VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 72/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - OWiG, § 74 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Anforderung an Zugang zum Gericht | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 72/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 72/08
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren B., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte., gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11. März 2008 (...) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2008 (...) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. Mai 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Auch nach seinem Schreiben vom 25. Februar 2009 fehlt es an einer eine umfassende Sachprüfung ermöglichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Soweit die Begründung eine eingeschränkte - Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen zulässt, ist nicht ersichtlich, dass gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung (LV) bzw. gegen die der Sache nach mit angesprochene Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV (vgl. dazu Landesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2001 VfGBbg 5/01 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verstoßen wurde. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 LV und der in Art. 52 Abs. 3 LV verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör garantieren eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen dem Bürger von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Vor allem der erste Zugang zum Gericht wie vorliegend beim Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid darf nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. zu den Wiederaufnahmevorschriften Landesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2002 VfGBbg 46/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. Zu Bd. 13, 106, 111f). Daraus folgt, dass die Gerichte die Anforderungen an eine im Sinne von § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) genügende Entschuldigung nicht überspannen dürfen, um dem Betroffenen nicht die einzige Möglichkeit zu versperren, sich vor dem Richter Gehör zu verschaffen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes nicht, dass die hier zugrunde liegenden Entscheidungen auf einer Missachtung dieser Grundsätze beruhen. Zwar legt der der Verfassungsbeschwerde allein beigefügte Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nahe, dass das Amtsgericht eine Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit verlangt und damit überzogene Anforderungen an eine Entschuldigung der Abwesenheit von der Hauptverhandlung gestellt hat. Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist ein Betroffener weder zur Glaubhaftmachung noch zum Nachweis vorgebrachter Entschuldigungsgründe verpflichtet (vgl. auch Bohnert, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2007, Rn. 24 zu § 74 mwN). Das Oberlandesgericht hat aber ausgeführt, dass die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgerichts deswegen keinen Verfahrensfehler aufweist, weil es die Behauptung der krankheitsbedingten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht ausreichende Entschuldigung gewertet hat. Diese Begründung hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Betroffene habe die Entschuldigungsgründe, die das Gericht nicht kennen könne, diesem mitzuteilen und ihm die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben, ist von Verfassungs wegen ebenso wenig zu beanstanden wie seine Ansicht, das Gericht sei nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine genügende Entschuldigung zur weiteren Aufklärung verpflichtet. Diese Maßstäbe, die in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte stehen (s. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2009 2 Ss OWi 1623/08, 2 Ss OWi 1623/2008 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 5 Ss OWi 320/08 juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1997 3 St RR 54/97 -, NJW 1998, 172) überspannen die Anforderungen an den Vortrag des Betroffenen zur Entschuldigung seiner Abwesenheit nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den konkreten Fall Inhalt und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf wirksame gerichtliche Kontrolle verkannt hätte. Nach dem sich aus der Beschwerdebegründung ergebenden Geschehen hatte der Beschwerdeführer bei der Geschäftsstelle des Amtsgericht lediglich angegeben, er sei infolge Erkrankung verhandlungsunfähig, ohne die Krankheit, aus der sich die Unzumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung ableiten sollte, zu bezeichnen oder zu beschreiben. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eine genügende Entschuldigung des Beschwerdeführers nicht angenommen hat. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Möller | Schmidt |
Dr. Schöneburg |