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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 65/13 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 51; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 32 Abs. 4
Schlagworte: - kommunales Selbstverwaltungsrecht
- Unzulässigkeit
- entgegenstehende Rechtskraft
- Frist
- Beschwerdebefugnis
- Begründungserfordernis
- Missbrauchsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 65/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 65/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Gemeinde Breydin,
vertreten durch das Amt Biesenthal-Barnim,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Berliner Straße 1,
16359 Biesenthal,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.,

wegen § 17a Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz in der Fas­­­sung des Dritten Gesetzes zu Änderung des Brandenburgi­schen Fin­­­­anzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl 2012 I Nr. 43) und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013 (GVBl 2013 I Nr. 29)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 29. August 2014

b e s c h l o s s e n :

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Beschwer­deführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt.

G r ü n d e :

A.

Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist § 17a Bran­­­­denburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fas­­sung des Dritten Geset­zes zur Änderung des Brandenburgischen Fin­anzausgleichsgesetzes vom 18. Dez­­ember 2012 und in der Fas­sung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Fin­anz­ausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013. Mit dieser Vor­schrift wird als besonders fin­anz­kräf­­tig geltenden Gemeinden eine Finanz­aus­gleichs­um­lage auferlegt, die erstmals für das Jahr 2011 erhoben wurde. Die Beschwer­de­­füh­­rerin macht geltend, sie werde hierdurch in ihrem Selbst­ver­­waltungsrecht aus Art. 97 Abs. 1 der Ver­­fas­sung des Landes Bran­­denburg (LV) ver­letzt. Sie hatte bereits im Jahre 2011 kommunale Ver­fassungs­be­schwer­de gegen § 17a BbgFAG erhoben, die mit Urteil vom 6. August 2013 zurückgewiesen wurde (VfGBbg 70/11).

I.

1. Art. 99 Satz 2 und 3 LV verpflichtet das Land, durch einen Fin­anzausgleich dafür zu sorgen, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) ihre Aufgaben erfüllen kön­nen, und im Rahmen des Finanzausgleichs die Kom­mu­nen angemessen an den Steuereinnahmen des Landes zu beteili­gen. Diesem Zweck dient das Brandenburgische Fin­anz­aus­gleichs­ge­setz, indem es die Steu­ereinnahmen des Landes in einem bestimm­ten Umfang für den Fin­anzausgleich als wesentlichen Teil der gesamten Finanzaus­gleichs­masse zur Verfügung stellt (Verbundmasse) und hieraus ins­besondere den­jenigen Kommunen Mittel zuweist (Schlüsselzu­wei­sungen), deren Fin­anz­kraft hinter ihrem Fin­anz­be­darf zurück­­­bleibt. Um für besonders finanzkräftig erachtete Gemein­den an dem Finanzausgleich zu betei­li­gen, hat der Gesetz­­­­geber mit dem Zweiten Geset­­z zur Änderung des Bran­­denburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem­ber 2010 (GVBl 2010 I Nr. 44 – Zweites Ände­rungsgesetz) mit § 17a BbgFAG eine Fin­­­­­anz­­­aus­gleichs­umlage eingeführt; die Regelung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getre­ten. Danach wer­­den zur Zah­­lung der Umlage die Gemein­den herangezogen, deren Steuer­­kraft­mess­zahl ihre Bedarfs­­mess­zahl um 15 % über­steigt. Die Umlage beträgt 25 % der Dif­­fe­renz zwi­­­schen der Steu­­­­­­­er­kraft­messzahl und 115 % der Bedarfs­messzahl der ein­zel­nen Gemeinde. Die Steuer­­­­kraft­­mess­zahl wird nach § 9 BbgFAG ermit­telt. Sie ist die Summe der Steu­erkraftzahlen einer Gemeinde. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2013 gel­­­ten­den Fassung wurde für die Ermitt­­­lung der Grund- und Gewer­­besteu­er­kraftzahl einer Gemeinde bei der jeweiligen Steu­er­­art der „gewogene Durch­schnitts­­­­­hebesatz“ aller Gemein­den des Landes herangezogen. Zum 1. Januar 2013 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bran­­­de­n­bur­gi­schen Fin­anz­aus­gleichs­­ge­­set­zes vom 18. Dezember 2012 (GVBl 2012 I Nr. 43 – Drittes Ände­rungsgesetz) § 9 Abs. 4 BbgFAG ein­­­geführt, der den Begriff des gewo­genen Durch­schnitts­­­­­he­be­sat­­zes im unverändert geblie­be­nen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG definiert.

§ 9 in der bis zum 31. Dez­em­ber 2013 geltend Fassung und § 17a BbgFAG (seit dem 1. Januar 2011 unverändert) lauten:

§ 17a Finanzausgleichsumlage

(1) Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfs­messzahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hun­­dert über­steigt, wird im Folgejahr eine Fin­anz­aus­ gleichs­umlage erho­­­ben. Die Finanzaus­gleichs­­­umlage beträgt 25 vom Hundert des Diffe­renz­­­betrages zwischen der Steuer­kraft­­ messzahl und der um 15 vom Hun­dert erhöhten Bedarfsmesszahl.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folge­ jah­res fäl­­lig. Rechtsbe­helfe gegen die Fest­set­zung der Finanz­ aus­­­gleichs­­um­lage haben keine aufschie­bende Wirkung. Das Land kann für rück­stän­­dige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hun­dert über dem jeweiligen Basis­zinssatz fordern.

(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fäl­ lig­keits­jahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vor­ver­­gan­genen Jahres dem jeweiligen Land­kreis zu, in dem sich die fin­­an­z­­ausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befin­det. Das Land lei­­tet den Anteil nach Satz 1 unver­­­züglich an den jewei­­li­gen Land­kreis we­iter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kom­mu­na­len Fin­anzausgleich des Fällig­keits­jah­ res nach Absatz 2 Satz 1 bereit­gestellt.

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuer- kraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemein­ dean­teils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatz­steuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert wer­den. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(2) Es werden angesetzt:

1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermit­ tel­ten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewogenen Durch­­schnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steue­r­art;

2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermit­tel­ten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewo­ge­ nen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;

3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Ein­kom­ men­steuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;

4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatz­ steuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;

5. als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neu­regelung des Familienleistungsausgleichs die Leistun­ gen für das Ausgleichsjahr nach § 17.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jah­res nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Auf­ kom­men einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr fest­gesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemein­ de­neugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebe­sätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durch­schnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durch­schnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht mög­ lich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.

Eingeführt zum 1. Januar 2013 durch das Dritte Änderungsgesetz:

(4) Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewerbesteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hundertsatzes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vier­tel­jah­ res­­sta­ti­stik der Gemeindefinanzen mit 100 vervielfacht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grundbeträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.

2. Die Beschwerdeführerin erhob im Jahr 2011 kommunale Ver­fas­sungs­­be­schwerde gegen § 17a BbgFAG mit der Begründung, ihre Her­an­­ziehung zur Finanzausgleichsumlage verletze ihr Selbst­ver­w­altungsrecht aus Art. 97 Abs. 1 LV. Unter anderem rügte sie, dass bei der Bemessung des Umla­­ge­be­­­trages ihre Steuer­kraft bezüglich der Grund- und Gewer­be­steuer (Realsteuern) nach Maßgabe der gewogenen Durch­­­schnitts­­he­be­sätze und nicht der von ihr tatsächlich fest­ge­setz­­ten Hebe­sätze ermit­­­telt werde. Da diese niedriger seien als die Durch­schnitts­­he­be­sätze, werde sie auf der Grundlage einer (fiktiven) Real­steu­er­kraft bela­stet, über die sie gar nicht verfüge. Mit Schrift­satz vom 25. April 2013 machte sie weiter geltend, § 17a BbgFAG sei auch wegen sei­­­ner Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 BbgFAG nich­­tig, weil es dem Begriff des gewogenen durchschnittlichen Hebe­­satzes in § 9 Abs. 2 BbgFAG an der erforderlichen anwen­dungs­­­­fähigen Kontur fehle und diese Bestim­mung daher ihrer­seits wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot ver­­­­fas­sungs­wi­drig sei. Die Definition in dem am 1. Januar 2013 in Kraft getre­­tenen § 9 Abs. 4 BbgFAG sei zur Kon­­­­­­­kretisierung des Begriffs gewogener durch­schnitt­li­cher Hebesatz nicht geeignet, weil sie die Maßstäbe nicht vor­halte, nach denen die ein­­­­­­z­elnen Hebe­­­­satz­werte ein unter­schied­li­ches Gewicht bekommen („gewo­­gen“ werden), bevor aus ihnen ein Durchschnitt gebildet werde.

Mit Urteil vom 6. August 2013 wies das Verfassungsgericht die kom­­mu­nale Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück; dabei erach­tete es den Ein­wand der verfassungswidrigen Unbe­stimmt­heit von § 9 Abs. 2 BbgFAG als unzulässig. Dieser sei nicht inner­halb der Jah­res­frist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichts­ge­setz Brandenburg (VerfGGBbg) erfolgt, die auch für die Begrün­­dung der kommunalen Ver­fas­­­­­sungs­­be­schwerde gelte. Über eine - jederzeit zulässige – Ergän­zung oder Ver­­­­tie­fung des frist­­gemäßen Vortrags aus der Beschwer­de­schrift gehe der Ein­wand hin­aus; mit ihm führe die Beschwerdeführerin einen neuen, selb­ständigen Angriff auf § 17a BbgFAG, indem sie dessen Nich­­­­­­tig­­keit (erstmals) aus der vermeintlichen Verfassungswi­drig­keit einer ande­­ren Norm (§ 9 Abs. 2 BbgFAG) ableite. Unab­hän­gig davon zeige die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit einer Ver­let­­zung des Selbst­ver­wal­­tungs­­­rechts infolge rechts­staats­wid­ri­­ger Unbe­stimmtheit von § 9 Abs. 2 BbgFAG und § 17a BbgFAG nicht auf und genüge damit nicht dem Begrün­­­­­dungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg. Über die Bedeu­­­tung des seit jeher in einer Viel­zahl von Fin­anz­aus­gleichs­­­gesetzen verwendeten finanzwirtschaftlichen Terminus des gewogenen Durch­­­schnitts­­­­­­hebesatzes könne sie – auch vor Ein­­füh­rung von § 9 Abs. 4 BbgFAG - nicht im Unkla­ren gewe­sen sein.

Die gegen die­ses Urteil ein­­ge­legte Verfassungs­be­schwerde hat das Bun­­des­ver­­­­fas­­sungsgericht nicht zur Entscheidung ange­­nommen (Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 -).

3. Zum 1. Januar 2014 wurde mit dem Vierten Gesetz zur Ände­rung des Bran­denburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Okto­ber 2013 (GVBl 2013 I Nr. 29 – Viertes Änderungs­ge­setz) § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG geän­dert. Der Begriff gewogener Durch­­schnitts­hebesatz in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgFAG wurde ersetzt durch den Begriff des Nivel­lie­rungs­­­he­be­sat­zes. Dieser Begriff wird im nun­meh­ri­gen Satz 1 des § 9 Abs. 4 BbgFAG bestimmt als der gewo­gene Durch­schnitts­­hebesatz der jewei­li­gen Steu­er­art, der auf den näch­sten ohne Rest durch fünf teilbaren Wert abge­­run­det wird, sofern er nicht bereits ohne Rest durch fünf teil­bar ist. Die Definition des gewogenen Durch­schnitts­he­be­­satz – bisher § 9 Abs. 4 BbgFAG a.F. - ist unver­­ändert geblieben und nunmehr in § 9 Abs. 4 Satz 2 BbgFAG ent­­hal­ten.

§ 9 BbgFAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuer­ kraft­zahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeinde­ an­teils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatz­steuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert wer­den. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Janu­ar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(2) Es werden angesetzt:

1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermit­ tel­ten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschrie­benen Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart;

2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermit­telten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der Gewerbe­ steuer und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vor­­ver­gangene Jahr;

3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Ein­kom­ men­­steuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;

4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;

5. als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neu­regelung des Familienleistungsausgleichs die Leistun­ gen für das Ausgleichsjahr nach § 17.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jah­res nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Auf­ kom­men einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr fest­gesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemein­ de­neugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebe­sätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durch­schnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durch­schnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht mög­ lich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mit­tel gebildet.

(4) Der Nivellierungshebesatz ist der gewogene Durch­schnitts­ he­­besatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist. Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemein­den für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewer­besteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hun­dert­ sat­zes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen mit 100 ver­ viel­facht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grund­beträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.

II.

1. Mit der am 19. Dezember 2013 erhobenen kommunalen Ver­fas­sungs­be­schwerde rügt die Beschwerdeführerin, § 17a BbgFAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes und des Vierten Ände­­rungsgesetzes ver­letze ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97 Abs. 1 LV.

Das Urteil vom 6. August 2013 (VfGBbg 70/11) stehe der Zuläs­sig­keit der Verfas­sungs­be­schwerde nicht entgegen, weil das Ver­­fas­sungs­ge­richt hierin keine Entscheidung zu § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 BbgFAG in der Fas­­­sung des Dritten Ände­rungs­gesetzes und des Vierten Ände­rungs­ge­set­zes getroffen habe. Soweit die genann­­­ten Bestimmungen in der Fas­sung des Dritten Ände­rung­s­ge­set­­­­zes betroffen seien, habe das Ver­fas­sungs­gericht die Ent­schei­­dung mit der „befremdlichen und geset­zes­wi­dri­gen“ Begrün­dung verweigert, ihr Vortrag aus dem Schrift­satz vom 25. April 2013 sei nicht innerhalb der Jah­res­frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erfolgt; diese Frist habe jedoch erst mit Inkraft­tre­­ten des Dritten Änderungsgesetzes am 1. Januar 2013 zu lau­fen begonnen. Auch im Hinblick auf § 17a, § 9 Abs. 2 BbgFAG in der Fassung des Zwei­­ten Änderungsgesetzes könne ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht ver­spätet gewesen sein, weil dieser den bereits in der Beschwer­de­schrift vorge­brach­ten Einwand gegen die Verwendung eines nivel­­­­­lierten Hebe­sat­zes (= „gewogener Durchschnitts­he­be­satz“) nur erwei­­­tert habe. Die Behaup­tung des Verfassungs­ge­richts, sie habe mit ihrem Vorbringen zur Verletzung des Bestimmtheitsgebotes durch den Begriff des gewo­genen Durch­schnitts­he­be­satzes dem Begrün­dungs­­er­­for­der­­nis aus § 20 Abs. 1 VerfGGBbg nicht genügt, sei „anmaßend“, „unge­bühr­­lich, falsch und erkennbar nur aufge­stellt worden, um sich nicht mit dem Prin­zipien des Rechts­staa­tes aus­ein­an­der­setzen zu müs­sen“. Durch die Änderungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG mit der Einführung des „Nivel­lierungshebesatzes“ durch das Vier­­­te Ände­­rungs­gesetz sei die Fehler- und Ver­fas­sungs­­widrigkeit der voran­ge­gan­genen Rege­­­­lung nicht beseitigt wor­den; der Einsatz vertauschter Begriffe sei verworren und unver­ständlich und damit auch wegen feh­­­len­­­der Klarheit ver­fas­sungs­widrig.

Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin die Verfas­sungs­wi­drig­­keit von § 17a BbgFAG in der Fassung des Dritten Ände­rungs­gesetzes und des Vierten Änderungsgesetzes im Wesent­li­chen mit dem Vortrag aus dem Ver­fah­ren VfGBbg 70/11 und „bezeich­­net“ die im Urteil vom 6. Au­­gust 2013 „begangenen Feh­ler in der Reihenfolge ihrer Begehung“, „um die Wiederholung“ der­­selben zu verhindern. Das Urteil erwecke den Eindruck, eine ver­­fassungsgerichtliche Kontrolle sei „nur dem Namen nach“ aus­­geübt worden bzw. „völlig ausgefallen“.

2. Der Präsident des Landtages, die Landesregierung, der Städte- und Gemein­­debund Brandenburg und der Landkreistag Bran­­denburg hatten Gele­­genheit zur Stellungnahme. Die Lan­des­re­­gierung hält die Ver­fas­sungs­beschwerde für unzulässig. Soweit sie § 17a, § 9 Abs. 2 und 4 BbgFAG in der Fassung des Drit­­ten Änderungsgesetzes betreffe, beruhe die Unzulässigkeit auf der Rechtskraft des Urteils vom 6. August 2013. Die Aus­füh­­­rungen zur (fortbestehenden) rechts­staatswidrigen Unbe­­stimmt­heit von § 9 Abs. 2 und 4 BbgFAG in der Fassung des Vier­­­­ten Änderungsgesetzes („Nivellierungshebesatz“) erfüllten nicht das Begrün­­­dungs­­­er­for­­dernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzu­lässig zu verwerfen.

I.

1. Einer Sachentscheidung über § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG in der Fas­­sung des Dritten Ände­rungs­ge­set­zes steht die mate­ri­el­le Rechts­kraft des Urteils vom 6. August 2013 (VfGBbg 70/11) ent­ge­gen.

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts erwachsen in mate­rielle Rechts­­kraft. Diese bewirkt, dass (auch) das Verfas­sungs­gericht über den­selben Streit- oder Verfahrensgegenstand zwi­schen denselben Par­teien nicht neu befin­den darf (Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 118; Beschluss vom 14. August 1996 – VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 70; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 104, 151, 196; 78, 320, 328). Die materielle Rechtskraft dient dem Rechts­­­frieden, indem sie die Rechts­be­­­ständigkeit und inhaltliche Maßgeblichkeit einer zu einem bestimmten Streitgegenstand ergangenen Ent­schei­­dung garan­­­­­tiert (BVerfGE 47, 146, 161; Zuck, in: Lechner/Zuck, Kom­­men­­tar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG -, 6. Aufl., § 31 Rn. 11).

Gegen­stand des Urteils vom 6. August 2013 war § 17a BbgFAG in der Fas­sung des Dritten Änderungsgesetzes; dies ergibt sich unmiss­­­ver­ständ­lich schon aus dem Einleitungssatz der Ent­­schei­dung (unter A., S. 2) und dem Antrag der Beschwerdeführerin (unter A.II., S. 10). Bei dem Urteil handelt es sich nicht um ein Prozessurteil, das der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Kom­­men­tar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 40), son­dern um ein Sach­­ur­­teil über die Begründetheit der kommunalen Ve­r­­fas­sungs­­­­be­­­schwerde. Diesen Charakter verliert das Urteil nicht dadurch, dass in ihm der Vor­­trag der Beschwerdeführerin zur ver­­fas­­sungs­­­­widrigen Unbe­­­­­stimmt­heit von § 9 Abs. 2 BbgFAG und der da­rauf beruhenden Nich­­tigkeit von § 17a BbgFAG als unzu­­­­­­­läs­sig zu behan­deln war. Da sich aus dem Vortrag der Beschwer­de­füh­­rerin ferner nicht ergibt, dass nach dem Schluss der münd­li­chen Verhandlung im Ver­­fahren VfGBbg 70/11 für die Beurtei­lung des Streit­ge­gen­stan­des wesentliche neue Tat­sa­chen ent­­stan­­­­den wären (vgl. zu die­ser zeitlichen Grenze der Rechts­kraft BVerfGE 70, 242, 249; 82, 198, 295 f; Heusch, a. a. O., § 31 Rn. 49), kann das Ver­fas­­­sungs­­ge­richt keine (neuer­liche) Sach­­­­­ent­­scheidung treffen.

2. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde gegen § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG nicht binnen der Jah­res­frist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erho­ben worden. § 9 Abs. 2 BbgFAG ist mit dem Bran­­den­­bur­gi­schen Fin­anz­ausgleichsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getre­­ten, § 17a BbgFAG aufgrund des Zwei­­ten Änderungsgesetzes am 1. Jan­uar 2011. Beide Vor­schrif­ten sind durch das Dritte Ände­rungs­ge­setz weder der Form noch dem Wortlaut nach geän­dert wor­den; die Jah­resfrist endete mit­hin am 31. Dezember 2011. Zwar kann einer äußer­lich unver­än­der­­ten Norm auch im Zusam­men­wir­ken mit einer anderen - neuen oder geän­der­ten - Norm (Bezugsnorm) ein neuer bela­­st­­ender Rege­­­­lungsgehalt zuwachsen, etwa in Gestalt einer Erwei­te­rung ihres Anwen­dungsbereichs (Urteil vom 19. Mai 1994 – VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 99; BVerfGE 12, 10, 24) oder einer Inten­­sivierung der schon bisher von ihr ausgehenden Beschwer (vgl. BVerfGE 100, 313, 356; 78, 350, 356), so dass gegen sie (erneut) binnen Jahres­frist seit Ein­füh­rung oder Ände­­­rung der Bezugs­norm Ver­fas­sungs­be­schwerde erhoben wer­den kann (Urteil vom 19. Mai 1994, a. a. O.; BVerfG, a. a. O.). Eine solche Kon­­­­­­stel­­­la­tion liegt im Verhältnis der § 17a, § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG zu dem mit dem Dritten Änderungsgesetz am 1. Janu­ar 2013 in Kraft getre­­­­tenen § 9 Abs. 4 BbgFAG indes nicht vor. Die hierin ent­­hal­­­tene Legal­­­de­finition ver­deutlicht den Begriff des gewogenen Durch­­­schnitts­­he­be­­satzes in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BbgFAG in der bis zum 31. Dez­em­ber 2013 geltenden Fassung in rein dekla­ra­to­­ri­scher Weise; auf die Aus­­­führungen im Urteil vom 6. August 2013 wird ergän­zend Bezug genom­men. Derartige dekla­ra­to­rische wie auch redaktionelle, nicht neues Recht setzende Änderungen lassen keine neue Frist begin­nen (vgl. BVerfGE 61, 210, 233; Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Lan­des­ver­fassung, 2012, Art. 113 Nr. 4.3.1 m. N.).

II.

Die Ver­fas­sungs­be­schwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG in der Fassung des Vier­ten Ände­rungs­­­gesetzes richtet.

Ihr Streitgegenstand ist weitestgehend iden­tisch mit dem des Urteils vom 6. August 2013. Es geht um die Ver­ein­bar­keit der tei­l­weise nach fik­­tiven Hebesätzen bemessenen Finanz­aus­gleichs­­umlage mit dem Selbst­­­­verwaltungsrecht der Beschwer­de­führerin. Der einzige Unter­schied zwischen dem angegriffenen § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG in der Fas­sung des Vierten Ände­rungs­gesetzes und die­­sen Normen in den frü­­­he­ren Fassungen ist, dass der gewo­ge­­ne Durch­schnitts­­hebesatz auf den nächsten ohne Rest durch fünf teil­­baren Wert, den Nivellierungshebesatz, abgerundet wird, sofern diese Teil­bar­keit nicht ohnehin schon gegeben ist.

Ob im Umfang dieser Ände­rung das Urteil vom 6. August 2013 keine zuläs­sig­­keits­hin­dernde materielle Rechts­kraft entfaltet (vgl. zu Gesetzes­än­de­run­gen als mögliche neue Tat­sache im Sinne der zeitlichen Rechts­kraftgrenze BVerfGE 33, 199, 204), kann dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde auch insoweit jede­n­­falls mit Rück­sicht auf die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg unzu­läs­sig ist. Mit der Ein­füh­­rung des Nivel­lie­rungs­­­he­be­sat­­zes ist eine zusätzliche Belastung der Beschwer­de­füh­­­­rerin als abun­­­­dan­ter Gemeinde nicht verbunden, die ein neuer­­­­liches Ingang­set­zen der - am 31. Dezember 2011 abge­lau­fenen - Jahresfrist mit Inkraf­­t­­treten des Vierten Änderungs­ge­setzes am 1. Janu­ar 2014 recht­­fer­­­tigen könnte. Vielmehr min­dert die Abrundung des - nicht bereits ohne Rest durch fünf teil­­­baren - gewogenen Durch­­schnitts­hebesatzes auf den Nivel­lie­­rungshebesatz bei Grund- und Gewer­be­steuer die dies­be­­­züg­li­chen Steuerkraftzahlen der Gemeinden mit der Folge, dass abun­dante Gemeinden einen nie­drigeren Umlagebetrag als bis­her zu ent­­­­rich­­­­ten haben, sofern im Einzelfall Abundanz und Umla­ge­pflich­­tigkeit nicht sogar in Gänze wegfallen. Aus diesem Grunde fehlt es der Beschwerdeführerin gleichzeitig an der Beschwer­de­be­­­fug­­­nis; durch das Vierte Änderungsgesetz ist sie in ihrem Selbst­­­­ver­wal­tungsrecht nicht beeinträchtigt. Schließ­lich erfüllt ihr Vortrag zur ver­fas­­­sungs­widrigen Ver­wor­ren­heit, Unver­ständ­lich­keit und Unklar­heit der Neu­regelung von Durch­schnitts- und Nivel­lie­rungs­hebe­satz nicht die Begrün­dungs­anfor­de­run­gen aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg.

C.

Die Entscheidung über die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 32 Abs. 4 VerfGGBbg. Hiernach kann das Ver­fas­sungs­gericht dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 2.500,00 Euro u. a. dann auferlegen, wenn dessen Antrag einen Miss­brauch darstellt. Die vorliegende kommunale Ver­fas­sungs­­be­schwerde ist ein im Sinne dieser Bestimmung miss­bräuchlich gestell­­­ter Antrag.

Ein Missbrauch liegt nach der ständigen Recht­spre­chung des Bun­­­­­­­­­des­ver­fas­sungs­gerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG – dem § 32 Abs. 4 VerfGGBbg nachgebildet ist - vor, wenn die Ver­fas­sungs­be­­­­­schwerde offen­­sicht­lich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Ein­le­gung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aus­sichts­­­los ange­­­se­hen werden muss, etwa wenn die Verfas­sungs­be­schwerde jeder Substanz entbehrt oder wenn es sich bei ihr um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wie­der­ho­lung ei­ner bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, zitiert nach juris Rn. 5 m. N.). Nach diesem zutreffenden Maßstab hält das Ver­­­­fas­­s­ungs­­­gericht die Vor­­­aus­­­setzungen eines der Beschwer­­­­­­­de­füh­rerin anzu­la­st­en­den Missbrauchs für gege­ben.

Der Verfahrensgegenstand ist weitestgehend derselbe wie im Ver­­­fahren VfGBbg 70/11, in dem die kom­munale Ver­fas­sungs­be­schwerde mit Urteil vom 6. Au­gust 2013 zurückgewie­sen worden war. Folgerichtig lässt die Begrün­­­dung der jetzigen kom­mu­na­len Verfassungsbeschwerde keine sub­­stantiellen Unterschiede zur Begrün­­dung der voran­gegangen erken­­nen. Im Ergebnis hat die anwalt­­lich ver­tre­tene Beschwerdeführerin die zurück­ge­wie­sene kom­munale Verfassungsbeschwerde schlicht ein weiteres Mal erho­ben und damit in ekla­­­­tanter Weise die Rechtskraft des Urteils vom 6. August 2013 und die sonstigen Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzungen einer kom­mu­­­­nalen Verfassungsbeschwerde missach­tet.

Verschärfend tritt hinzu, dass die neuer­­­liche kommunale Ver­­fassungs­be­schwerde ausweislich der zitier­­ten und refe­rier­ten Passagen (unter A.II.) als formaler Vor­­wand zur Kom­men­tierung des Urteils vom 6. Au­­gust 2013 dient. In großem Umfang ent­spre­chen die Ausführungen in der Beschwer­de­­schrift offenbar dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrer gegen das ge­nannte Urteil erfolg­­los eingelegten Ver­fas­­­­sungs­­­beschwerde zum Bun­­­des­ver­fas­sungsgericht (2 BvR 1961/13, 1962/13, 1976/13).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Aufer­le­gung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro ange­mes­­sen.

D.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt