VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 13/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 50 Abs. 3 - OWiG, § 62 Abs. 2 Satz 2; OWiG, § 51 Abs. 1 Satz 1 - VwZG, § 10 |
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Schlagworte: | - Bußgeldbescheid - Öffentliche Zustellung - Gehörsverletzung - Freibeweisverfahren - Aufklärungspflicht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 13/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 13/14

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.,
wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 26. November 2013 und 27. Dezember 2013 (Az.: 25 OWi 8/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 29. August 2014
b e s c h l o s s e n :
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 26. November 2013 (Az.: 25 OWi 8/12) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
I.
Gegen den Beschwerdeführer erging unter dem 24. Juni 2010 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 9. Juni 2010 auf der B 87 zwischen M. und B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritten zu haben und gegen ihn eine Geldbuße von 190,- Euro verhängt.
Eine Zustellung des Bescheides an die im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung festgestellte Meldeanschrift „P. Straße x, F.“ konnte nicht erfolgen. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 28. Juni 2010 war der Beschwerdeführer unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln; zudem ist auf der Zustellungsurkunde als dessen neue Anschrift „C. Straße x, G.“ vermerkt. Eine von der Zentralen Bußgeldstelle eingeholte Auskunft beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 von F. nach G. verzogen sei.
Ein weiterer Zustellungsversuch unter der vorgenannten Anschrift in G. schlug ebenfalls fehl. Laut Zustellungsurkunde vom 23. Juli 2010 war der Beschwerdeführer auch dort nicht zu ermitteln. Auf Ersuchen der Zentralen Bußgeldstelle suchten am 17. September 2010 Polizeibeamte die Anschrift C. Straße x in G. auf. In ihrem Ermittlungsbericht gaben sie an, der Name des Beschwerdeführers sei weder an der Klingelleiste noch an den Briefkästen feststellbar gewesen; zudem habe eine langjährige Bewohnerin des Hauses erklärt, dass ihr der Name des Beschwerdeführers nicht bekannt sei.
Daraufhin veranlasste die Zentrale Bußgeldstelle die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 24. Juni 2010. Der Aushang der öffentlichen Zustellungsbenachrichtigung am Dienstsitz der Bußgeldstelle erfolgte vom 12. November bis zum 29. November 2010.
Am 15. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er habe von dem Erlass dieses Bescheides erst durch ein Schreiben der Stadt F. vom 6. Dezember 2011 erfahren, in dem er wegen seines Punktestandes im Verkehrszentralregister verwarnt worden sei. Die Zentrale Bußgeldstelle verwarf den Einspruch mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 als unzulässig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen abgelaufen sei. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die öffentliche Zustellung des Bußgeldbescheides sei unzulässig gewesen. Er habe seit Jahren einen Wohnsitz in der P. Straße x in F. Sein Name sei an der Wohnungstür und am Klingelknopf angebracht, auch einen Briefkasten halte er vor. Das Gleiche gelte für den von ihm zeitweise unterhaltenen weiteren Wohnsitz in G. Für diese Behauptungen bot der Beschwerdeführer jeweils Zeugenbeweis an. Weiterhin machte er geltend, die Bußgeldbehörde habe seinen Aufenthaltsort nur unzureichend ermittelt. So sei die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit mit einem Kraftfahrzeug begangen worden, das auf die B. GmbH zugelassen sei. Er sei – wie auch die Bußgeldstelle aus früheren Verfahren wisse - Geschäftsführer dieser GmbH und täglich an deren Geschäftssitz erreichbar.
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. November 2013 zurück. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Dies ergebe sich aus den in der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses getroffenen „Feststellungen“ sowie „dem zeitlichen Zusammenhang der Zustellungsversuche“. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Taktik des Beschwerdeführers auf einem Plan beruhe. Er wolle die Bußgeldbehörde mittels eines „Katz-und–Maus–Spiels“ bezüglich seiner verschiedenen Wohnanschriften solange ins Leere laufen lassen, bis die Gefahr vorüber sei. Hierfür habe auch ein hinreichender Anlass bestanden, weil gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2006 wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen vier Bußgeldbescheide ergangen seien, die ihm insgesamt 13 Punkte und ein Fahrverbot eingebracht hätten.
Gegen den Beschluss vom 26. November 2013 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer behaupte zu Unrecht, das Gericht habe sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zustellung auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) liege nur dann vor, wenn zum Nachteil des Betroffenen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet würden, zu denen er noch nicht gehört worden sei. Der Beschwerdeführer trage aber selbst vor, er habe seine Möglichkeiten zur Stellungnahme wahrgenommen.
II.
Mit der am 11. Februar 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Gericht sei zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen und hätte deshalb den von ihm angebotenen Zeugenbeweisen nachgehen müssen. Dieser Verpflichtung habe es sich in unzulässiger Weise dadurch entzogen, dass es sein Vorbringen von vornherein als unwahr angesehen habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bußgeldbehörde mit der Anschrift der B. in L. ein weiterer regelmäßiger Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Das Gericht habe damit wesentlichen Vortrag übergangen.
III.
Der Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakten waren beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 26. November 2013 war nach § 62 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Rechtsmittel nicht gegeben. Den gegen Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Beschwerdeführer erfolglos erhoben. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass die angegriffenen Beschlüsse auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 26. November 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV.
1. Dieses Grundrecht verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 16/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de und vom 16. Dezember 2010, a. a. O.). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt, bedarf es für die Feststellung eines Gehörsverstoßes besonderer Umstände, die deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen worden ist (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; ferner BVerfGE 86, 133, 145 f). Solche besonderen Umstände sind etwa anzunehmen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des nicht offensichtlich unsubstantiierten Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts - für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O.; BVerfGE 86, 133, 146); oder wenn die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung von Vorbringen oder von Beweisanträgen im jeweils anzuwendenden Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. Beschluss vom 13. April 2012 – VfGBbG 43/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist es zudem geboten, dass das Gericht die wesentlichen Rechtsausführungen der Parteien zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 60, 175, 210; 86, 133, 144).
2. Diesen Maßstäben wird der Beschluss vom 26. November 2013 nicht gerecht.
Ausweislich der Beschlussgründe hat das Amtsgericht die Zurückweisung des Antrags allein auf die Erwägung gestützt, dass der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei (a.). Die Zulässigkeit und Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheides vom 24. Juni 2010 hat das Amtsgericht trotz der entsprechenden Rechtsausführungen des Beschwerdeführers nicht erörtert (b.). In beiderlei Hinsicht verletzt der Beschluss das durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV verbürgte Recht auf rechtliches Gehör.
a. Das Amtsgericht hat die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrags des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser eine Zustellung des Bußgeldbescheides mittels verschiedener Wohnanschriften bewusst verhindert habe. Dabei hat es sich auf die Zustellungsurkunden, die Ermittlungen der Polizei in G. sowie den „zeitlichen Zusammenhang der Zustellungsversuche“ bezogen. Auf den entgegenstehenden Vortrag des Beschwerdeführers und den hierfür angebotenen Zeugenbeweis ist das Amtsgericht nicht näher eingegangen. Dass dieses Vorbringen offensichtlich unsubstantiiert gewesen wäre, ist aber weder vom Amtsgericht dargelegt worden noch sonst erkennbar. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, sowohl in F. als auch in G. seien sein Name an der Wohnungstür und an einem Briefkasten angebracht gewesen; für diese Behauptung hat er jeweils einen Zeugen aus der Nachbarschaft der betreffenden Wohnungen benannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint damit jedenfalls im Grundsatz geeignet, den vom Amtsgericht sinngemäß erhobenen Vorwurf der Verheimlichung seines Wohnsitzes zu entkräften.
Unter diesen Umständen hätte das Amtsgericht die Beweisangebote des Beschwerdeführers nicht ignorieren dürfen. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommen nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG u. a. die Vorschriften über die Beschwerde nach den §§ 306 bis 309 StPO sinngemäß zur Anwendung. Soweit es für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags erforderlich ist, hat das Gericht alle zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Ermittlungen von Amts wegen nach pflichtgemäßen Ermessen und ohne Bindung an die Anträge durchzuführen (vgl. § 308 Abs. 2 StPO). Zwar darf es dabei das Freibeweisverfahren anwenden (vgl. BVerfGK 13, 218, 226 f); dieses entbindet das Gericht aber nur von den für die Beweiserhebung im Strafprozess geltenden Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme, nicht jedoch von dem Erfordernis, auf zur Erfüllung der Aufklärungspflicht geeignete Beweismittel zuzugreifen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2013 – VfGBbg 16/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGK, a. a. O.; Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 56. Aufl., § 244 Rn. 9). Das Vorgehen des Amtsgerichts findet daher im Prozessrecht keine Stütze.
b. Darüber hinaus lässt die ausschließlich auf die fehlende Glaubhaftigkeit des Vortrags abstellende Argumentation des Amtsgerichts erkennen, dass es auch den rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe vor der öffentlichen Zustellung des Bescheides nur unzureichende Ermittlungen zu seinem Aufenthaltsort angestellt, nicht berücksichtigt hat. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber ebenfalls erheblich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine öffentliche Zustellung – wie sie hier nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 1 VwZG des Landes Brandenburg und § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgte – nicht schon dann zulässig ist, wenn der Eindruck besteht, dass der Betreffende sich der Zustellung zu entziehen versucht, sondern nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. etwa BVerfGK 3, 264, 268; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 -, NVwZ 1999, 178, m. w. N.). Deshalb betrifft der vorgenannte Einwand des Beschwerdeführers die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung und damit eine zentrale Rechtsfrage des Verfahrens. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch das Amtsgericht war auch deshalb von Verfassungs wegen geboten, weil die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellungsvorschriften gerade der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerfGE 67, 208, 211). Für die öffentliche Zustellung trifft dies sogar in besonderer Weise zu, denn das öffentlich bekanntgemachte Schriftstück „gilt“ nach Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG), obwohl es dem Empfänger nicht übergeben und regelmäßig auch nicht inhaltlich bekannt wird. Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 – 1 BvR 198/87 -, NJW 1988, 2361; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a. a. O.).
Dementsprechend hätte das Amtsgericht hier prüfen müssen, ob die Bußgeldstelle die nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren gründlichen Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Durch das Unterlassen einer solchen Prüfung hat das Gericht sowohl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt als auch wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen.
c. Der Beschluss vom 26. November 2013 beruht auf der festgestellten Gehörsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht für den Beschwerdeführer günstiger entschieden hätte, wenn es dessen Beweisangeboten nachgegangen wäre oder die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung geprüft hätte.
C.
Der Beschluss vom 26. November 2013 ist gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 27. Dezember 2013 ist damit gegenstandlos geworden. Das Verfassungsgericht macht von der Befugnis nach § 50 Abs. 3 VerfGGBbg Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes, sachlich zuständiges Gericht zurück (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 107, 104, 133).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |