VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 88/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Begründungserfordernis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 88/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 88/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen OLG vom 5. Juli 2002 und das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 16. November 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 29. August 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2002 auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit seinem Schreiben vom 12. August 2002 nicht ausgeräumt hat.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2002 seine Verfassungsbeschwerde erweitert hat und allgemein die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Übernahme früherer (z.T. namentlich bezeichneter) Volkspolizisten in den Landesdienst bzw. der dafür geltenden Regelungen erstrebt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde setzt nach § 45 Abs. 1 VerfGGBbg die Darlegung voraus, durch welche konkreten Bestimmungen oder Verwaltungsakte und in welcher Weise sich ein Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten aus der brandenburgischen Verfassung verletzt fühlt. Die pauschale Behauptung von Grundrechtsverletzungen reicht nicht aus. Das Landesverfassungsgericht ist auch nicht dazu da, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Ebenso wenig kann mit der Verfassungsbeschwerde die Überprüfung von Vorgängen erreicht werden, die Dritte anbelangen. | ||||||||||||||||||
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