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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52. Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 296a
Schlagworte: - Anspruch auf rechtliches Gehör
- Anspruch auf ein faires Verfahren
- Begründungserfordernis
- Präklusion
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 8/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

    K.,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,

                         

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2013 (43 F 257/12) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2013 und 14. Januar 2014

(15 UF 49/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 29. August 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

     Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen unterhaltsrechtliche Ent­­schei­dungen von Amts- und Oberlandesgericht.

 

I.

1. Der im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführer nahm seinen leib­lichen Vater (nachfolgend: Antragsgegner) im Ausgangsverfah­­ren (anhängig gemacht im Juli 2012) auf Zahlung von Volljäh­­­ri­­­genunterhalt in Anspruch. Grund­lage seines Begehrens war eine am 2. August 2010 getroffene schrift­liche Vereinbarung, der zufolge der Antragsgegner ihm rückwirkend zum 1. Juni 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 400,00 Euro zahlt. Zur Zeit des Abschlusses dieser Vereinbarung studierte der Beschwerdeführer im zweiten Semester Elektro­technik und Informatik an der Universität K.; im September 2013 erwarb er den Ab­schluss eines Bache­lors. Bereits im April 2011 hatte der Beschwer­deführer einen Mahn­bescheid gegen den Antragsgegner über rück­ständigen Unterhalt in Höhe von 2.400,00 Euro erwirkt, nach dem Wider­spruch des Antragsgegners jedoch das streitige Ver­fahren nicht beantragt.

 

2. Das Amtsgericht Potsdam (Amtsgericht) verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 7. Februar 2013 (43 F 257/12) zur Zahlung von rück­ständigem Unterhalt in Höhe von 400,00 Euro monatlich für den Zeit­raum von August 2011 bis Februar 2013 sowie von laufendem Unterhalt für die Zeit ab März 2013, den weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Unterhalt auch für die Monate Juni 2010 bis Juli 2011 wies es zurück. Der Anspruch bis einschließlich Juli 2011 sei verwirkt, weil der Beschwer­deführer zwischen Zustellung des Mahnbescheides im April 2011 und Einleitung des Gerichtsverfahrens im Juli 2012, mithin mehr als ein Jahr lang, Unter­halt nicht geltend gemacht habe. Ein nachgelassener Schriftsatz des Beschwerdeführers (vom 17. Jan­u­ar 2013) bleibe nach § 296a Zivilprozessordnung (ZPO) unberück­sichtigt, soweit er einen neuen Sachantrag enthalte.

 

Der Beschwerdeführer wie auch der Antragsgegner legten Beschwer­de gegen den Beschluss zum Brandenburgischen Oberlandesge­­richt (Oberlandesgericht) ein. Der Beschwerdeführer vertrat u. a. die Auffassung, eine Verwirkung seines Unterhaltsanspruchs bis Juli 2011 sei nicht eingetreten; hierzu habe er bereits erstinstanzlich mit nachgelassenem Schrift­­­satz vom  17. Ja­nu­ar 2013 vorgetragen. Sein - als Zeuge benann­ter – Bruder habe mündlich die aus­­ste­­hende Unterhaltszahlung gegen­über dem Antrags­gegner zu Weih­nachten 2010, von Mai bis Sep­tember 2011 und außerdem Mitte Oktober 2011 im Stern-Center in Potsdam ange­mahnt. Bei dem Zusammentreffen in dem Einkaufszentrum habe der Antragsgegner auf die Frage, wann er end­lich sein Zah­lungsversprechen einlösen werde, erklärt, derzeit kein Geld zu haben und zu zahlen, wenn er wie­der welches habe.

 

3. Das Oberlandesgericht äußerte im Termin vom 24. Oktober 2013 Zweifel, ob dem Beschwerdeführer aus der Unterhaltsvereinbarung vom 2. August 2010 auch für die Zeit nach Erwerb des Bachelor-Abschlusses für den Masterstudiengang Ansprüche zustün­den. Der Beschwerdeführer und der Antragsgegner beantragten daraufhin zu dieser Frage eine Erklärungsfrist, die das Oberlandesgericht im Umfang von drei Wochen gewährte. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (15 UF 49/13) bestätigte es die Rechts­auffassung des Amts­­gerichts zur Verwirkung eines Teils der Unterhaltsansprüche und wies die Beschwerde insoweit zurück. Bei der behaupteten Nachfrage im Stern-Cen­ter habe es sich aus der Sicht des Erklärungs­em­pfän­gers nicht zwingend um ein verwirkungs­­­hindern­des Ein­for­dern des Unter­haltsanspruchs gehandelt. Sie möge etwa aus fami­­­liärer Solidarität erfolgt sein und sei nicht eindeutig als ein im Sinne eines Vertretergeschäftes dem Beschwerdeführer zuzu­­­rechnendes Zahlungsverlangen aufzufassen gewe­sen. Die übri­­­gen Zahlungs­nachfragen seines Bruders aus dem Jahre 2011 habe der Beschwer­deführer – wie bereits vom Antragsgegner schrift­­­sätzlich thematisiert - derart pauschal behauptet, dass er seiner sekun­­dären Darlegungslast nicht genügt habe. Die behaup­­tete Mahnung von Weihnachten 2010 sei für die Frage der Ver­wirkung unerheblich, weil sie noch vor der Zustel­lung des Mahnbescheids im April 2011 erfolgt wäre.

 

Auf die Beschwerde des Antragsgegners stellte das Oberlan­des­ge­richt weiter fest, dass der Beschwerdeführer aus der Vereinba­rung vom 2. August 2010 für die Zeit ab Oktober 2013 keinen Unter­­halts­an­spruch mehr habe, weil der Unterhalt auf die Dauer sei­nes Bachelor-Studiengangs begrenzt gewesen sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der genannten Vereinbarung unter Berück­sichtigung der zur Zeit ihres Zustandekommens herrschenden (vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegten) Umstände. Der Vortrag des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 21. No-v­em­ber 2013, sein Ver­fahrens­be­voll­mäc­h­tig­ter habe den Antragsgegner unmittelbar vor Unterzeichnung der Verein­barung darauf hin­gewiesen, dass der Beschwerdeführer auch einen Masterabschluss und ggf. eine Pro­motion anstrebe, sei nach Ablauf der im Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2013 gewähr­­ten dreiwöchi­gen Schriftsatzfrist erfolgt und daher gemäß § 296a Zivil­pro­­­­zessordnung (ZPO) nicht zu berücksich­­tigen gewe­sen. Dem Beschwer­deführer stehe schließlich ein Anspruch auf Freistellung von vorgericht­lichen Anwaltskosten nicht zu, die durch die Anwesenheit sei­nes Verfahrensbevollmächtigten beim Abschluss der Vereinbarung vom 2. August 2010 entstanden sein sollen, weil sich der Antragsgegner zu diesem Zeit­punkt nicht in Verzug befun­den habe.

 

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2013 wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 zurück und führte u. a. aus,  bei Ein­gang des Schriftsatzes vom 21. November 2013 sei der Beschluss vom 12. Dezember 2013 schon abgesetzt gewe­sen.

 

II.

1. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2014 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen von Amts- und Oberlandesgericht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Amtsgericht habe den die Verwirkung seiner Unter­haltsansprüche betreffenden Vortrag aus seinem nach­ge­las­se­nen Schriftsatz vom 17. Januar 2013 rechtsfehlerhaft als ver­­spätet ausgeschlossen. Damit sei auch ein Verstoß gegen sei­­­nen Anspruch auf ein faires Verfahren verbunden, weil es ver­­­­späteten Vortrag des Antragsgegners zugelassen habe.

 

Das Ober­­­lan­desgericht habe seinen Beweisantritt für die behaup­teten Zah­lungserinne­­­rungen durch seinen Bruder im Jahre 2011 über­­­­­gan­gen und die Be­­­weis­würdigung unstatthafterweise vor­­­weg­ge­­­­­nom­men; dabei sei der angebotene Zeuge im Termin vor dem Ober­­­landes­gericht sogar prä­­­­­­sent gewesen. Ferner habe das Ober­lan­­­desge­richt seinen unstre­i­­­­tigen Vortrag übergangen, er habe be­reits seit seinem Stu­­­­­­­d­­­­iumsbeginn aufgrund einer Vereinba­rung seiner Eltern 400,00 Euro monatlich Unterhalt durch den Antrags­gegner erhalten, sowie sein Vorbringen aus der Anhörungsrü­ge, die Zah­­­­lungs­erinne­­­­­­run­gen durch seinen Bruder seien ausdrück­lich in sei­nem, des Beschwerdefüh­­­­rers, Namen seit Juni 2010 erfolgt. Das Oberlandesgericht habe auch nicht darauf hin­­gewiesen, dass er seine sekundäre Dar­­­le­­gungs­last nicht erfüllt habe. Weiterhin habe das Oberlandes­gericht bei der Ausle­gung der Unterhalts­vereinbarung seinen Vor­trag aus dem Schrift­satz vom 21. No­­v­­­ember 2013 berücksichtigen müssen, der Unter­halt solle je­den­falls bis zum Abschluss des Mast­­er­­­­­­stu­dien­gangs gezahlt wer­­den. Die Zurückweisung dieses Vor­­brin­gens be­ruhe auf einer miss­­­­bräuchlichen Anwendung der Prä­klu­­sions­vor­schriften; denn das Oberlandesgericht habe es berücksichtigen können, ohne dass hierdurch die Verfahrensbeen­­digung verzö­gert worden wäre. Außerdem sei im Beschluss vom 12. Dezember 2013 Vortrag der Gegen­­­seite aus Schriftsätzen berück­sichtigt wor­den, die erst am 18. November bzw. im Dezember 2013 bei Gericht eingegangen seien; auch aus diesem Grunde habe das Oberlandesge­richt den Inhalt seines hierauf erwidernden Schriftsat­zes vom 21. Nov­­­em­ber 2013 nicht als präkludiert behan­deln dür­fen. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht sich nicht mit für die Auslegung der Unter­­­halts­­­vereinbarung wesentlichen Um­ständen ausein­an­­dergesetzt (z. B. Wortlaut der Vereinbarung; keine Pflicht, Stu­dienfortschritt nachzuweisen; Bachelor ohne Masterabschluss wertlos). Bezüglich des Anspruchs auf Freistel­lung von vor­pro­zes­sualen Anwaltskosten habe das Oberlandesgerichts keinen Hin­weis auf fehlende Verzugs­voraussetzungen er­teilt. Im Übri­gen ergebe sich der Verzug aus der Unterhaltsver­einbarung selbst und zusätzlich aus seinem vom Oberlandesgericht übergan­genen Vortrag zu den durch sei­nen Bruder ausgespro­chenen Mah­­nun­gen auf Unterhaltszahlung.

 

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

 

I.

Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom     7. Feb­­­­­­­­ruar 2013 richtet, fehlt dem Beschwerdeführer das Rechts­schutz­­­bedürfnis. Eine etwaige Verletzung der Ansprüche auf rechtl­iches Gehör und ein faires Verfahren durch die vom Beschwerdeführer gerügte Präklusion seines Schrift­­satzes vom 17. Ja­n­­­u­ar 2013 durch das Amtsgericht ist jedenfalls in der Beschwer­­deinstanz korrigiert worden. Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung mit die­sem Schriftsatz und dessen inhalt­­licher Ergänzung durch die Beschwerdeschrift auseinander­gesetzt und geprüft, ob die Unterhaltsansprüche des Beschwer­deführers teilweise verwirkt sind. Grundrechts­ver­stöße, die bereits auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg beseitigt wurden, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Ver­­­­­fas­sungsbeschwerde gemacht werden.

 

II.

Auch hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

 

1. Der Anfechtung des Beschlusses über die Anhörungsrüge vom 14. Januar 2014 mangelt es am Rechts­schutzbedürfnis. Die Zurück­­weisung einer Anhörungsrüge ent­hält keine eigen­­stän­dige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangs­­entscheidung eingetretene Verletzung recht­­li­chen Gehörs fort­­bestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unter­bleibt. Ein schutzwürdiges Inte­res­se an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Über­prü­fung der Entscheidung über die Anhörungsrüge besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, www.ver­fas­sungs­ge­richt.brandenburg.de).

 

2. Soweit der Beschluss vom 12. Dezember 2013 betroffen ist, zeigt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde entgegen dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46    Verf­GGBbg nicht die Möglichkeit auf, in seinem Anspruch auf recht­­­­­­liches Gehör ver­letzt zu sein.

 

Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewährt den Verfahrens­­­­­beteiligten das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zu den für diese erheb­lichen Sach- und Rechts­fragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent­schei­dung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157). Das Gehörsgrundrecht schützt indes nicht davor, dass das Gericht Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht lässt (vgl. Beschluss vom 13. April 2012 – VfGBbg 43/11 - ; www.ver­fas­sungsgericht.brandenburg.de). In dieser Hinsicht ist Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV erst verletzt, sofern die Nicht­­­­­­­be­rück­­sich­ti­gung bzw. Zurück­wei­sung von Vor­brin­gen oder von Beweis­an­trägen im jeweils anzuwendenden Prozess­recht keine Stütze mehr findet (Beschluss vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 16/12 -, www.verfas­sungs­­gericht.brandenburg.de), etwa wenn Präklusionsvorschriften offenkundig unrichtig angewendet werden bzw. als Folge ihrer fehlerhaften Anwendung eine verfassungsrechtlich erforderli­che Anhörung unterblieben ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302, 313, 314 f; BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008   - 1 BvR 1822/08 -, zitiert nach juris Rn. 3).

 

a. Danach kann die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinvernahme seines Bruders als Zeugen zu der Behauptung, dieser habe vom Antragsgegner wiederholt den (rückständigen) Unterhalt ein­­­­ge­fordert, keinen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV be­grün­den. Das Oberlandesgericht ist auf den Vortrag des Beschwer­­deführers, der dem Beweis­­­antritt zugrunde lag, ausdrücklich eingegangen, hat ihn indes als nicht ent­­scheidungs­er­heb­lich (ins­­besondere: Mahnung im Stern-Center durch den Bruder kein Ver­tretergeschäft mit Wirkung für den Beschwerdeführer) bzw. als für die Erfüllung seiner sekundären Dar­legungslast nicht ausrei­chend substantiiert (son­stige Mahnungen von Mai bis September 2011) bewertet. Eine Beweis­er­hebung über rechtlich unerhebliche oder unzu­reichend vorgetragene Tatsachen­­be­haup­­tun­gen findet nach den Bestim­mungen der Zivil­­­­pro­zess­ord­nung über das Verfahren vor den Landgerichten nicht statt; wird der sekundären Darlegungslast nicht genügt, gilt der Vortrag der primär behauptungs­bela­­ste­ten Partei als zugestanden (vgl. Greger, in: Zöller, Kom­mentar zur ZPO, 30. Aufl., vor   § 284 Rn. 4, 9). Diese Besti­m­­mungen gelten in Familien­­­­streit­sa­­chen wie der vorlie­­genden Unterhaltssache entsprechend     (§ 112 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über das Verfahren in Fami­liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­­barkeit – FamFG -; vgl. auch Weber, in: Keidel, Kom­­­men­tar zum FamFG, 17. Aufl., § 113 Rn. 5 f).

 

Das Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer im Übrigen von Verfas­­sungs wegen nicht darauf hinweisen, mit seinem Vortrag der sekun­­­dären Darle­gungs­last nicht entsprochen zu haben. Aus der Gewähr­­leistung des rechtlichen Gehörs ergibt sich grund­­sätzlich keine Frage-, Auf­­klärungs- oder Hinweispflicht des Gerichts (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 7/02 -, www.ver­fas­sungs­ge­richt.bran­denburg.de; zum Bundes­recht: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, BVerfGK 1, 211, 212). Ein Hinweis zur Ver­­­meidung einer sog. Über­­­raschungsentscheidung (vgl. hierzu Ernst, in: Lie­ber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.3) war schon deshalb nicht erforderlich, weil - worauf das Ober­­landesgericht zutreffend ausdrücklich abhebt – der Antragsgegner im Schrift­­satz vom 4. Oktober 2013 die Substanzlosigkeit des Vortrags zu dem fortlaufenden Verlangen nach Unterhaltszahlung bereits beanstandet hatte.

 

b. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Ober­­­lan­des­ge­richt habe im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung seinen unstrei­tigen Vortrag übergan­­­gen, aufgrund einer Vereinbarung zwi­schen seiner Mutter und dem Antragsgegner von diesem seit Stu­diumsbeginn 400,00 Euro monat­lich an Unter­halt bekommen zu haben, fehlt es an einer dem Begrün­­­dungserfordernis des § 46 VerfGGBbg genügenden Konkretisierung, wann, in wel­­chem Verfahrensabschnitt und Kontext sowie welchem Gericht gegen­­über die­ser erfolgt sein soll (vgl. hierzu bereits Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, a. a. O.). Darüber hi­n­aus legt der Beschwer­deführer die - nicht offenkundige – Ent­­schei­dungs­er­heb­lichkeit des angeblich übergangenen Vortrags nicht dar (zu diesem Erfordernis vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.bran­den­burg.de). Der auf die vorstehend genannte Unterhaltsvereinbarung bezogene Vortrag des Beschwerde­führers aus der Anhö­­rungsrüge vom 31. Dezember 2013, schon seit Juni 2010 habe sein Bruder dem Antrags­­gegner in seinem Namen fortlau­fend das Verlangen nach Unter­haltszahlung ausgerichtet, kann zudem nicht Gegen­stand einer Gehörsver­letzung durch die angegriffenen Beschwer­­­deentscheidung sein. Der Vortrag war neu; das Oberlandesgericht konnte ihn bei Abfassung des Beschlusses vom 12. Dez­­­­em­­­ber 2013 daher nicht kennen und schon gar nicht berücksichtigen. Im Übrigen soll der Rechtsbehelf der Anhö­rungs­rüge Gehörsverstöße beheben, nicht jedoch ein Nach­­schieben neuen Tatsachenvortrags ermög­lichen.

 

c. Auch die Nichtberücksichtigung des Vortrags, der Antragsgeg­­ner sei unmittelbar vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 2. August 2010 durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auf dessen Absicht hingewiesen worden, auch den Masterabschluss zu erwerben, findet im Prozessrecht offenkun­dig eine ausreichende Stütze.

 

Der Vortrag ist Gegenstand des Schriftsatzes vom 21. November 2013, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging. Zu die­sem Zeitpunkt war die mündliche Verhand­lung geschlos­sen und die den Parteien im Ver­hand­lungs­ter­min vom 24. Ok­to­­­ber 2013 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO gewährte Erkl­ä­rungs­frist von drei Wochen verstrichen. Übt eine Par­­tei ihr nach dieser Vor­­schrift ein­­geräumtes und über den Schluss der mündlichen Ver­­handlung hinausreichendes Schrift­satz­­­­recht erst nach Ablauf der hierfür vom Gericht geset­zten Frist aus, so unterfällt das entsprech­ende Vorbringen grundsätzlich der Präklusionsnorm des § 296a ZPO, nach dessen Satz 1 die Parteien mit nach Schluss der münd­lichen Verhandlung vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln ausgeschlossen sind (vgl. Bundesgerichts­hof – BGH -, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZR 54/14 -, NJW-RR 2014, 505).

 

Allerdings hat das Gericht in einem solchen Fall in ent­­spre­ch­en­der An­wendung von § 283 Satz 2 ZPO eine Er­mes­sens­­ent­­­­schei­­­dung darüber zu treffen, ob das verspätete Vor­­brin­gen (aus­nahms­­weise) berücksichtigt werden kann (BGH, a. a. O.). Als Gesichts­punkt für diese Entscheidung kommt insbeson­dere in Betracht, ob das Gericht im Falle der Nichtberücksichtigung des ver­­fristeten Vortrags die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder­eröffnen müsste, etwa weil es die Frist­­­­überschreitung durch einen Verfahrensfehler mitverschuldet hat (BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 135/82 -, NJW 1983, 2030, 2031; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck´scher Online-Kom­­mentar zur ZPO, Stand 15. März 2014, § 283 Rn. 20). Auch kann eine Rolle spielen, inwieweit die Entschei­dung bei Eingang des Schriftsatzes schon vorbereitet war (vgl. Foerste, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 11. Aufl., § 283 Rn. 14).

 

Den Schriftsatz vom 21. Nov­em­ber 2013 als nach § 296a ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG prä­klu­diert anzusehen, ist hiernach in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwer­der­de­füh­rer hat keinen Verfah­­rens­­fehler dargetan, der eine Berücksichti­gung die­ses Schrift­sat­zes geboten hätte. Das Oberlandesgericht durfte zudem berücksichtigen, dass seine Entscheidung bei Eingang des Schriftsatzes bereits abgesetzt gewesen ist. Für die dies­bezüg­liche Behauptung, das Oberlandesgericht habe bei der Ent­­schei­dung am 18. No­v­­ember und noch im Dezember 2013 eingereichte Schriftsätze der Gegenseite berücksichtigt, bietet der Beschwerdeführer kei­ner­lei Beleg an. Geradezu gewollt irreführend erscheint in diesem Zusammenhang der weitergehende Vortrag des Beschwerdeführers, sein Schriftsatz vom 21. November 2013 sei eine Reaktion auf den am 18. November 2013 eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegners gewesen, zuvor habe für ihn keine Veranlassung bestanden, zu einer etwaigen zeitlichen Begren­zung der Unter­­­haltsvereinbarung auf den Bachelorstudiengang vorzutragen. Denn das Oberlandesgericht hatte im Termin vom 24. Oktober 2013 auf seine Bedenken gegen eine längere Unterhaltspflicht des Antragsgegners hingewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer - ausdrücklich zu dieser Frage – die ihm vom Gericht auch gewährte Erklärungs­frist beantragte.

 

d. Ebenfalls erfolglos sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Auslegung der Unterhaltsvereinbarung. Sie rechtferti­gen nicht die Annahme, das Ober­­­landesgericht habe möglicherwie­se für seine rechtliche Beurteilung der Ver­­einbarung erhebliche und von den Parteien geltend gemachte Gesichts­punkte nicht berücksichtigt. Im Gegenteil hat das Oberlandesgericht das Fehlen einer Regelung in der Unter­halts­­vereinbarung zur zeit­lichen Begrenzung der Zahlungspflicht ausdrücklich zum Aus­gangspunkt seiner Auslegung gemacht. Dass es in deren Rahmen bestimmten Umständen gar keine Bedeutung beimisst, anderen eine größere oder geringere, als der Beschwerdeführer für rich­tig hält, ist im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Verfassung unerheblich; denn das Gehörsgrundrecht garan­tiert den Ver­­­fahrens­be­teiligten von vornherein nicht, dass das Gericht ihre Rechts­­­­auf­fas­sungen und tatsächlichen Beurteilungen teilt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 – VfGBbg 33/13 -, www.verfas­sungs­­­ge­­richt.bran­denburg.de). Auch hält Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV die Gerichte nicht dazu an, sich in ihren Entscheidungen mit jedem einzelnen Vorbringen der Par­teien auseinanderzusetzen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2012 – VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht. bran­­­den­burg.de).

 

e. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdefüh­­rers kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der auf fehlenden Ver­zug gestützten Zurückweisung seines Antrags auf Freistellung von vorprozessualen Anwaltsko­sten ein Gehörsverstoß verbun­­d­en sein könnte. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, dass hinsichtlich derartiger Nebenforderungen die vom Be­­­schwer­deführer als ver­letzt gerügte Hinweispflicht nach     § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht besteht; dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Beschwerdefüh­­­­rers zu einer bereits vor dem 2. August 2010 existierenden Un­­ter­­haltsvereinbarung zwischen seiner Mutter und dem Antrags­ge­g­ner sowie zu Verzug seit Juni 2010 ist aus den zu 2.b. dargelegten Gründen unbeachtlich. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vom 2. August 2010 ein Verzugsanerkenntnis des Antragsgegners offen­­­kundig nicht ent­hält, ist deren Auslegung eine Frage der ma­te­riell-recht­li­chen Würdigung, gegen die, wie dargetan, der Anspruch auf rechtliches Gehör generell keinen Schutz bietet.

 

Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg wird abgesehen.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt