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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 6/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 6/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.

Beschwerdeführer,

gegen Bestimmungen in der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 28. Mai 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 8. März 2009 und vom 28. März 2009, ausgeräumt hat. Insbesondere fehlt es an der für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderlichen unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers durch einen Akt der öffentlichen Gewalt. Die Bestimmungen der Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg, deren Rechtmäßigkeit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, wirken nicht ohne weiteren vermittelnden Akt – also nicht unmittelbar – in seinen Rechtskreis ein; sie bedürfen vielmehr der Umsetzung in Form eines Gebührenbescheides. Auch der auf den angegriffenen Regelungen beruhende Gebührenbescheid hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf Rechte des Beschwerdeführers, da er nicht an diesen, sondern an die Gemeinde adressiert war. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid ist lediglich eine mittelbare, die auf der privatrechtlichen Vereinbarung in dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrag beruht. Diese nur mittelbare Betroffenheit durch einen Akt der öffentlichen Gewalt begründet die Beschwerdebefugnis nicht.

Auf die Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Februar 2009 und vom 12. März 2009 wird ergänzend verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg