Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 19/06 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 7; LV, Art. 10
- LV, Art. 12; LV, Art. 41; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
- LwAnpG, § 24; LwAnpG, § 28; LwAnpG, § 44
- ZPO, § 286
- EMRK, Art. 6
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Beschwerdebefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
- Gleichheitsgrundsatz
- Eigentum
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 19/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/06



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen vom 30. November 2000 sowie gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 30. März 2006

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 28. September 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes in einer Landwirtschaftssache sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichtes in zweiter Instanz.

I.

Der Beschwerdeführer war langjähriges LPG-Mitglied. Zum Ende des Jahres 1995 kündigte er seine Mitgliedschaft in der - durch Umwandlung aus der LPG hervorgegangenen - Agrargenossenschaft. Nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft erhielt er seinen Genossenschaftsanteil von ursprünglich 5.000 DM in voller Höhe zurück. Der Inventarbeitrag war ihm bereits im Dezember 1990 in Höhe von 26.486,23 DM zurückgezahlt worden, ferner war ihm im Jahr 1993 ein Barabfindungsbetrag - für Bodennutzung sowie Wertschöpfung aus Arbeit - in Höhe von 27.468,00 DM ausgezahlt worden, letzteres aufgrund einer am 11. Mai 1993 zwischen dem Beschwerdeführer und der Genossenschaft geschlossenen Vereinbarung.

Ohne Erfolg machte der Beschwerdeführer weitere Abfindungsansprüche gegen die Agrargenossenschaft vor dem Amtsgericht geltend (Beschluß vom 30. November 2000). Auf seine sofortige Beschwerde änderte das Oberlandesgericht mit dem am 30. März 2006 verkündeten Beschluß den Beschluß des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen teilweise ab und verpflichtete die Agrargenossenschaft zur Zahlung von 10.484,67 € nebst Zinsen. Die weitere Beschwerde wies das Gericht zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, daß dem Beschwerdeführer dem Grunde nach ein Anspruch auf bare Zuzahlung aus § 28 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) zustehe, jedoch nicht in Höhe der von ihm zuletzt bezifferten 97.992 €. Zur Bestimmung des im Rahmen von § 28 Abs. 2 LwAnpG abfindungsrelevanten Beteiligungswertes des Beschwerdeführers sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst das Eigenkapital der Agrargenossenschaft zu ermitteln gewesen. Hinsichtlich der den Wert der Beteiligung im einzelnen bestimmenden Parameter Inventarbeitrag, Vergütung für Bodennutzung, Vergütung für Wertschöpfung aus Arbeit sowie Inventarverzinsung stellte das Gericht fest, daß der Inventarbeitrag bereits an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden sei und er sich bezüglich der Vergütung für Bodennutzung sowie Wertschöpfung aus Arbeit die von ihm am 11. Mai 1993 mit der Agrargenossenschaft geschlossene Vereinbarung entgegenhalten lassen müsse. Zwar gehe der Bodenverzinsungsanspruch des Beschwerdeführers mit 140.011,21 DM weit über das hinaus, was die Agrargenossenschaft im Rahmen der Vereinbarung zu zahlen bereit war (38.107,00 DM). Sittenwidrig und damit nichtig i. S. v. § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei die Vereinbarung damit jedoch nicht. Abzüglich der an den Beschwerdeführer ausgekehrten Genossenschaftsanteile in Höhe von 5.000 DM belaufe sich der Abfindungsbetrag aus Inventarverzinsung auf 10.484,68 €.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

II.

Am 09. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sehe sich durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in den verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1, 2, 3, 14 sowie 19 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 41, 12, 6, 2, 5, 7 und 10 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt. Zum geschützten Eigentum zähle auch der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters an einer Gesellschaft, was auch im Hinblick auf Abfindungen nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 LwAnpG gelte, wie bereits das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof entschieden hätten. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes verstoße hiergegen. Da das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, sei ihm der aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 6 LV garantierte Rechtsweg verwehrt und dieses Grundrecht verletzt. Auch verstoße der Beschluß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Oberlandesgericht im Falle anderer LPG-Mitglieder am 30. März 2006 entschieden habe, daß nahezu 100.000 ¬ auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 LwAnpG nachzuzahlen seien. Zudem sei er durch die verweigerte Auszahlung in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Schließlich verstoße der Beschluß auch gegen die Menschenwürde, da ein Verzichtswille bei Abschluß der Vereinbarung 1993 nicht bestanden habe. Von einem Verzicht sei damals nicht die Rede gewesen, denn man habe gewußt, daß er dazu nicht bereit sei. Ihm seien vielmehr unkorrekte Abfindungsberechnungen von den Personen vorgelegt worden, die das gewußt hätten und denen das Gericht als Zeugen keinen Glauben hätte schenken dürfen. Es sei für ihn damals undenkbar gewesen, daß er von seinem ehemaligen LPG-Vorstand derart benachteiligt werden würde. Die Vereinbarung sei somit treuwidrig, sittenwidrig und daher nichtig. Verletzt sei schließlich auch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere Art. 6, der ein faires Verfahren in angemessener Zeit garantiere.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist mangels ausreichender Begründung, fehlender Beschwerdebefugnis sowie fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

I.

Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 41 LV (Art. 14 GG) ist weder ausreichend dargelegt noch aus den angegriffenen Entscheidungen selbst ersichtlich (§§ 45 Abs. 1, 46, 20 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).

Der Beschwerdeführer muß substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren und inwieweit durch diese das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, daß eine Verletzung von Art. 41 LV in Betracht kommt. Die Ausführungen erschöpfen sich allein in dem Verweis darauf, daß bereits das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 07. August 1962, Az.: 1 BvL 16/60) den Abfindungsanspruch als einen nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechtsanspruch angesehen und der Bundesgerichtshof dies mit Beschluß vom 08. Dezember 1995 (Az.: BLw 28/95) bestätigt habe, wogegen der Beschluß des Oberlandesgerichtes verstoße. Eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 41 LV ist damit nicht dargelegt. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, durch welche Rechtsausführungen bzw. Rechtsansichten das Oberlandesgericht dieses Grundrecht verletzt hat. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen nach allen Richtungen auf Verstöße gegen Grundrechte zu überprüfen und so den beanstandeten Hoheitsakt einer allgemeinen Fehlersuche zu unterziehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -, Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 - ). Auch die Entscheidungen selbst bieten dem Gericht keinen Anlaß, an ihrer Vereinbarkeit mit Art. 41 LV zu zweifeln.

II.

Gleiches gilt für eine Verletzung der vom Beschwerdeführer nur pauschal als verletzt gerügten Art. 2 und 5 LV, die ohnehin nicht rügefähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde sind.

III.

Ebenso nicht ausreichend dargelegt - bzw. nach dem Dargelegten von vornherein ausgeschlossen - ist die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des aus Art. 12 LV resultierenden Grundrechts auf Gleichheit.

Das Gleichbehandlungsprinzip gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Folglich setzt der sachliche Schutzbereich des Art. 12 LV eine Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit dem Verweis darauf zu belegen versucht, daß anderen LPG-Mitgliedern aufgrund einer Entscheidung desselben Oberlandesgerichtes ein Betrag von nahezu 100.000 ¬ nachgezahlt werden müsse, scheidet ein Verstoß gegen Art. 12 LV von vornherein aus. Denn soweit - der Darlegung des Beschwerdeführers folgend - die rechtliche Grundlage dieses Anspruches § 44 Abs. 1 LwAnpG wäre, lägen bereits unterschiedliche und damit per se einer gleichen rechtlichen Beurteilung nicht zugängliche Sachverhalte vor. Während § 44 Abs. 1 LwAnpG für die durch Kündigung ausscheidenden LPG-Mitglieder einen Abfindungsanspruch vorsieht, stützt sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf § 28 LwAnpG, der den Ausgleich einer Verkürzung des Eigenkapitalanteils in Folge der Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft - bei fortbestehender Mitgliedschaft - durch bare Zuzahlung vorsieht.

Aber selbst dann, wenn es sich auch bei dem vom Beschwerdeführer herangezogenen vermeintlichen Parallelfall um einen nach § 28 LwAnpG zu beurteilenden Anspruch gehandelt haben sollte, dessen Berechnungsgrundlage sich in § 44 LwAnpG findet, wäre eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt. Denn die im Rahmen von Art. 12 LV gebotene Gleichbehandlung erfordert gleiche Sachverhalte. Diesem Darlegungserfordernis wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, soweit er im Wesentlichen nur unter Verweis auf Aktenzeichen und Datum der vermeintlichen Parallelentscheidung die dortige Rechtsfolge auch für sich beansprucht, ohne auch nur ansatzweise die für den Parallelfall maßgeblichen und ggf. vergleichbaren Parameter für die Berechnung des Beteiligungswertes, wie z. B. Umfang der eingebrachten Flächen, Bodenwertzahl, Arbeitsjahre und Höhe des Inventarbeitrags, zu benennen. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.

Nicht zuletzt ist es auch die Abfindungsvereinbarung vom 11. Mai 1993, die den Sachverhalt des Beschwerdeführers individuell beeinflußt.

Soweit der Beschwerdeführer den von ihm in Bezug genommenen Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 30. März im (Parallel-) Verfahren erstmals in vollständiger Fassung am 28. Juli 2006 beim Landesverfassungsgericht eingereicht hat, war dies wegen Überschreitung der Zwei-Monats-Frist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg), die nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gilt, nicht mehr zu berücksichtigen.

IV.

Ebensowenig verstößt der Beschluß des Oberlandesgerichtes gegen die in Art. 6 Abs. 1 LV gewährte Rechtsweggarantie. Weder Art. 6 Abs. 1 LV noch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten einen Instanzenzug (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. April 1999 - VfGBbg 8/99 -). Es ist auch nicht so, daß hier der Weg in die Rechtsbeschwerdeinstanz in dem dafür zur Verfügung stehenden Zulassungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, NVwZ-Beilage 1995, 17 m. w. N.). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist vielmehr mit § 24 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) vereinbar und verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Norm sieht - ebenso wie andere vergleichbare prozeßrechtliche Bestimmungen - vor, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur zulassen darf, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kann sowohl in der Entscheidung über einzelne höchstrichterlich noch nicht geklärte und schwierige Rechtsfragen bzw. in einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder in der allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache liegen; einer Begründung bedarf die Entscheidung über die Zulassung nicht (Barnstedt/Steffen, LwVG, Kommentar, 7. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 11, 13 ff.). Inwieweit das Oberlandesgericht im Hinblick auf diese Voraussetzungen durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert haben soll, trägt der Beschwerdeführer weder im Ansatz vor, noch ist dies aus dem Beschluß selbst ersichtlich. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschluß des Oberlandesgerichtes verstoße gegen den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof proklamierten Eigentumsschutz des Abfindungsanspruches nach Art. 14 Abs. 1 GG, genügt - wie bereits ausgeführt - dem Darlegungserfordernis auch im Rahmen des gerügten Grundrechtsverstoßes in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 LV nicht. Abgesehen davon läßt der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht ansatzweise erkennen, daß er im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14 GG abweicht oder Fragen aufwirft, die eine nochmalige Überprüfung angezeigt erscheinen lassen.

V.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung der Art. 7 und 10 LV rügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit erkennen, daß eines der beiden Grundrechte durch die beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen berührt sein könnte.

1. Der durch Art. 7 LV garantierte Schutz der menschlichen Würde kann durch die vom Beschwerdeführer angenommene Rechtsverletzung des Gerichts nicht betroffen sein. Zwar beeinflußt der Schutz der Menschenwürde auch das gerichtliche Verfahren (BVerfGE 63, 332, 337), jedoch wird ein Rechtssuchender erst dann in seiner Würde berührt, wenn er zum bloßen Objekt des richterlichen Handelns gemacht wird. Davon kann selbst bei falscher Rechtsanwendung durch ein Gericht, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, regelmäßig keine Rede sein. Es bedürfte darüber hinaus erheblicher weiterer Anhaltspunkte, die die Schlußfolgerung erlaubten, der Rechtsuchende sei als Person nicht zur Kenntnis genommen worden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -).

Im vorliegenden Fall sind solche Umstände nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes im angegriffenen Beschluß machen vielmehr deutlich, daß sich das Gericht eingehend mit den Umständen vor Abschluß der Abfindungsvereinbarung befaßt hat, um Inhalt, Beweggrund und Zweck der Vereinbarung aber auch möglicherweise vorhandene Verschleierungstaktiken zu ermitteln und unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit zu würdigen. Daß das Oberlandesgericht zu der Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer bei und auch schon vor der Unterzeichung der Vereinbarung die Möglichkeit hatte, die zur Berechnung der Abfindung erforderlichen Unterlagen selbst oder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einzusehen und zu überprüfen, begegnet ebensowenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, daß für das Oberlandesgericht nicht feststellbar war, daß dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt maßgebliche Unterlagen und Informationen vorenthalten worden sind oder die Vereinbarung in einer Zwangssituation von ihm unterzeichnet worden ist. Sofern der Beschwerdeführer hier meint, daß das Oberlandesgericht den Zeugen keinen Glauben hätte schenken dürfen, verkennt er dabei, daß das Gericht in der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise frei ist (§ 286 Zivilprozeßordnung; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -).

Im übrigen ist das Landesverfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen, sondern hat allein zu überprüfen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 101 f. und vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 -).

Eine Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers kommt nach Lage des Falles auch nicht deshalb in Betracht, weil er ohne eine bare Zuzahlung in der von ihm beantragten Höhe in eine so bedrängte Lage geraten würde, daß eine seine Menschenwürde berührende Not entstünde. Anhaltspunkte hierfür gibt es keine.

2. Dem entsprechend ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) rügt.

VI.

Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Rechte aus Art. 6 EMRK ist das Landesverfassungsgericht nicht berufen (Art. 6 Abs. 2 LV). Soweit er mit seinem Vortrag jedoch die Verletzung seines - richtigerweise - aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV resultierenden Grundrechts auf ein faires und zügiges Verfahren rügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

1. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, daß die Verfahrensdauer vor Gericht keine von der rechtlichen Würdigung der Sache durch die Fachgerichte abweichende verfassungsgerichtliche Beurteilung zur Folge haben kann. Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht kann allenfalls dessen verfassungsgerichtliche Feststellung, nicht aber - wie vom Beschwerdeführer begehrt - die Aufhebung derjenigen gerichtlichen Entscheidung und die Fortführung des Verfahrens zur Folge haben, die die Untätigkeit des Gerichts beendet (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 09. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 - und vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, LKV 2003, 427).

2. Selbst wenn das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt werden müßte, daß er nur die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, nicht auch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts beantragt, wäre die Verfassungsbeschwerde wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verwerfen.

Nach Beendigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung - hier durch Abschluß des (unterstellt überlangen) Beschwerdeverfahrens - besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur unter besonderen Umständen (so bereits: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - und vom 10. März 2005 - VfGBbg 52/04 -). Das Bundesverfassungsgericht erkennt solche etwa an, „wenn die Beeinträchtigung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der nach regelmäßigem Geschäftsgang eine Entscheidung des BVerfG kaum erlangt werden kann ..., wenn die beeinträchtigenden Wirkungen andauern ..., wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist ... oder wenn z.B. der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine baldige Entscheidung Investitionen getätigt hat ...“ (NVwZ-RR 2004, 2, 3 m.w.N.). Eine derartige oder vergleichbare Ausnahme wird vom Beschwerdeführer weder vorgetragen, noch ist sie sonst ersichtlich.

VII.

Ob eine Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse am Maßstab materieller Grundrechte der Landesverfassung hier von vornherein ausscheidet, weil die Anwendung von materiellem Bundesrecht – hier §§ 28, 44 LwAnpG – in Frage steht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LKV 2005, 502; vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 35/00 – und vom 15. Oktober 1998 – VfGBbg 27/98 -), kann dahinstehen, da – wie unter I. bis VI. dargelegt wurde – die Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen unzulässig ist.

Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde aus Sicht der erforderlichen Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg) zulässig ist. Zweifel hieran ergeben sich deshalb, weil der Beschwerdeführer unabhängig von der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (Zulassungsrechtsbeschwerde, § 24 Abs. 1 LwVG) von der Möglichkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hätte Gebrauch machen können. Denn er stützt seine Verfassungsbeschwerde u. a. gerade auf diese von ihm behauptete Abweichung der Oberlandesgerichtsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Art. 14 Abs. 1 GG.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Schröder