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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 8 Abs. 1; LV, Art. 17 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 6 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
- BBergG, § 77; BBergG, § 55 Abs. 1; BBergG, § 52 Abs. 2 Nr. 1;
  BBergG, § 52 Abs. 2a; BBergG, § 57a
Schlagworte: - Bundesverfassungsgericht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Bundesrecht
- Bergrecht
- körperliche Unversehrtheit
- Freizügigkeit
- Eigentum
- Rechtsschutzgarantie
- Beschwerdebefugnis
amtlicher Leitsatz: 1. Um "dieselbe Sache" i. S. des § 45 Abs. 1 VerfGGBbg handelt es sich nur dann, wenn gegen dasselbe staatliche Handeln von demselben Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben (worden) ist oder wird.

2. Keine Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde bereits gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz.
Fundstellen: - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 44
- LVerfGE 12, 107
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. R. N.,

2. C. N.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. und 2.: Rechtsanwälte G. und T.,

gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu dem Vorhaben “Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde 1994 bis Auslauf” durch Bescheid des Oberbergamts des Landes Brandenburg vom 14. März 1994, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 und gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Juli 2000

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Weisberg-Schwarz

am 28. Juni 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans “Weiterführung des Tagebaus J. 1994 bis Auslauf” durch Bescheid des Oberbergamts des Landes Brandenburg vom 14. März 1994, der die vollständige Abbaggerung des Ortsteils H. der Gemeinde J. vorsieht. Die Beschwerdeführer sind Einwohner des Ortsteils und Eigentümer verschiedener Grundstücke in der Gemarkung H.

I.

Gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erhoben die Beschwerdeführer sowie 37 weitere natürliche und juristische Personen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 17. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Klagen der Beschwerdeführer seien bereits unzulässig. Da die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen keinen Drittschutz vermittelten, fehle den Beschwerdeführern die Klagebefugnis i. S. von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans werde noch nicht über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer könne die Rechtmäßigkeit einer bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werde, uneingeschränkt in dem nachfolgenden bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren zur Überprüfung stellen. Eine präjudizierende Wirkung gehe insoweit von der Betriebsplanzulassung nicht aus.

Die Beschwerdeführer sowie fünf weitere natürliche Personen beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg wies diesen Antrag mit Beschluß vom 17. Juli 2000 zurück, da von den Antragstellern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Grundstückseigentümer, deren Grundstücke von dem Vorhaben erfaßt würden, auf das Grundabtretungsverfahren verwiesen. Der Einwand, der Rechtsschutz im Grundabtretungsverfahren komme zu spät und sei deshalb nicht mehr effektiv, greife nicht durch. Zwar entfalte der Rahmenbetriebsplan nach der Rechtsprechung eine Indizwirkung, was die Sachgerechtigkeit des Vorhabens und die Vereinbarkeit mit dem Bergrecht angehe. Unbeschadet dessen komme dem Rahmenbetriebsplan keine rechtliche Bindung zu. Der Betroffene könne die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werde, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren zur Überprüfung stellen. Auch soweit die Antragsteller für die Klagebefugnis auf ihre psychische Gesundheit abstellten, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Rechtsrelevante psychische Belastungen durch die Betriebsplanzulassung seien nach der Art der geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht hinreichend greifbar.

II.

Mit der am 4. September 2000 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (Landesverfassung [LV]).

1. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß durch die fortschreitenden Planungen sowohl des Bergbauunternehmens als auch der staatlichen Stellen vollendete Tatsachen geschaffen würden und Druck auf sie ausgeübt werde. Dementsprechend habe das Bergbauunternehmen, die LAUBAG, die von der Umsiedlung Betroffenen bereits aufgefordert, sich für den Erwerb von Grundstücken an dem Wiederansiedlungsstandort vormerken zu lassen. Der Erwerb eines neuen Grundstücks sei ihnen aber nur nach Aufgabe des Eigentums in Horno möglich.

2. Zu den von ihnen als verletzt gerügten Grundrechten kritisieren die Beschwerdeführer, daß eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen ihren Grundrechten in den angegriffenen Hoheitsakten gänzlich unterblieben sei. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht habe sich mit Wesen, Umfang und Reichweite der genannten Grundrechte auseinandergesetzt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stelle die grundsätzliche hoheitliche Entscheidung über die Vorhabensdurchführung in den in dem Zulassungsbescheid genannten räumlichen Grenzen dar. Sie sei hier in Kenntnis dessen getroffen worden, daß damit die Inanspruchnahme von - auch mit Wohnhäusern Privater bebauten - Grundstücken verbunden sei. Die sich aus dem Verwaltungsakt ergebende grundsätzliche Durchführbarkeit des Vorhabens aus rechtlicher Sicht betreffe auch die Rechtspositionen der Beschwerdeführer. Treffe ein Hoheitsträger eine derart weitreichende Entscheidung, dürfe er die Grundrechte der Menschen im Tagebaugebiet nicht unberücksichtigt lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits im Rahmen der Vorschriften des Bundesberggesetzes - vor allem §§ 48 Abs. 2 Satz 1 und 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesberggesetz (BBergG) - den Grundrechten Dritter Rechnung zu tragen.

a) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze das Recht der Beschwerdeführer auf Eigentum aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV. Das Recht auf Eigentum schließe das Recht auf effektive und inhaltliche Überprüfung eigentumsbeeinträchtigender Maßnahmen ein. Etwas anderes gelte hier auch nicht deswegen, weil das Bundesberggesetz für die Durchführung der konkreten Maßnahmen eine weitere Entscheidung der Behörden im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren gemäß §§ 77 ff. BBergG vorsehe. Aufgrund der Tragweite der mit der Rahmenbetriebsplanzulassung ergangenen staatlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens werde ihnen die Wahrnehmung ihrer aus dem Grundrecht abgeleiteten Befugnisse jedenfalls erheblich erschwert und letztlich unmöglich gemacht. Die Schaffung einer Genehmigungslage des Tagebaus, welcher sie sich nicht mehr erwehren könnten und welche sie dazu nötige, ihr Eigentum aufzugeben, stelle bereits einen Eingriff in Art. 41 Abs. 1 LV dar. Es sei ihnen nicht zuzumuten, auf das Grundabtretungsverfahren zu warten. Vielmehr müsse ihnen zugestanden werden, schon jetzt dem zu befürchtenden Verlust ihres Eigentums entgegenzutreten. Die Vorhabenszulassung in Gestalt des Rahmenbetriebsplans laufe aus ihrer Sicht auf eine endgültige Entscheidung zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hinaus: Sie sähen sich praktisch gezwungen, ihre Grundstücke vor der Durchführung des Grundabtretungsverfahrens aufzugeben. Art. 41 Abs. 1 LV schütze aber den Bestand und nicht nur den Wert des Grundeigentums. Der Schutz der Grundrechte der im Abbaugebiet lebenden Menschen müsse deshalb schon in der Phase der Betriebsplanzulassung angesiedelt sein.

b) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze die Beschwerdeführer ferner in ihrem Recht aus Art. 17 Abs. 1 LV. Das damit geschützte Recht auf Freizügigkeit schließe anerkanntermaßen das Recht ein, einen bestimmten Ort nicht (dauerhaft) verlassen zu müssen. Dieses Bleiberecht werde verletzt, wenn der weitere Aufenthalt an einem bestimmten Ort aufgrund hoheitlicher Maßnahmen beeinträchtigt werde. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stelle eine solche hoheitliche Maßnahme dar. Mit diesem Hoheitsakt werde für die in dem betroffenen Gebiet lebenden Menschen klargestellt, daß dem Vorhaben einschließlich der Inanspruchnahme ihres Wohnorts keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Ihnen stehe kein Rechtsschutz gegen den Zwang zur Umsiedlung zu Gebote. Bereits die Zulassung des Rahmenbetriebsplans wirke auf sie ein, ihren Heimatort zu verlassen und sich an einem anderen Ort neu anzusiedeln.

c) Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze die Beschwerdeführer weiter in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV). Die ständige Sorge um ihre weitere Existenz in dem angestammten Zuhause sowie der immer größer werdende Druck, unfreiwillig Planungen für eine eventuelle Umsiedlung in Angriff zu nehmen, sowie die damit einhergehenden persönlichen, familiären und seelischen Belastungen seien geeignet, sie krank zu machen. Hinzu komme die Unklarheit darüber, ob eine Inanspruchnahme ihres Wohnorts und ihres Grundeigentums nun “rechtmäßig” sei oder nicht. Die mit der staatlichen Feststellung der Zulässigkeit des in dem Rahmenbetriebsplan umschriebenen Vorhabens einhergehenden psychischen Belastungen wirkten sich auch körperlich aus. Die Situation belaste die Beschwerdeführer in ihrem täglichen Leben und wirke sich in ihrem Stoffwechselkreislauf und in Schlafstörungen aus.

d) Schließlich seien die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 6 Abs. 1 LV) verletzt. Das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren berücksichtige nicht die von der Tagebaudurchführung betroffenen Grundrechte aus Art. 17 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV und halte auch für das Grundrecht auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV) keinen ausreichenden Schutz bereit. Die in Frage stehenden Folgen des Tagebaus für die Beschwerdeführer seien bei keiner der bisher ergangenen Entscheidungen geprüft worden. Aus dem Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 LV auf wirksame Kontrolle des sie beeinträchtigenden Verwaltungshandelns ergäben sich Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Der Rechtsschutz der Beschwerdeführer sei in das Vorhabenszulassungsverfahren zu integrieren.

III.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg und das Landesbergamt Brandenburg haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

Die Landesregierung hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, daß die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe zwar nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten bei der Durchführung eines bundesrechtlich - durch die Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt werde. Bei der Auslegung und Anwendung der bundesrechtlich geregelten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO bestehe Raum für eine Überprüfung am Maßstab der als verletzt gerügten Landesgrundrechte.

2. In Bezug auf Art. 41 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 LV fehle den Beschwerdeführern jedoch die Beschwerdebefugnis. Weder die gerichtlichen Entscheidungen noch die behördliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans griffen in die Grundrechte der Beschwerdeführer ein. Ebensowenig stellten sie eine einem Eingriff gleichkommende Grundrechtsgefährdung dar. Der hier zugrundeliegende fakultative Rahmenbetriebsplan stecke nur den Rahmen ab, innerhalb dessen einzelne Vorhaben in der Zukunft durchgeführt werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht messe dem Rahmenbetriebsplan nicht den Charakter eines den Unternehmer berechtigenden Vorbescheids zu.

a) Über die tatsächliche Inanspruchnahme von Grundstücken werde erst und ausschließlich im Rahmen des als Enteignungsverfahren ausgestalteten Grundabtretungsverfahrens nach dem Bundesberggesetz entschieden. Weder aus dem Haupt- noch aus dem Rahmenbetriebsplan ergebe sich eine eigentumsrelevante Eingriffswirkung. Damit unterscheide sich das Betriebsplanzulassungsverfahren vom Planfeststellungsverfahren. Eine Eingriffswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans lasse sich auch nicht damit begründen, daß der im Grundabtretungsverfahren angesiedelte Rechtsschutz zu spät komme. Der Bergbauunternehmer trage das ganze wirtschaftliche Risiko dafür, daß das bergbauliche Vorhaben am Ende noch an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitere.

b) Wenn schon die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer begründe, scheide auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 LV aus, der - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) - subjektive Rechte voraussetze und nicht erst begründe.

c) Was Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV angehe, lägen die von den Beschwerdeführern behaupteten Beeinträchtigungen außerhalb des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV. Dieses Grundrecht schütze den Einzelnen zwar nicht nur vor körperlichen, sondern auch vor damit vergleichbaren psychischen Beeinträchtigungen. Für die mit einer Umsiedlung an einen anderen Ort einhergehenden Belastungen fehle es jedoch bei der gebotenen objektivierten Betrachtung an hinreichend faßbaren und Krankheitswert erreichenden psychischen Auswirkungen.

d) Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 17 Abs. 1 LV beriefen, stehe der Zulässigkeit schon der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Eine Verfassungsbeschwerde sei im Sinne materieller Subsidiarität unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer unterlassen habe, Einwände und Gesichtspunkte, die er im späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbringe, im vorausgegangenen Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Hier aber hätten die Beschwerdeführer, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, die von ihnen gerügte Verletzung des Art. 17 LV nicht fristgerecht im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht.

V.

Die L-AG hat ebenfalls Stellung genommen. Sie macht ergänzende Angaben zum Stand der Verhandlungen zwischen dem Ortsbeirat von H. und der L-AG über die Umsiedlung der Bewohner. In rechtlicher Hinsicht hält sie die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

1. Das Beschwerdebegehren sei in seinem Kern auf Fragen der Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts gerichtet. Nach Art. 31 GG unterfalle aber die Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts nicht der Prüfung durch die Landesverfassungsgerichte. Materielles Bundesrecht sei unabhängig von möglichen Besonderheiten des jeweiligen Landesverfassungsrechts bundeseinheitlich auszulegen und anzuwenden.

2. Weiter stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, daß in derselben Sache Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden sei.

3. Schließlich fehle es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sowie die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg seien nicht geeignet, die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf Eigentum, Freizügigkeit, Leben und Unversehrtheit sowie effektiven Rechtsschutz zu verletzen. Die Zulassung bergrechtlicher Rahmenbetriebspläne entfalte keine Gestattungswirkung. Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei nach ihrer spezifischen Rechtswirkung, die sich aus ihrer Einbettung in das aus Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen bestehende Zulassungssystem des Bergrechts ergebe, auch nicht mit enteignungsrechtlichen Vorwirkungen verbunden. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ansätze für einen partiellen Drittschutz bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung seien hier nicht einschlägig. Sowohl die behördliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 und der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Juli 2000 hätten die höchstrichterliche Rechtsprechung rechtsfehlerfrei berücksichtigt.

4. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Eigentum werde verfassungsrechtlich nur im Rahmen der durch den Gesetzgeber bestimmten Inhalte und Schranken gewährleistet. Träfen unterschiedliche Raumnutzungsansprüche aufeinander, sei es Sache des Gesetzgebers, diese sowohl materiell oder auch prozedural zu ordnen. Der Bundesgesetzgeber habe durch das Bundesberggesetz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewinnung heimischer Bodenschätze geregelt.

VI.

Mit Beschluß vom 16. November 2000 hat das erkennende Gericht das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine gleichartige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, die andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben haben. Mit Beschluß vom 5. Februar 2001 hat das Bundesverfassungsgericht die dorthin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht allerdings nicht entgegen, daß vier andere Beschwerdeführer gegen die auch vorliegend angegriffenen Hoheitsakte - den Zulassungs-Bescheid zum Rahmenbetriebsplan “Weiterführung des Tagebaus J. 1994 bis Auslauf”, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Juli 2000 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben haben. § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), wonach eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nur eingelegt werden kann “soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird”, greift hier nicht ein. Um dieselbe Sache i. S. des § 45 Abs. 1 VerfGGBbg handelt es sich nur bei demselben Verfahrensgegenstand (“Streitgegenstand”) zu dem - auch - das Verfahrensrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gehört. Folglich geht es i. S. von § 45 Abs. 1 VerfGGBbg nur dann um dieselbe Sache, wenn dasselbe staatliche Handeln von demselben Beschwerdeführer sowohl vor dem Landesverfassungsgericht als auch vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wird. § 45 Abs. 1 VerfGGBbg räumt dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts ein (so bereits - unter Hinweis auch auf die vergleichbare Rechtslage in Berlin - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99, 33/99 EA - LVerfGE 10, 254, 255). Dieses Wahlrecht steht dem jeweiligen Beschwerdeführer jeweils für sich zu. Sind von demselben Hoheitsakt mehrere Personen betroffen, hat jeder einzelne von ihnen die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde entweder zum Bundes- oder zum Landesverfassungsgericht zu erheben. Es kann nicht in der Hand eines einzelnen Betroffenen liegen, dadurch, daß er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet, eine Vielzahl anderer Betroffener um ihr landesverfassungsrechtlich gewährleistetes Recht zu bringen, Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht zu erheben.

II.

Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführer - jedenfalls auch - gegen die vom Oberbergamt des Landes Brandenburg, vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommene Auslegung und Anwendung des Bundesberggesetzes wenden. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, ob die Landesverfassungsgerichte befugt sind, die Auslegung materiellen Bundesrechts durch Gerichte und Behörden des Landes an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen (s. BVerfGE 96, 345 ff.). Die Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen unzulässig ist.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sind. Nach Lage des Falles scheidet aus, daß sie durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen in durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten verletzt werden. Im einzelnen:

1. Die den Gegenstand der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bildende Zulassung des Rahmenbetriebsplans stellt sich ihrer Rechtsnatur nach nicht als Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 LV dar.

a) Soweit Art. 8 Abs. 1 LV - insoweit entsprechend dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Integrität betrifft (vgl. - zu Art. 2 GG - Murswiek, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 2 Rn. 147 ff.), sind derartige Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit von Einwohnern des Ortsteils H. mit der Umsiedlung - wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 1998 (LVerfGE 8, 97, 163) dargelegt hat - grundsätzlich nicht verbunden. Es ergibt sich keine Veranlassung, das für den Fall der Beschwerdeführer anders zu sehen. Was sie in diesem Zusammenhang vorbringen, ist - und das gilt auch für etwaige Schlafstörungen und Auswirkungen auf den Stoffwechselkreislauf - gegebenenfalls psychisch, nicht physisch bedingt.

b) Freilich ist Art. 8 Abs. 1 LV, wie das erkennende Gericht in dem genannten Urteil ausgeführt hat, nicht auf die körperliche Unversehrtheit beschränkt. Vielmehr umfaßt die Verfassungsbestimmung - entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Schutzwirkungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfGE 56, 54, 73) - gegebenenfalls auch psychische Beeinträchtigungen, die nach Art und Schwere mit Eingriffen in die körperliche Integrität vergleichbar sind (vgl. LVerfGE a.a.O. S. 163 sowie Sachs, in: Simon/Franke/ Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 5 Rn. 31). Die mit einer Umsiedlung bezeichnenderweise verbundenen psychischen Belastungen liegen jedoch außerhalb des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 LV. In dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 1998 heißt es dazu (a.a.O.):

“Art. 8 Abs. 1 LV beinhaltet jedoch kein Grundrecht gegen jegliche Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit, sondern will den Einzelnen vor solchen staatlichen Eingriffen schützen, die zwar nicht unmittelbar körperlicher Natur sind, in ihren psychischen Auswirkungen aber vergleichbar sind. Hinreichend faßbare und Krankheitswert erreichende psychische Verletzungen sind aber auch bei Hinzunahme des sorbenbezogenen Hintergrundes mit der Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno nicht verbunden. Der durch die gesetzgeberische Entscheidung vorgezeichnete Verlust der vertrauten Umgebung und der Umzug zu dem einige Kilometer entfernten Umsiedlungsort oder auch - je nach Wahl - an einen anderen Ort ist für die Einwohner der Gemeinde Horno gewiß belastend. Die Belastung geht aber nicht objektivierbar über dasjenige hinaus, was allgemein mit einem Wohnortwechsel verbunden ist. Sie liegt ihrer Art nach außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 LV.”

Das erkennende Gericht hält hieran fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Verfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

2. Auch eine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 17 Abs. 1 LV bzw. des damit korrespondierenden Bleiberechts scheidet hier von vornherein aus. In seinem Urteil vom 18. Juni 1998 hat sich das Gericht grundsätzlich auf den Standpunkt gestellt, daß Eingriffe des Staates, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung erzwingen, das Grundrecht aus Art. 17 Abs. 1 LV nicht berühren. Es heißt dort (a.a.O. S. 164 m.w.N.):

“Das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 17 Abs. 1 LV wird durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt. Das gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV insoweit speziellere Grundrecht gewährleistet die Freiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Es umfaßt auch die ‘negative’ Freiheit, an einem freigewählten Wohnort zu verbleiben. Indessen wird das Grundrecht auf Freizügigkeit nur durch direkte staatliche Eingriffe in das Grundrecht verletzt, d. h. bei Eingriffen, deren Regelungsgegenstand auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei Eingriffen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung erzwingen.”

Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, daß sich „die objektiv wertsetzende Funktion“ des Grundrechts auf Freizügigkeit auch auf planerische Entscheidungsprogramme auswirken und diesbezüglich Ermessensspielräume begrenzen könne, insbesondere sofern damit faktische Vorgaben für die (künftige) Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten verbunden seien, etwa indem sie Siedlungsstrukturen nachhaltig beeinträchtigen, also “faktisch” zum Abzug nötigen (so Kunig, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], GG, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rn. 19 a. E., m.w.N.), sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlaßt, von der wiedergegebenen Rechtsprechung abzuweichen. Das Gericht hält vielmehr nach Überprüfung daran fest, daß staatliche Entscheidungen und Planungen, die für ein bestimmtes Gebiet eine Nutzung vorsehen, die der Besiedlung dieses Gebietes entgegensteht, nicht den Schutzbereich des Art. 17 Abs. 1 LV berühren (vgl. in diesem Sinne zu Art. 11 Abs. 1 GG: Gusy, in: von Mangoldt/Klein/Strack, GG, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 11 Rn. 29 m.w.N. und Rn. 49; Pernice, in: Dreier [Hrsg.], GG, Band 1, 1996, Art. 11 Rn. 20; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 11 Rn. 7).

3. Weiter greift die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach der Art dieser Verwaltungsentscheidung und ihrer Stellung im bergrechtlichen Zulassungssystem auch nicht in das durch Art. 41 Abs. 1 LV geschützte Eigentum an dem von der Abbaggerung betroffenen Grund und Boden samt aufstehenden Gebäuden ein. Bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 1998 hat das erkennende Gericht ausgeführt (LVerfGE 8, 97, 165):

“Der konkrete Ausgleich zwischen den Interessen der Oberflächeneigentümer, den ihrerseits eigentumsrechtlich geschützten Rechten des Bergbautreibenden und dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Braunkohle findet erst im Rahmen der bergrechtlichen Entscheidungen statt. Der Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 41 Abs. 1 LV liegt dabei erst in der bergrechtlichen Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG. Dort können die Oberflächeneigentümer die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ihr Grundstück in Anspruch genommen werden soll, zur Überprüfung stellen (BVerwG, NVwZ 1991, 992). Selbst die Betriebsplanzulassung ist noch kein unmittelbarer Eingriff (BVerwG, a.a.O.; BVerwGE 87, 241).”

Die Frage einer eigentumsrechtlich relevanten Vorwirkung, wie sie sich auch in der damaligen Entscheidung im Hinblick auf Art. 2 § 1 Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG) stellte, hat das Gericht a.a.O. offengelassen und kann sie gleichermaßen auch vorliegend offenlassen,

“weil Inhalt und Schranken des Eigentums der Bestimmung durch die Gesetze unterliegen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV), das Eigentum dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 LV) und eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und bei gleichzeitiger Regelung der Entschädigung, Art. 41 Abs. 4 LV) sowie speziell zur Gewinnung von Bodenschätzen eine Überführung in Gemeineigentum ‘oder in andere Eigentumsformen’ zum Wohle der Allgemeinheit (gegen Entschädigung) landesverfassungsrechtlich zulässig ist (Art. 41 Abs. 5 LV). Von daher ist der gesetzgeberische Zugriff auf das Gemeindegebiet Horno für den Braunkohlentagebau auch gemessen an Art. 41 LV vertretbar. Er ist, soweit man eine in den Schutzbereich des Art. 41 LV fallende Vorwirkung annimmt, zum Wohle der Allgemeinheit und als Konsequenz der Situationsgebundenheit der betreffenden Fläche in einem Gebiet mit Braunkohlevorkommen zulässig. Die gesetzliche Regelung der bergrechtlichen Grundabtretung ist eine nach Art. 14 Abs. 3 GG zusätzliche Beschränkung der Bestandsgarantie des Eigentums im Wege der Enteignung (vgl. BVerwGE 87, 241). Entsprechendes gilt für den Eigentumsschutz des Art. 41 LV.”

Diese Ausführungen gelten auch für die hier zugrundeliegende Situation. Zwar geht es nicht mehr nur um eine landesplanerische Grundentscheidung, sondern bereits um die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Es bleibt jedoch dabei, daß ein Eingriff in das durch Art. 41 Abs. 1 LV geschützte Eigentumsrecht erst mit dem bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach §§ 77 ff. BBergG erfolgt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer gibt dem Gericht keinen Anlaß, schon in der Zulassung des Rahmenbetriebsplans einen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 41 Abs. 1 LV oder eine eingriffsgleiche Gefährdung dieses Grundrechts zu sehen. Nach Bundesbergrecht geht von der Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu den einzelnen Grundeigentümern keine gestattende Wirkung aus. Der Bergbauunternehmer erlangt noch nicht die Befugnis, unter Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens mit der Förderung von Braunkohle zu beginnen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach gesetzlicher Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens im Bundesberggesetz die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht etwa als verselbständigte vorläufige Abbaugestattung einzuordnen (vgl. BVerwGE 89, 246, 253). Der Rahmenbetriebsplan hat weder die Funktion einer ersten Teilgenehmigung wie im Immissionsschutz- oder Atomrecht noch die Funktion eines Konzept- oder Standortvorbescheids. Mit ihm wird nicht einmal abschließend über das Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG entschieden. Vielmehr ist über das Vorliegen dieser Voraussetzungen erst im Rahmen der Haupt- und Sonderbetriebspläne zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rahmenbetriebszulassung allein Aufsichts- und Steuerungsfunktion: Mit Hilfe eines Rahmenbetriebsplans soll es der Bergbehörde ermöglicht werden, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken, der den Bergbauunternehmer bindet, ihn aber nicht nach Art eines Vorbescheids berechtigt (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 253 f.). Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat in diesem Sinne - in bezug auf die Rechtmäßigkeit der in ihm enthaltenen “allgemeinen Angaben” - nur feststellende und noch keine gestattende Wirkung. Mit der Ausführung von Arbeiten darf auf seiner Grundlage nicht begonnen werden. Ein Eingriff in fremde Rechte wird mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht eröffnet (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 253, 257). Vorliegend kommt hinzu, daß es sich um einen “fakultativen” Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG und nicht um einen “obligatorischen” Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a BBergG handelt. Die Genehmigung eines solchen fakultativen Rahmenbetriebsplans erfolgt - anders als bei einem “obligatorischen” Rahmenbetriebsplan - nicht im Wege eines Planfeststellungsverfahrens nach § 57 a BBergG, so daß die mit einem Planfeststellungsbeschluß verbundene Konzentrationswirkung gerade nicht eintritt.

Nach alledem ist die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach ihrer Funktion und Stellung im bergrechtlichen Zulassungssystem nicht geeignet, in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer einzugreifen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, als Folge der mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verbundenen Vorhabensgenehmigung seien sie gezwungen, ihre Grundstücke vor der Durchführung des Grundabtretungsverfahrens aufzugeben, trifft das in dieser Form rechtlich nicht zu. Das Gericht verkennt nicht, daß der drohende Verlust des angestammten Hauseigentums einen tiefgreifenden Einschnitt für die Beschwerdeführer darstellt und die fortschreitende bergrechtliche und landesplanerische Umsetzung des Tagebaus J. Druck auf sie ausübt, die Möglichkeit einzukalkulieren, künftig außerhalb des Ortsteils H. leben zu müssen. Derartige Vorwirkungen können es aber nicht rechtfertigen, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans eine Rechtswirkung zuzuerkennen, die ihr nach dem System des Bundesbergrechts eben nicht zukommt. Mit dem Tagebau darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht begonnen werden und für die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums ist mit dem Grundabtretungsverfahren nach §§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG bzw. Art. 41 Abs. 3 LV entspricht und Gelegenheit gibt, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Grundeigentums der Beschwerdeführer zu prüfen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stellt das Grundrecht auf Eigentum als solches noch nicht in Frage.

4. Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV scheidet ebenfalls aus. Wegen der begrenzten und Schutzgüter des Einzelnen noch nicht erfassenden Wirkung des Rahmenbetriebsplans war in dem diesbezüglichen Zulassungsverfahren und dem anschließenden Verwaltungsrechtsweg eine die Grundrechte der Beschwerdeführer einschließende Prüfung nicht erforderlich (vgl. auch BVerwGE 89, 246, 255 f.). Für die Prüfung einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer, insbesondere ihres Eigentumsrechts, besteht nachfolgend im Grundabtretungsverfahren ausreichend Gelegenheit. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Grundabtretungsbeschlüsse gewährleistet einen umfassenden gerichtlichen Schutz der Rechte der betroffenen Grundeigentümer (vgl. - zur umfassenden Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Grundabtretungsbeschlusses unabhängig von zugelassenen Rahmen- und Hauptbetriebsplänen - Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, LKV 2001, 172 ff.).

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Weisberg-Schwarz