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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 88/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2002 - VfGBbg 88/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 88/02



IM NAMEN DES VOLKES

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen OLG vom 5. Juli 2002 und das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 16. November 2001

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 29. August 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2002 auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit seinem Schreiben vom 12. August 2002 nicht ausgeräumt hat.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2002 seine Verfassungsbeschwerde erweitert hat und allgemein die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Übernahme früherer (z.T. namentlich bezeichneter) Volkspolizisten in den Landesdienst bzw. der dafür geltenden Regelungen erstrebt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde setzt nach § 45 Abs. 1 VerfGGBbg die Darlegung voraus, durch welche konkreten Bestimmungen oder Verwaltungsakte und in welcher Weise sich ein Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten aus der brandenburgischen Verfassung verletzt fühlt. Die pauschale Behauptung von Grundrechtsverletzungen reicht nicht aus. Das Landesverfassungsgericht ist auch nicht dazu da, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Ebenso wenig kann mit der Verfassungsbeschwerde die Überprüfung von Vorgängen erreicht werden, die Dritte anbelangen.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will