlich an Unterhalt bekommen zu haben, fehlt es an einer dem Begründungserfordernis des § 46 VerfGGBbg genügenden Konkretisierung, wann, in welchem Verfahrensabschnitt und Kontext sowie welchem Gericht gegenüber dieser erfolgt sein soll (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, a. a. O.). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer die - nicht offenkundige – Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Vortrags nicht dar (zu diesem Erfordernis vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der auf die vorstehend genannte Unterhaltsvereinbarung bezogene Vortrag des Beschwerdeführers aus der Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2013, schon seit Juni 2010 habe sein Bruder dem Antragsgegner in seinem Namen fortlaufend das Verlangen nach Unterhaltszahlung ausgerichtet, kann zudem nicht Gegenstand einer Gehörsverletzung durch die angegriffenen Beschwerdeentscheidung sein. Der Vortrag war neu; das Oberlandesgericht konnte ihn bei Abfassung des Beschlusses vom 12. Dezember 2013 daher nicht kennen und schon gar nicht berücksichtigen. Im Übrigen soll der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gehörsverstöße beheben, nicht jedoch ein Nachschieben neuen Tatsachenvortrags ermöglichen.
c. Auch die Nichtberücksichtigung des Vortrags, der Antragsgegner sei unmittelbar vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 2. August 2010 durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf dessen Absicht hingewiesen worden, auch den Masterabschluss zu erwerben, findet im Prozessrecht offenkundig eine ausreichende Stütze.
Der Vortrag ist Gegenstand des Schriftsatzes vom 21. November 2013, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging. Zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung geschlossen und die den Parteien im Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2013 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO gewährte Erklärungsfrist von drei Wochen verstrichen. Übt eine Partei ihr nach dieser Vorschrift eingeräumtes und über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinausreichendes Schriftsatzrecht erst nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist aus, so unterfällt das entsprechende Vorbringen grundsätzlich der Präklusionsnorm des § 296a ZPO, nach dessen Satz 1 die Parteien mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln ausgeschlossen sind (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZR 54/14 -, NJW-RR 2014, 505).
Allerdings hat das Gericht in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob das verspätete Vorbringen (ausnahmsweise) berücksichtigt werden kann (BGH, a. a. O.). Als Gesichtspunkt für diese Entscheidung kommt insbesondere in Betracht, ob das Gericht im Falle der Nichtberücksichtigung des verfristeten Vortrags die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen müsste, etwa weil es die Fristüberschreitung durch einen Verfahrensfehler mitverschuldet hat (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82 -, NJW 1983, 2030, 2031; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand 15. März 2014, § 283 Rn. 20). Auch kann eine Rolle spielen, inwieweit die Entscheidung bei Eingang des Schriftsatzes schon vorbereitet war (vgl. Foerste, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 11. Aufl., § 283 Rn. 14).
Den Schriftsatz vom 21. November 2013 als nach § 296a ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG präkludiert anzusehen, ist hiernach in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwerderdeführer hat keinen Verfahrensfehler dargetan, der eine Berücksichtigung dieses Schriftsatzes geboten hätte. Das Oberlandesgericht durfte zudem berücksichtigen, dass seine Entscheidung bei Eingang des Schriftsatzes bereits abgesetzt gewesen ist. Für die diesbezügliche Behauptung, das Oberlandesgericht habe bei der Entscheidung am 18. November und noch im Dezember 2013 eingereichte Schriftsätze der Gegenseite berücksichtigt, bietet der Beschwerdeführer keinerlei Beleg an. Geradezu gewollt irreführend erscheint in diesem Zusammenhang der weitergehende Vortrag des Beschwerdeführers, sein Schriftsatz vom 21. November 2013 sei eine Reaktion auf den am 18. November 2013 eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegners gewesen, zuvor habe für ihn keine Veranlassung bestanden, zu einer etwaigen zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsvereinbarung auf den Bachelorstudiengang vorzutragen. Denn das Oberlandesgericht hatte im Termin vom 24. Oktober 2013 auf seine Bedenken gegen eine längere Unterhaltspflicht des Antragsgegners hingewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer - ausdrücklich zu dieser Frage – die ihm vom Gericht auch gewährte Erklärungsfrist beantragte.
d. Ebenfalls erfolglos sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung. Sie rechtfertigen nicht die Annahme, das Oberlandesgericht habe möglicherwiese für seine rechtliche Beurteilung der Vereinbarung erhebliche und von den Parteien geltend gemachte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Im Gegenteil hat das Oberlandesgericht das Fehlen einer Regelung in der Unterhaltsvereinbarung zur zeitlichen Begrenzung der Zahlungspflicht ausdrücklich zum Ausgangspunkt seiner Auslegung gemacht. Dass es in deren Rahmen bestimmten Umständen gar keine Bedeutung beimisst, anderen eine größere oder geringere, als der Beschwerdeführer für richtig hält, ist im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Verfassung unerheblich; denn das Gehörsgrundrecht garantiert den Verfahrensbeteiligten von vornherein nicht, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und tatsächlichen Beurteilungen teilt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 33/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Auch hält Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV die Gerichte nicht dazu an, sich in ihren Entscheidungen mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2012 – VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de).
e. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der auf fehlenden Verzug gestützten Zurückweisung seines Antrags auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltskosten ein Gehörsverstoß verbunden sein könnte. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass hinsichtlich derartiger Nebenforderungen die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht besteht; dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer bereits vor dem 2. August 2010 existierenden Unterhaltsvereinbarung zwischen seiner Mutter und dem Antragsgegner sowie zu Verzug seit Juni 2010 ist aus den zu 2.b. dargelegten Gründen unbeachtlich. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vom 2. August 2010 ein Verzugsanerkenntnis des Antragsgegners offenkundig nicht enthält, ist deren Auslegung eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung, gegen die, wie dargetan, der Anspruch auf rechtliches Gehör generell keinen Schutz bietet.
Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg wird abgesehen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |