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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 39/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 39/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     B.,

    

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom    24. April 2014  (20 C 454/13) und des Beschlusses des Amts­gerichts Lübben (Spreewald) vom 15. Mai 2014 (20 C 454/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchs­loch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

am 29. August 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 18. Juni 2014 auf Beden­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­be­schwerde hin­­­­­­­ge­wie­sen wurde und er diese mit sei­­nen Schrift­sät­zen vom 23. Juni und 26. Juni 2014 nicht aus­ge­räumt hat.

 

Der Beschwer­deführer hat auf das Hinweisschreiben zwar Ab­schrif­ten der mit der Ver­fas­sungs­be­­schwerde angegriffenen Ent­­schei­dungen ein­­­­­­­­ge­reicht; es fehlt jedoch wei­ter­hin an einer nach­­­voll­zieh­ba­­­ren, dem Begrün­dungs­er­­for­­der­nis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ent­spre­ch­en­­den Dar­le­gung, dass er durch diese Ent­schei­dun­gen in den von ihm bezeichneten Grund­rech­­­­ten ver­letzt sein könnte. Darüber hinaus hat der Beschwer­de­­­­führer mit dem Schriftsatz vom 23. Juni 2014 – sei­ner anders­­lautenden Behauptung zuwider - ausdrücklich mit­­­­­­­­geteilt, den gegen das Urteil vom 24. April 2014 eröffneten Rechts­­­­­­weg (Berufung) noch nicht ausgeschöpft zu haben. Auch in Bezug auf den Ord­­­nungs­­­­mit­telbeschluss vom 15. Mai 2014 kann das Ver­fas­­­­­­s­ungs­­ge­­­­richt die ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung nach wie vor nicht fes­­t­­­­­­stel­len; dass die vom Beschwerdeführer erwähnte sofortige Beschwer­de bzw. Gehörsrüge sich auf diesen Be­schluss beziehen, wel­chen Inhalt sie haben und welche Ent­schei­­­dungen hierzu kon­kret ergangen sind, ist nicht ersicht­lich.

 

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt