Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 91/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - Befangenheit
- Zivilprozeßrecht
- faires Verfahren
- Willkür
- Eigentum
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 91/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 91/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Firma A.,
vertreten durch die Direktorin A.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: v. L.,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2002

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 29. August 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2002, mit dem die sofortige Beschwerde gegen einen den Ablehnungsantrag gegen die erkennenden Richterinnen am Landgericht zurückweisenden Beschluß des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin wird neben anderen als Beklagte in einem Verfahren um einen Grundbuchberichtigungsanspruch vor dem Landgericht in Anspruch genommen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Kammervorsitzenden entwarf deren Vertreterin eine Verfügung, die auf entsprechenden Antrag der neuen, in Braunschweig ansässigen Klägervertreter die Versendung der Prozeßakten an diese und eine Terminsverlegung vorsah. Die Vertreterin legte diesen Verfügungsentwurf der Vorsitzenden nach deren Rückkehr vor, um ihr Gelegenheit zu geben, selber über den avisierten neuen Termin zu entscheiden. Die Vorsitzende unterzeichnete die Verfügung. Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die Vorsitzende und deren Vertreterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da die Prozeßakten an die Kanzlei der Klägervertreter direkt und nicht nur zur Einsicht an das (nächste) Amtsgericht Braunschweig geschickt worden waren wie im Falle der Beschwerdeführerin, die zuvor Akteneinsicht beantragt und beim Amtsgericht Varel - entgegen ihrem damaligen ausdrücklichen Wunsch der unmittelbaren Übersendung - erhalten hatte. Die Richterinnen wiesen in ihren dienstlichen Stellungnahmen darauf hin, daß zwar objektiv ein Verstoß gegen die Gepflogenheiten der Aktenübersendung, nämlich: Übersendung bei örtlich ansässigen Rechtsanwälten an die Kanzlei, ansonsten zur Einsicht an das nächstgelegene Amtsgericht, vorliege. Dahinter stecke aber keine Absicht, da die Vorsitzende nach ihrer Rückkehr nicht auf die Ortsabwesenheit des neuen Klägervertreters aufmerksam geworden sei, und für sie der neue Verhandlungstermin im Vordergrund gestanden habe. Der Vertreterin sei die Ortsabwesenheit ebenfalls nicht aufgefallen. Das Landgericht erklärte das Ablehnungsgesuch für unbegründet, da die Aktenversendung „aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei unter Würdigung aller Umstände keinen berechtigten Anlaß“ gebe, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen zu zweifeln. Das Oberlandesgericht wies die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen, der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 05. Juni 2002 zugegangenen Beschluß ebenfalls als unbegründet zurück, da offenbar ein Irrtum der Richterinnen über die Ortsansässigkeit der Kanzlei vorgelegen habe, ein Irrtum, wie er hier unterlaufen sei, für sich genommen aber nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit begründe.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 02. August 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung der Art. 52 Abs. 3 und 4, 41 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Sie ist der Auffassung, auch das Oberlandesgericht sei befangen, da es zum einen - wie bereits das Landgericht - das nicht (mehr) zutreffende Rubrum für den zurückweisenden Beschluß verwandt habe und sich daraus ergebe, daß das Oberlandesgericht beim Landgericht „abgeschrieben“ habe. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die Richterinnen absichtlich gegen die objektiven Maßstäbe verstoßen hätten. Für die Unabsichtlichkeit sei kein schlüssiger Beweis geliefert, da die erkennenden Gerichte allein auf die dienstlichen Äußerungen abgestellt hätten. Die gehäuften Verfahrensverstöße - durchweg zu Lasten der Beschwerdeführerin - ließen auf Befangenheit der abgelehnten Richterinnen schließen, was das Oberlandesgericht nicht hinreichend gewürdigt und sich auch hierdurch selber befangen gemacht habe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Bedenken zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (mit Blick auf § 19 Abs. 1, 3 und 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg) können deshalb dahinstehen.

Der angegriffene Beschluß verstößt nicht gegen die als verletzt gerügten Verfahrensrechte aus Art. 52 Abs. 2 und 3 LV. Das Oberlandesgericht hat frei von Willkür und ohne Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung und des fairen Verfahrens vor Gericht die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Auffassung, daß sich aus einer unbeabsichtigten Ungleichbehandlung im Verfahren nicht zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit ergebe, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 23. Auflage 2002, Rn. 28 zu § 42 m.w.N.) und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin den Wahrheitsgehalt der dienstlichen Äußerungen der als befangen abgelehnten Richterinnen in Frage stellt, hat auch das erkennende Gericht keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den dienstlichen Äußerungen Glauben geschenkt hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit der tätig gewordenen Richterinnen aus einer - von ihr angenommenen - Häufung von Verfahrensfehlern herleitet, greift auch dies nicht durch. Die Grenze einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung oder auch eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 und 4 LV (Willkür, Verfahrensfairneß) sind nicht überschritten. Ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 LV (Eigentumsrecht) durch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will