VerfGBbg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 32/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - PStG, § 21 Abs. 1 Nr. 3; PStG, § 47; PStG, § 60 Abs. 1 - TSG, § 8; TSG, § 10 |
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Schlagworte: | - Prozeßkostenhilfe | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 32/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte S., E. & Partner, gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2005 sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 28. September 2006 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der mit gerichtlichem Schreiben vom 17. August 2006 mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin mit vorgenanntem Schreiben - zugestellt am 21. August 2006 - auf Bedenken gegen die Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 28. August 2006, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß weder das Amtsgericht noch das Landgericht die Voraussetzungen, die an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe von Verfassungs wegen zu stellen sind, überspannt haben. Die Rechtsauffassung der Gerichte, daß Ausgangspunkt für den Zivilrechtsstreit die Eintragung des Geschlechts der Beschwerdeführerin in dem Geburtenbuch ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 Personenstandsgesetz - PStG -), ist angesichts der Beweiskraft der Personenstandsbücher (§ 60 Abs. 1 PStG) nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es auch nicht auf die höchstrichterliche Klärung offener Rechtsfragen im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - und - 2 BvR 656/06 - an. Welche Rechtsfrage im Sinne dieser Rechtsprechung klärungsbedürftig sein soll, wird weder dargelegt noch erschließt sich diese dem erkennenden Gericht. Die Beschwerdeführerin hat es bisher unterlassen, den vom Landgericht in dem Beschluß vom 31. Mai 2006 vorgezeichneten Weg nach § 47 PStG zu beschreiten. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 8 Transsexuellengesetz (TSG) gestellt, so daß sie sich jedenfalls nicht auf die Rechtswirkung des § 10 TSG berufen kann. Danach ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe von Verfassungs wegen nicht geboten. Für eine willkürliche Entscheidungsfindung der Fachgerichte ist nichts ersichtlich. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |